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PDF anzeigen [X.] ZR 215/07 vom 16. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 16. Mai 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz in der Kos-tenrechnung vom 18. März 2008 - [X.] wird [X.].
Gründe:[X.] Der im Rubrum des [X.]atsbeschlusses vom 17. März 2008 als Kläger und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. März und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 mit der Begründung, er habe seinem im [X.] tätig gewordenen Prozessbe-vollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde er-teilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern. 1 I[X.] Die zulässige Erinnerung des [X.], über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.]at zu entscheiden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), ist nicht [X.]. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des [X.] gestützt werden ([X.].[X.]. v. 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - [X.], iuris; [X.], [X.]. v. 13. November 2002 - [X.], iuris; BFH, [X.]. v. 21. August 2007 2 - 3 - - [X.]-122/07, iuris; [X.], [X.] 37. Aufl. § 66 Rdn. 21). [X.] Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des [X.]ats vom 17. März 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kosten-beamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der [X.]at selbst ge-bunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetrete-nen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kosten-rechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde nur eine Gerichtsgebühr nach [X.] 1243 in Rechnung stellenden Kos-tenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG). 3 [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 418 O 52/06 - O[X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 U 147/06 -
Meta
16.05.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2008, Az. II ZR 215/07 (REWIS RS 2008, 3929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3929
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