Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2005, Az. I ZR 263/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3492

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL [X.]/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]

[X.] § 38 Abs. 1 Satz 2; [X.] §§ 14, 14a; BGB § 251 Abs. 1

Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten ei-nes rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Kata-log eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Li-zenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.

ZPO § 287 Abs. 1

Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.

[X.], [X.] und Endurteil v. 23. Juni 2005 - [X.]/02 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Juni 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. August 2002 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie ist Inhaberin des bei der [X.] ([X.]) unter der Nr. DM/039 375 registrierten und auch für die [X.] geschützten Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr mit - 3 - Zeitrang vom 18. Oktober 1996. Seit 1996 produziert und vertreibt die Klägerin dem Muster entsprechende Uhren unter der Bezeichnung "[X.]", wobei de-ren Preis je nach Ausstattung zwischen 1.000 • und 7.500 • liegt.
Die Beklagte zu 1 betreibt ein Versandhaus und bietet ihre Waren zwei-mal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog an. In ihrem im Juni 1999 in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschienenen Winterkatalog 1999/2000 bewarb sie auf der Seite 778 13 Uhren und bot unter der Nr. 12 eine dem [X.] der Klägerin entsprechende Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM an. Ihren Angaben zufolge hatte sie 230 Exemplare dieser Uhr zum Stückpreis von 18,95 DM von der [X.] zu 2 erworben, wobei sie 164 Stück verkaufte und den Rest an die Beklagte zu 2 zurückgab.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts erblickt. Sie behauptet, das Verbreiten des das Plagiat enthaltenden Katalogs habe den Prestigewert des Originals herabgesetzt. Die Klägerin errechnet den ihr dadurch entstandenen Schaden auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren von 0,02 DM je Katalogexemplar mit 85.400 DM.
Sie hat beantragt,

[X.] die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85.400 DM nebst 9,26 % Zinsen ab [X.] zu zahlen,
I[X.] festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sind, als Gesamt-schuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin
daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die [X.] zu 1 Uhren der in der Klageschrift auf Seite 3 abgebilde-- 4 - ten Art, welche sie von der [X.] zu 2 bezogen hat, ange-kündigt, feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat.

Soweit ursprünglich noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Mit-teilung des bei dem Vertrieb der Imitate erzielten Gewinns geltend gemacht worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das [X.] hat die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.540,36 DM (164 x 15,49 DM) - das ist der von der [X.] zu 1 mitgeteilte Gewinn aus dem Verkauf der Uhren - verurteilt und die Klage im übrigen [X.].

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 204).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in den [X.] erfolglosen [X.] weiter. Die Beklagte zu 2 ist in der Revisi-onsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das [X.] habe mit Recht festgestellt, daß die [X.] gemein-schaftlich handelnd durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen - 5 - Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei mit Recht auch da-von ausgegangen, daß der Klägerin durch den Verkauf der Plagiate ein Vermö-gensschaden entstanden sei. Der Umstand, daß die Verkaufsaktion der [X.] kein wirtschaftlicher Erfolg geworden sei, widerspreche nicht der Annahme, daß die Klägerin Kunden verloren habe, weil einzelne potentielle Erwerber ihre Bedürfnisse schon durch den Erwerb der billigen Imitate hätten befriedigen können. Da die Klägerin den insoweit eingetretenen Schaden naturgemäß nicht näher habe konkretisieren können, habe das [X.] den Schaden zu Recht objektiv nach dem [X.] berechnet.
Weitergehende Ersatzansprüche wegen der Bewerbung des streitgegen-ständlichen [X.] in dem Katalog der [X.] zu 1 stünden der Klägerin dagegen nicht zu. Anders als in dem Rechtsstreit "[X.]/[X.]", wo [X.] von knapp 500.000 verkauften Plagiaten "handfeste Indizien" für eine Vermögenseinbuße der Verletzten vorgelegen hätten, fehlten im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin schon durch das [X.] im Katalog der [X.] zu 1 Kunden verloren und Umsätze eingebüßt habe. Dagegen spreche, daß in dem Katalog eine Vielzahl unter-schiedlicher Waren angeboten worden sei, Versandhauskataloge erfahrungs-gemäß selektiv nach den benötigten Waren durchgesehen würden und daher nicht jeder der 4,27 Mio. Empfänger die streitbefangene Uhr wahrgenommen haben dürfte, die nicht besonders hervorgehoben, sondern als eine von ca. 170 Uhren auf den 16 "Uhrenseiten" des Katalogs dargestellt worden sei. [X.] seien die Käufer der [X.] zu 1 angesichts des Preisniveaus ihrer Ar-tikel in erster Linie am Gebrauchswert der Uhren interessiert und zählten daher weniger zu den Kunden der Klägerin. Für den nur eingeschränkten Öffentlich-keitseffekt des Katalogs spreche auch, daß die Abmahnung der Klägerin erst - 6 - ein Jahr später erfolgt sei. Der Hinweis der Klägerin, in vergleichbaren Fällen hätten Versandhandelsunternehmen pauschale Abstandssummen gezahlt, die nach einer Stücklizenz verteilter Kataloge kalkuliert gewesen seien, lasse [X.] nicht auf eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin schließen. Die Versandunternehmen hätten in diesen Fällen oft unter der Bedrohung eines Verbreitungsverbots gehandelt. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß poten-tielle Schutzrechtsverletzer bei freien Vertragsverhandlungen allein für die Ab-lichtung eines [X.] im Katalog Lizenzgebühren zu zahlen bereit wären. Eine (fiktive) Lizenz für den Vertrieb eines nachgebildeten Produkts würde als selbstverständliche Nebenfolge im Interesse beider Lizenzvertragsparteien auch das Recht des Lizenznehmers einschließen, für den Vertrieb des Produkts Werbung zu betreiben.
Die Grundsätze der Senatsentscheidung "[X.]" ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, weil die Abbildung eines geschmacks-musterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung als bloße Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb keinen eigenständigen "Lizenzwert" habe. Dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst wie auch eines geschmacksmuster-rechtlich geschützten Gegenstandes eröffne sich zwar bei entsprechendem Publikumsinteresse die Möglichkeit, auch Abbildungen seines Werkes selbst-ständig kommerziell zu verwerten. Im Gegensatz dazu sei die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produktes in der Werbung für dessen Verkauf grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-be damit keinen eigenständigen Lizenzwert.
Bei einer daher allenfalls gegebenen, das Image der klägerischen [X.] beeinträchtigenden Marktverwirrung komme eine objektive Schadensbe-rechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht in Betracht. Eine sol-- 7 - che Schadensberechnung könne die zunächst notwendige Feststellung eines Vermögensnachteils nicht ersetzen; eine Lizenzierung für die Abbildungen der Imitate wäre aber nicht in Betracht gekommen, weil die Werbung und der [X.] eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts eine wirtschaft-liche Einheit darstellten, die nicht getrennt vergütet würden.
I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Klä-gerin kein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechenbarer Scha-densersatzanspruch zusteht.
1. a) Die Schutzwirkungen des Klagegeschmacksmusters vom 18. Okto-ber 1996 bestimmen sich gemäß § 66 Abs. 2 [X.] grundsätzlich nach den Vorschriften des am 1. Juni 2004 in [X.] getretenen Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12. März 2004 ([X.] I S. 390; vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rdn. 2 und 4 mit Hinweis auf die Begründung zu § 66 des Regierungsentwurfs zur Reform des Geschmacksmusterrechts [BT-Drucks. 15/1075 S. 1]). Nach § 38 Abs. 1 [X.] gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, wobei eine Benutzung insbesondere das Anbieten eines Erzeugnisses einschließt, bei dem das Muster verwendet wird.
b) Gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] können Rechte aus [X.], die - wie das Klagegeschmacksmuster - nach dem 30. Juni 1988 angemeldet und vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen oder [X.] worden sind, allerdings nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen [X.] von § 38 Abs. 1 [X.] betreffen, die vor dem 28. [X.] 8 [X.] 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den [X.] betreffend das Urheberrecht an Mustern und Model-len vom 11. Januar 1876 ([X.] S. 11 - [X.]) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Dasselbe gilt [X.] der im am 1. Juni 2004 in [X.] getretenen Geschmacksmustergesetz vorausgesetzten grundsätzlichen Rückwirkung seiner Regelungen (vgl. zu vor-stehend a)) auch für solche Handlungen, die in dem genannten Zeitraum nicht nur begonnen, sondern auch vollendet, d.h. begangen worden sind.
c) Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F. zwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] (und dem § 17 Abs. 1 [X.]) entsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das [X.] des Rechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende An-bieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch war auch unter der Geltung des [X.] anerkannt, daß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 [X.] noch aus § 5 [X.], wohl aber aus §§ 14, 14a [X.] ergibt (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) - dem Rechtsinhaber vorbehalte-nen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.6.1977 - I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin; [X.]. v. 21.1.1982 - I ZR 196/79, [X.], 371, 372 - [X.]).
2. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die [X.] hätten (auch schon) durch das Anbieten der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmuster-rechte der Klägerin verletzt, damit begründet, daß diese Uhr eine Nachbildung des klägerischen Musters sei, da sie die für dessen ästhetischen Gesamtein-druck wesentlichen und dessen Eigentümlichkeit begründenden [X.] 9 - merkmale nahezu identisch übernehme. Diese Beurteilung läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Ge-genrügen angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht - wie auch schon das [X.] - von einem schuldhaften Verhalten der [X.] [X.] ist.
3. Die Klägerin kann den ihr danach zustehenden Schadensersatzan-spruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen.
a) Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und daher namentlich auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]; § 252 BGB) und der [X.] (§ 42 Abs. 2 Satz 2 [X.]) zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (vgl. [X.] 145, 366, 376 - Gemeinkostenanteil) liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher [X.], der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte ([X.] 119, 20, 27 - [X.]/ [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 685, 688 = [X.], 766 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; [X.] in: [X.]/ [X.] aaO § 42 Rdn. 15). Angesichts der normativen Zielsetzung die-ser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre ([X.] 44, 372, 379 f. - [X.]; 119, 20, 26 - [X.]/[X.], m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Ver-letzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, [X.], 899, 900 f. - Dia-Duplikate; [X.]. v. 2.2.1995 - [X.], [X.], 349, 351 = [X.], 393 - Objektive Schadensberechnung). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der [X.] - ge einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von [X.] zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist ([X.] 44, 372, 374 - [X.]; 60, 206, 211 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Berechnung um einen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (vgl. [X.] 77, 16, 25 - [X.]).
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von [X.] ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die [X.] gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwie-gend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausschei-det. Für die Annahme der [X.] einer Überlassung genügt es [X.] regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird ([X.] 60, 206, 211 - [X.]; 143, 214, 220, 232 - [X.]; [X.] GRUR 2002, 453, 454; [X.] GRUR-RR 2004, 139, 141; [X.] OLG-Rep 2004, 335, 337). Das ist - wie auch das Berufungsge-richt nicht verkannt hat - bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31 [X.]; § 3 [X.]). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, daß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche - und möglicherweise gerade aus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende - Benutzungs-handlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert - 11 - wären. Das wäre insbesondere dann nicht [X.], wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung ausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.]; § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]).
c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Schadensersatz über eine Lizenzanalogie demgegenüber maßgeblich mit der Begründung versagt, die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der [X.] sei grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-be damit keinen eigenständigen "Lizenzwert". Dem kann nicht zugestimmt wer-den.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht - wie dieses gemeint hat - mit der Erwägung begründen, der Lizenznehmer erhalte mit dem Vertriebsrecht zugleich in aller Regel das Recht, für das geschützte Produkt zu werben, weil sich anderenfalls gar keine Verkaufserfolge erzielen ließen. Zwar wird man letzteres annehmen und des weiteren auch davon [X.] können, daß umgekehrt auch keine Lizenzverträge abgeschlossen wer-den, die dem Lizenznehmer lediglich das Bewerben, d.h. das Anbieten des [X.]s, nicht aber zugleich auch dessen Inverkehrbringen gestatten. Darauf aber kann es bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht an[X.]; denn bei ihr ist, wie zu vorstehend b) ausgeführt wurde, im Blick auf die [X.] der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Dem Anbieten (Bewerben) kommt dabei ein im Verhältnis zum Inver-kehrbringen eigenes Gewicht und, wenn es unberechtigt erfolgt, auch ein eige-ner Unrechtsgehalt zu. - 12 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Berechnung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr die Berücksichtigung aller Umstände des dabei tatrichterlich zu würdigenden Einzelfalls erfordert (§ 287 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.] [X.], 685, 687 f. - Formunwirksamer Lizenzvertrag) und sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weder zu dieser Frage noch auch zu dem Fest-stellungsantrag geäußert hat, ist die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden [X.] wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 1 das Ge-schmacksmusterrecht der Klägerin, wie zu vorstehend Ziffer I[X.]3.c) ausgeführt wurde, in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Es wird daher zu erwägen haben, die Höhe der zu zahlenden Lizenz zum einen nach der von der [X.] zu 1 in deren Katalog betriebenen Werbung, die bereits für sich gesehen das Ge-schmacksmusterrecht der Klägerin verletzte, und zum anderen nach der Anzahl der in rechtsverletzender Weise abgesetzten Uhren zu bemessen. Dabei wird es gegebenenfalls zu einer - auch bei [X.] nicht unüblichen - Kom-bination einer Pauschallizenz (Einstandszahlung) - hier: für die Werbung - und einer nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz [X.].
Bei der Bestimmung der Höhe der [X.] wird das Berufungsge-richt zu berücksichtigen haben, daß der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter ge-stellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Min-derung des [X.] des nachgeahmten Produkts durch eine [X.] Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.] 119, 20, 26 f. - [X.]/[X.], m.w.N.). Dementsprechend werden hier-- 13 - bei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhand-lungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten (vgl. [X.] 30, 7, 17 - [X.]; 82, 310, 321 - Fersenabstützvorrichtung; [X.] [X.], 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Bei der Bemessung der Höhe der pauschalen [X.] wird daher neben der von der Klägerin insbeson-dere herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende Abbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte zu 1 das [X.] nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgeho-ben, sondern in ihrem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine un-ter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben hat. Der von der Klägerin entsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete [X.] von 85.400 DM steht bei der gegebenen Sachlage außer Verhältnis. Die für die Ka-talogwerbung in Betracht kommende (pauschale) Lizenz muß in einem ange-messenen Verhältnis zu dem Betrag einer (fingierten) Stücklizenz für die von den [X.] vertriebenen Uhren stehen. Diesen hat die Klägerin unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 12,5 % - dieser kann bei einem Presti-geobjekt bis zu 20 % betragen ([X.] 119, 20, 26 - [X.]/[X.]) - auf 4,30 DM pro vertriebene Uhr berechnet. Bei der Bemessung dieser etwaigen - 14 - zusätzlichen Stücklizenz wird zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertragli-chen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart wurde, die Parteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend [X.] und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz daneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu [X.] sei.

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 263/02

23.05.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2005, Az. I ZR 263/02 (REWIS RS 2005, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3492

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