Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. 5 StR 146/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2446

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. April 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 27. Oktober 1999,auch insoweit es die Angeklagte [X.]betrifft, nach§ 349 Abs. 4 StPOa) aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 3 der Ur-teilsgründe (Tat zum Nachteil von Z ) verur-teilt worden sind; insoweit werden die [X.] auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwen-digen Auslagen zu tragen hat [X.]) im Ausspruch über die [X.] jeweils zur Bewährung aus-gesetzte [X.] Gesamtfreiheitsstrafe gegen den [X.]auf ein Jahr und fünf Monate, ge-gen die Angeklagte [X.]auf ein Jahr und siebenMonate herabgesetzt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen. Der Angeklagte [X.] bleibt danachwegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit [X.] verurteilt, die Angeklagte [X.] wegen Rechts-beugung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-beraubung.3. Der Angeklagte G hat die verbleibenden [X.] Revision zu [X.] -G r ü n d [X.] hat den Beschwerdeführer [X.]wegenRechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit derSachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des [X.] in einem Fall. Diese Entscheidung ist nach § 357 StPO auf die[X.] wegen fünf entsprechender Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einemJahr und acht Monaten mit Bewährung verurteilte [X.] Mitangeklagte [X.],die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Der Teilfreispruch zieht [X.] der Gesamtfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat nach sich.Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Das angefochtene Urteil erweist sich abgesehen vom Schuldspruch [X.] 3 der Urteilsgründe in jeder Beziehung als rechtsfehlerfrei. [X.] es zur Frage täterschaftlicher Verantwortlichkeit von [X.] und zur Annahme von Rechtsbeugung durch Verantwortlich-keit für die Anordnung von Untersuchungshaft in den hier in Frage stehendenFällen von Kontakten [X.] mit der Ständigen Vertretung der Bun-desrepublik [X.] in der [X.] gefestigter Rechtsprechung des [X.], von der abzugehen das [X.] keine Veran-lassung gibt.Da auch bei der vorliegenden Fallgruppe Rechtsbeugung aus [X.] Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der [X.] (§ 219, ggfs. auch § 214 StGB-[X.]) in [X.], muß eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn [X.] gegen einen relevant vorgeahndeten Verfolgten in [X.]. Dann kann nämlich aus der [X.] im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeb-- 4 -lichen [X.] Sicht der [X.]-Justiz die [X.] mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglosunvereinbare [X.] Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin un-nachvollziehbar gewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet [X.] auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein we-gen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus([X.], 101 m.w.N.). So liegt Fall 3 der Urteilsgründe mit Rücksichtauf die nur zwei Jahre zurückliegende Verurteilung des Verfolgten Z zu anschließend verbüßter Freiheitsstrafe wegen fiungesetzlichen Grenz-übertrittsfl. Da für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des Be-schwerdeführers [X.] oder auch der Mitangeklagten [X.] in diesem Fall nichts er-sichtlich ist, hat der [X.] insoweit [X.] auch zugunsten der Mitangeklagten [X.]auf Freispruch durchzuerkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).Die vom Tatrichter gewählte übersichtliche Methode der Gesamtstra-fenbildung läßt eindeutig erkennen, daß die Gesamtstrafe ohne die in diesemFall jeweils verhängte [X.] von einem Jahr und einem Monatbei beiden Angeklagten um jeweils einen Monat niedriger ausgefallen wäre.Der [X.] kann so zur Durchentscheidung auf die so verminderten Ge-samtstrafen gelangen. Die bisherigen [X.] und Pflichtenbe-schlüsse des Tatrichters (§ 268a StPO) werden durch die Abänderung der- 5 -zugrundegelegten Strafhöhe gegenstandslos; der Tatrichter wird hierzu [X.] verminderten Basis erneut zu entscheiden haben.[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 146/00

20.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. 5 StR 146/00 (REWIS RS 2000, 2446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2446

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