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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-päischen Zentralbank seit dem 31. Juli 2001 zu zahlen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 O 21/07 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - [X.] U 11/08 -
Meta
09.02.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. XI ZR 297/08 (REWIS RS 2010, 9527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9527
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