Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 245/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5254

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[X.][X.] 245/08 vom 5. Februar 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Vollziehung des [X.] des [X.] vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausge-setzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des [X.]. Die Aus-setzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 48/02, [X.], 718). 1 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die [X.] ist gemäß §§ 4 [X.], 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das [X.] - 3 - gericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzi-gen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.]Z 169, 17, 20) nicht zahlungsunfähig (§ 17 [X.]). Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 17.10.2008 - [X.]/08 -

Meta

IX ZB 245/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 245/08 (REWIS RS 2009, 5254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5254

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