Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 297/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-päischen Zentralbank seit dem 31. Juli 2001 zu zahlen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 O 21/07 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - [X.] U 11/08 -

Meta

XI ZR 297/08

09.02.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 297/08 (REWIS RS 2010, 9527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.