Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 657

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. November 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: jaGemeinkostenanteil[X.] § 14a Abs. 1 Satz 2a)Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] Schadensersatz durch Heraus-gabe des [X.]s zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogenwerden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzendenGegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.b)Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des [X.] geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Ver-triebsleistungen.[X.], [X.]. v. 2. November 2000 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der [X.] wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Unternehmen der Schmuckwa-renindustrie. Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für einenSpannring (Platin-Fingerring mit Brillanten, [X.] ). In einem zwi-schen den Parteien geführten [X.] ist rechtskräftig festgestellt worden,daß die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2, ihr Geschäftsführer, verpflichtetsind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden [X.] 3 -daß die [X.] Nachbildungen des Geschmacksmusters in drei verschiede-nen Gestaltungen gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder in den Verkehrgebracht haben. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die [X.] Schadensersatzes.Mit Schreiben vom 12. September 1989 legten die [X.] [X.] die durch Herstellung und Verkauf der drei Nachbildungen erzielten [X.] und Gewinne. Nach dieser Aufstellung ergab sich ein Gesamtgewinn von11.694,35 [X.] ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Schadensersatz inHöhe des von ihr auf der Grundlage der Rechnungslegung angenommenen[X.]s von 120.703,92 DM. Die mit 109.009,57 DM ausgewiesenen,der Höhe nach aber bestrittenen Gemeinkosten der [X.] zu 1 seien beider Gewinnermittlung bereits aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. [X.] und der Vertrieb der Spannringe habe sich zudem nicht auf [X.] der [X.] zu 1 ausgewirkt. Der [X.] hilfsweise in Höhe von 82.157,70 DM als Anspruch auf Zahlung einerangemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht, die hier unter [X.] besonderen Umstände 30 % der von der [X.] zu 1 erzielten [X.] betrage.Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Ansichtübersteigt der [X.] nicht die in der Rechnungslegung ausgewiese-nen 11.694,35 DM, weil die Gemeinkosten in voller Höhe abzusetzen seien.Die angemessene Lizenzgebühr sei mit 30 % des erzielten Gewinns und [X.] mit 3.508,30 DM zu [X.] 4 -Das [X.] hat die [X.] nach den Grundsätzen der Lizenza-nalogie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 38.306,43 DM zuzüglich Zinsenverurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses [X.]eil haben [X.] jeweils Berufung eingelegt. Zur Abwendung der [X.] dem angefochtenen [X.]eil haben die [X.] an die [X.] gezahlt.Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die [X.] unterAbänderung des landgerichtlichen [X.]eils zu verurteilen, als [X.] sie insgesamt 120.703,92 DM nebst Zinsen zu bezahlen.Die [X.] haben beantragt, das angefochtene [X.]eil unter Zurück-weisung der Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und die Klage inso-weit abzuweisen, als mit dieser ein Betrag von mehr als 3.508,30 DM nebstZinsen gefordert werde. Weiter haben die [X.] gemäß § 717 Abs. 2 [X.], die Klägerin zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, um den ihre- zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen [X.]eilgeleistete - Zahlung in Höhe von 39.880,13 DM den tatsächlich geschuldetenBetrag übersteige.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesenund auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche [X.]eil unter dessenteilweiser Abänderung dahingehend neu gefaßt, daß die [X.] als [X.] verurteilt werden, an die Klägerin 35.199,82 DM nebst [X.] bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen wird. Die weitergehendeBerufung der [X.] und ihren Zahlungsantrag hat das Berufungsgerichtzurückgewiesen.- 5 -Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im Umfang ih-res Unterliegens weiter. Die [X.] haben Anschlußrevision eingelegt, mitder sie ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge, soweit sie beschwert sind,weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseitezurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der [X.] füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die [X.] verpflichtetseien, an die Klägerin den Betrag von 35.199,82 DM als [X.] zubezahlen.Durch den Verkauf von [X.], die Nachbildungen des geschütz-ten Geschmacksmusters der Klägerin gewesen seien, habe die Beklagte zu 1einen Gewinn von insgesamt 50.285,46 DM erzielt. Ausgangspunkt für die Be-rechnung des Gewinns seien die in der Rechnungslegung vom 12. [X.] mitgeteilten Verkaufserlöse und Kosten. Danach ergäben sich [X.](ohne Skontoabzug):12.230,00 DM57.950,00 DM203.679,00 [X.]: 5.208,00 [X.] 79.768,00 [X.]: 1.474,76 DM 7.988,16 DM 29.558,10 [X.]: 4.799,20 DM23.298,24 DM 80.912,13 [X.] Zahlenwerk sei allerdings bei der Position "Gemeinkosten" zukorrigieren. Die ausgewiesenen Gemeinkosten könnten der Gewinnberech-nung nicht zugrunde gelegt werden, weil die [X.] die entsprechendenKostenfaktoren nicht substantiiert dargelegt hätten. Bei der [X.] daher die Gemeinkosten zugrunde zu legen, mit denen Betriebe [X.] in der Größenordnung der [X.] zu 1 (mit einemJahresumsatz zwischen 5 und 10 Mio. DM) im Durchschnitt kalkulierten. Diesseien- im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - [X.] in Höhe von 37 % des Verkaufserlöses ([X.] %; [X.]: 22,5 %; Verwaltungs-Gemeinkosten: 3 %;[X.]: 8 %).Im Streitfall sei allerdings davon auszugehen, daß die Gemeinkosten nur28 % der Verkaufserlöse betragen hätten: Die [X.] seiennur mit 17,5 % (statt 22,5 %) der Verkaufserlöse anzusetzen, weil bei der Her-stellung der schutzrechtsverletzenden Spannringe keine Entwicklungs- [X.] angefallen seien. Weiterhin seien - wegen geringerer Werbe-kosten der [X.] zu 1 - nur 4 % [X.] (statt 8 %) anzu-nehmen.- 7 -Weitere Abschläge gegenüber den durchschnittlich von vergleichbarenUnternehmen kalkulierten Gemeinkosten seien dagegen bei der Ermittlung [X.] der [X.] nicht zu machen. So sei kein Personalkostenanteil von7,5 % abzuziehen. Die [X.] seien - entgegen der [X.] Klägerin - nicht bereits in der Aufstellung der [X.] über die Lohnko-sten enthalten, da diese nur die Fertigungslöhne erfasse.Als Gemeinkosten (in Höhe von 28 % der Verkaufserlöse) seien [X.] den [X.] 3.424,40 DM, für den [X.] 16.226,-- DM und für [X.] 57.030,12 DM in Ansatz zu bringen. Diese seien auch dann als ge-winnmindernd zu berücksichtigen, wenn sie - wie die Klägerin behaupte - beider [X.] zu 1 auch ohne die Herstellung und den Verkauf der schutz-rechtsverletzenden Spannringe entstanden sein sollten.Den sich danach auf 50.285,46 DM belaufenden Gewinn hätten die [X.] nur zu 70 % (d.h. in Höhe von 35.199,82 DM) als [X.] her-auszugeben, weil der Gewinn nicht in vollem Umfang darauf beruhe, daß dieverkauften Spannringe dem Geschmacksmuster der Klägerin ähnlich seien. [X.] vielmehr anzunehmen, daß der Verkauf der [X.] auch durch Umstände in der Sphäre der [X.] gefördert [X.] sei. Dazu gehöre neben der Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen der[X.] zu 1 und dem Einsatz ihrer Vertriebserfahrung der deutlich [X.], der den Verkauf zweifellos gefördert habe.Bei der Bemessung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenza-nalogie ergebe sich kein höherer Schadensersatzanspruch. Es sei nicht anzu-nehmen, daß redliche Lizenzvertragsparteien für die Nutzung des Ge-schmacksmusters der Klägerin eine höhere Lizenzgebühr als 70 % des später- 8 -tatsächlich angefallenen Gewinns vereinbart hätten. Denn dieser liege weitüber dem durchschnittlichen Gewinn von 5 %, der nach den Angaben des [X.] Sachverständigen in den Jahren 1985 bis 1989 in der [X.] zu erzielen gewesen sei. Bei der Bemessung der angemessenenLizenzgebühr seien die Fixkosten und die Gemeinkosten zu berücksichtigen,weil sie auch von vernünftigen Lizenzvertragsparteien nicht außer [X.] worden wären.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht inallen Punkten stand.1. Revision der Klägerina) Durch das im [X.] ergangene rechtskräftige [X.]eil ist [X.], daß die [X.] der Klägerin für die Verletzung ihres Geschmacksmu-sterrechts schadensersatzpflichtig sind (§ 14a Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] die Klägerin auch, als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinnszu verlangen, den die Beklagte zu 1 durch die Nachbildungen und deren Ver-breitung erzielt hat (§ 14a Abs. 1 Satz 2 [X.]).(1) Die Grundsätze, nach denen der [X.] zu ermitteln ist,werden durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestimmt, die dieseForm des Schadensausgleichs zuläßt. Danach kann der Ansicht des [X.] nicht zugestimmt werden, daß zur Ermittlung des [X.] von den erzielten Erlösen ein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist ohneRücksicht darauf, ob diese Gemeinkosten auch ohne die Herstellung und [X.] der schutzrechtsverletzenden Spannringe entstanden [X.] 9 -Der Anspruch auf Herausgabe des [X.]s ist kein Anspruchauf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weiseauf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzteRechtsinhaber erlitten hat (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 349, 352 = [X.], 393 - Objektive Schadensberechnung). Es liegt inder Natur der Immaterialgüterrechte, daß im Einzelfall kaum feststellbar undbeweisbar ist, welcher Gewinn dem Rechtsinhaber dadurch entgangen ist, daßder Verletzer in das ihm zugewiesene Ausschließlichkeitsrecht eingegriffen [X.] seine eigenen Möglichkeiten zur Auswertung des Rechts geschmälerthat. Es wäre jedoch unbillig, dem Verletzer einen Gewinn, der auf der unbe-fugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht, zu belassen (vgl. [X.]Z119, 20, 30 - [X.]/[X.]). Das Gesetz enthält deshalb mit dem Anspruchauf Herausgabe des [X.]s aus § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.]eine Regelung, nach der sich der Verletzer letztlich so behandeln lassen muß,als habe er das Geschmacksmusterrecht als Geschäftsführer ohne Auftrag be-nutzt (vgl. dazu - zum Patentrecht - [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 132/60,[X.], 509, 511 - [X.], im Anschluß an die [X.]; [X.], [X.], 9. Aufl., § 139 [X.]. 72).Wegen der besonderen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Ge-schmacksmusterrechts als eines Immaterialgüterrechts wird der Verletzte [X.] bei fahrlässigem Handeln des [X.] so gestellt wie der Geschäfts-herr bei der sog. angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB (vgl.dazu auch [X.]/[X.], BGB, 13. Bearb., § 687 [X.]. 21). Es wird [X.], um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, daß [X.] ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines [X.] den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch[X.]Z 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90,94 - Kunststoffhohlprofil; [X.] GRUR 1995, 349, 351 - Objektive [X.] 10 -rechnung). Die Abschöpfung des [X.]s dient dabei auch der Sank-tionierung des schädigenden Verhaltens (vgl. [X.]Z 68, 90, 94 - Kunststoff-hohlprofil) und auf diese Weise auch der Prävention gegen eine Verletzung [X.] schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. [X.]Z 57, 116, 118- Wandsteckdose [X.]) Im Hinblick auf diese Grundgedanken der gesetzlichen Regelung istder [X.] von dem Gewinn eines Unternehmens, das auch [X.] erwirtschaften muß, um lebensfähig zu bleiben, zu unterschei-den. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des [X.] ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des [X.] von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom [X.] abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutz-rechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. sol-che Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mie-ten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen; vgl. [X.], [X.], 1680, 1683 ff.; [X.]/[X.], Urheberrechtsgesetz, § 97 [X.]. 11b;Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., [X.]. 34 [X.]. 33; Körnerin Festschrift für [X.], 1990, S. 877, 886 f.; a.A. [X.] GRUR 1983,752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 [X.] [X.]. 67; [X.]/[X.], Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a [X.]. 15). [X.] Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinko-stenanteil abzusetzen, würde im allgemeinen der aus der [X.] Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem [X.] ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten (vgl. dazu näher [X.],[X.] 1988, 1680, 1686 f.). Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck desSchadensausgleichs in der Form der Herausgabe des [X.]s undinsbesondere zu dem Gedanken, daß der Verletzte durch die Herausgabe des- 11 -[X.]s so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung dengleichen Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte [X.] bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung undden Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirt-schaften können.Der pauschale Abzug anteiliger Gemeinkosten kann - entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts - nicht damit begründet werden, daß auch [X.] im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stünden, weil [X.] und der Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände auchdiese anteilig verursacht hätten. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßignicht gegeben (vgl. [X.], [X.] 1988, 1680, 1684). Gemeinkosten sind [X.] für die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls für [X.] schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einersolchen Produktion im allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. [X.] besteht dementsprechend die Vermutung, daß sie ohnehin angefal-len wären (vgl. [X.]Z 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und [X.] ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden [X.] zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermitt-lung des [X.]s von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- undBeweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. [X.], [X.] 1988, 1680, 1685).Der Annahme, daß der Verletzer von seinem Gewinn ohne weiteres an-teilige Gemeinkosten absetzen kann, steht zudem der Gedanke entgegen, daßsich der Verletzer im Verhältnis zum Verletzten so behandeln lassen muß, alshabe er Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden [X.] dessen Geschäftsführer in angemaßter Geschäftsführung betrieben. [X.] könnte in einem solchen Fall nach § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1- 12 -BGB Aufwendungsersatz nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung verlangen (vgl. MünchKomm/[X.], [X.]., § 687 [X.]. 11, m.w.N.). Anteiligen Gemeinkosten, die keinen unmittel-baren Zusammenhang mit der unbefugten Ausnutzung des Schutzrechts haben(und möglicherweise wirtschaftlich unvernünftig oder maßgeblich durch die Ko-sten der Herstellung anderer Produkte des [X.]), steht nicht eine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber.Für den Aufwendungsersatzanspruch des angemaßten Geschäftsführers ist esunerheblich, ob sein Unternehmen lebensfähig wäre, wenn er sich nur mit [X.] unberechtigten Tätigkeiten befassen würde. Dementsprechend ist auchder nach § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] herauszugebende [X.]nicht danach zu bemessen, ob sich ein Unternehmen, das nur schutzrechts-verletzende Gegenstände herstellt, auf dem Markt halten könnte (vgl. auch[X.], [X.] 1988, 1680, 1686 f.). Für den Verletzer ist die Unterhaltung einesBetriebs zwar notwendige Voraussetzung für den Rechtseingriff, diese Leistungkommt aber dem Verletzten nicht zugute, wenn er, wie nach dem [X.] des § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] zu unterstellen ist, selbst einenentsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebslei-stungen wie der Betrieb des [X.] hätte erbringen können.Soweit in der Senatsentscheidung "[X.]" ([X.], 509,511) abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen bei der Er-mittlung des [X.]s die Absetzung von Gemeinkosten von den [X.]n uneingeschränkt zugelassen wurde, wird daran jedenfalls für den Anwen-dungsbereich des § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht [X.]) Im erneuten Berufungsverfahren wird danach zu prüfen sein, inwie-weit angefallene Gemeinkosten unmittelbar der Herstellung der schutzrechts-- 13 -verletzenden Schmuckstücke zugerechnet werden können. Die [X.] Beweislast dafür liegt bei den [X.].(4) Die Revision der Klägerin rügt zudem mit Erfolg, daß das Berufungs-gericht den von ihm angenommenen Gewinn der [X.] zu 1 der Klägerinnur zu 70 % als [X.] zugesprochen hat, weil der Gewinn der [X.] zu 1 in Höhe von 30 % auf deren eigene Leistungen (die [X.] Geschäftsbeziehungen, den Einsatz ihrer Vertriebskenntnisse und dieVertriebsförderung durch Unterbietung der Verkaufspreise der Klägerin um [X.] %) zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilungübersehen, daß der [X.] nach der gesetzlichen Regelung in vollerHöhe herauszugeben ist, ohne daß der Verletzer geltend machen könnte, [X.] hätte den Gewinn, der durch die unbefugte Benutzung seines [X.] erzielt worden ist, selbst nicht erreichen können (vgl. dazu auch [X.]Z38, 200, 205 - [X.]; 60, 168, 173 - Modeneuheit; [X.]/[X.] aaO § 14a [X.]. 15; Nirk/[X.], Geschmacksmusterge-setz, 2. Aufl., §§ 14, 14a [X.]. 67; [X.], GRUR 1999, 625, 627). Die Zu-erkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des[X.]s beruht - wie dargelegt - gerade auf dem Gedanken, daß [X.] so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des [X.] als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Dem steht nicht entgegen,daß der [X.] nach § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] ("durch [X.] oder deren Verbreitung") nur insoweit herauszugeben ist, als erauf der Rechtsverletzung beruht (vgl. dazu weiter [X.]Z 119, 20, 30 f.- [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, [X.], 53, 54 =[X.], 520 - Nebelscheinwerfer; [X.]/[X.] aaO § 14a[X.]. 15; Nirk/[X.] aaO §§ 14, 14a [X.]. 70). Durch diese gesetzliche Rege-lung soll nicht den Vertriebsleistungen des [X.] Rechnung getragen [X.] 14 -den, sondern gegebenenfalls der Umstand Berücksichtigung finden, daß [X.] Verletzung des Schutzrechts hergestellte Erzeugnis keine identischeNachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Ei-genschaften aufweist, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind.b) Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht mehr auf die [X.], ob das Berufungsgericht die Höhe des Schadensersatzes unter dem Ge-sichtspunkt der Lizenzanalogie zutreffend bemessen hat. Es ist insoweit ledig-lich darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision bei der Schät-zung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr nicht außer Betracht blei-ben könnte, daß vernünftige Lizenzvertragspartner die Fixkosten berücksichti-gen würden, weil jeder Betrieb langfristig nur lebensfähig ist, wenn er auch [X.] Kosten decken kann.2. Anschlußrevision der [X.]a) Mit ihrer Anschlußrevision rügen die [X.] vor allem, daß das Be-rufungsgericht bei dem Abzug eines Gemeinkostenanteils vom [X.]nicht bedacht habe, daß die Beklagte zu 1 beim Verkauf der [X.] die Preise der Klägerin um 30 % unterboten habe. [X.] hätten die Gemeinkosten bei der [X.] zu 1 einen verhält-nismäßig höheren Anteil ausgemacht als sonst durchschnittlich bei Unterneh-men gleicher Größenordnung in derselben Branche. Mit dieser Rüge kann [X.] schon deshalb nicht durchdringen, weil - wie vorstehend [X.] - bei der Ermittlung des [X.]s von den Erlösen der [X.] zu 1 grundsätzlich kein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist.- 15 -b) Die Anschlußrevision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgerichtden [X.] festgestellt hat, ohne in die Berechnung einzubeziehen,daß die Erlöse der [X.] zu 1 durch [X.] von den [X.] geschmälert worden sind.II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin [X.] der [X.] aufzuheben und die Sache zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher

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I ZR 246/98

02.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98 (REWIS RS 2000, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 657

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