Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. XI ZR 331/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3539

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 331/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB § 767 Abs. 1 a) Erfasst der [X.] einer Bürgschaft für ein Gesellschafterdarle-hen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise gerät, so kann sich der haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der [X.] berufen (im [X.] an [X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590). b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschaf-ter der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem spezifi-schen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als [X.] Gesellschafterdarlehen verbunden ist, steht jedoch nicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuld-nerin vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. [X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Juni 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivil-senats in [X.] des [X.] vom 25. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 296.498,83 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückge-wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, die sich an einer Vielzahl von Steuerbe-ratungsgesellschaften beteiligt, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1 - 3 - 510.000 • nebst Prozesszinsen aus einer Bürgschaft für [X.] der [X.] (im Folgenden: GmbH) in Anspruch, die auf einem von der Klägerin geführten Verrechnungskonto aufgelaufen sind. 2 Der Beklagte, ein Steuerberater, verkaufte seine Steuerberatungs-praxis im Dezember 1998 an eine GmbH, an der er 40% und der Zeuge [X.]60% des Stammkapitals von 50.000 DM hielten, für 1,6 Millio-nen DM, zahlbar in zwei Raten von 1,12 Millionen DM und 480.000 DM. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH wurde der Beklagte. Der Kaufpreis wurde von der Klägerin, die für die GmbH, die über entsprechende Ei-genmittel nicht verfügte, in Vorlage trat, gezahlt. Dafür übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 468.000 DM, die den Anspruch der Klägerin aus der Finanzierung sowohl seiner Stammeinlage von 20.000 DM als auch eines seiner Gesellschaftsbetei-ligung von 40% entsprechenden Anteils an der ersten [X.] si-chern sollte.
Am 19. Januar 1999 schloss die Klägerin mit der GmbH in einer Urkunde, in der der Beklagte als "Partner" bezeichnet wurde, eine soge-nannte [X.], die den Tochtergesellschaften der Klägerin den Zugang zu besonders günstigen Kreditkonditionen der Klä-gerin im Rahmen einer mit der [X.] geschlossenen [X.] eröffnen sollte. Die Konten der [X.] [X.] dabei von der Bank nach Außen wie gewöhnliche Girokonten ge-führt, im Innenverhältnis wurden sie jedoch buchungstäglich [X.] und der Saldo zugunsten bzw. zulasten des [X.] umgebucht. Gleichzeitig führte die Klägerin für die GmbH als [X.] ein Verrechnungskonto, das sämtliche in dieses Verfahren einbezogene, die GmbH betreffende [X.] erfasste. Dieses durfte die GmbH bis maximal 50.000 DM belasten. In § 5 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass der "Partner" gegenüber der Klägerin eine "selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des vereinbarten Gesamtlimits nebst Zinsen" übernimmt.
Am selben Tag schloss der Beklagte mit der Klägerin einen von ihr auch in vergleichbaren Fallgestaltungen verwendeten formularmäßigen Bürgschaftsvertrag, in dem er eine betragsmäßig unbegrenzte selbst-schuldnerische Bürgschaft für Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die GmbH aus der [X.] übernahm. 4 Im Juli 1999 gewährte die D.

Bank der GmbH ein Darlehen in Höhe von 1,6 Millionen DM zur Finanzierung des bisher von der Kläge-rin getragenen Aufwands für den Erwerb der [X.] des Beklagten, das nach Stellung entsprechender Sicherheiten durch zum Unternehmensverbund der Klägerin gehörende Gesellschaften an die Klägerin ausgezahlt wurde. Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte gegenüber der [X.] entsprechend seiner damaligen Stamm-einlage an der GmbH von 35% eine Höchstbetragsbürgschaft über 560.000 DM. Der Aufwand für dieses Darlehen wurde in der Folge über das bei der Klägerin im Rahmen der [X.] geführ-te Verrechnungskonto der GmbH gebucht. Die Klägerin, die Ende [X.] den Anteil des Zeugen [X.] an der GmbH übernahm, erweiterte den der GmbH in dem Cash-Clearing-Verfahren eingeräumten Kreditrahmen laufend, zuletzt mit von dem Beklagten für die GmbH ge-gengezeichnetem Schreiben vom 28. Januar 2002 auf 510.000 •. Nach 5 - 5 - Feststellung der bilanziellen Überschuldung der GmbH erklärte die Klä-gerin mit ihren Ansprüchen in Höhe von 600.000 • einen Rangrücktritt, solange die GmbH überschuldet sei. 6 Nach Auseinandersetzungen der Parteien über die Geschäftsfüh-rung der GmbH fasste am 15. Oktober 2003 die [X.] der GmbH, an der inzwischen die Klägerin zu 60%, der Beklagte zu 35% und der Steuerberater [X.]zu 5% beteiligt waren, mehrheitlich den Beschluss, den Beklagten aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen. Am [X.] stellte die Klägerin das Darlehen aus der Cash-Clearing-Verein-barung gegenüber der GmbH fällig. Diese leistete keine Zahlungen auf das Darlehen. Die Klägerin nimmt deshalb den Beklagten aus der [X.] vom 19. Januar 1999 in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, das Verrechnungskonto der GmbH habe zum 31. Dezember 2002 ein Debet von 957.704,87 • aufgewiesen, das in der Folgezeit auf mehr als 1,2 Millionen • angewachsen sei. Der [X.] habe dafür in Höhe des zuletzt vereinbarten Kreditrahmens von 510.000 • einzustehen, jedenfalls aber für Verbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 296.498,83 •, da diese im laufenden, operativen Geschäft der GmbH entstanden seien und nicht auf dem zur Refinanzierung des [X.] aufgenommenen Darlehen beruhten. 7 Der Beklagte ist der Ansicht, er hafte allenfalls auf den Betrag von 50.000 DM, der in der Verrechnungsvereinbarung als Kreditrahmen vor-gesehen sei. Auch in dieser Höhe sei er jedoch mangels Fälligkeit der Bürgschaft nicht zur Zahlung verpflichtet, da das Darlehen der Klägerin 8 - 6 - als Eigenkapital der GmbH anzusehen sei und deswegen jedenfalls zur [X.] nicht geltend gemacht werden könne. 9 Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 510.000 • nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 296.498,83 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 11 Die Auslegung der Bürgschaft des Beklagten ergebe, dass sie sich nicht auf Verbindlichkeiten der GmbH erstreckte, die im Zusammenhang mit der Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Steuerbera-tungspraxis entstanden seien. Dagegen spreche zwar die weite [X.] Bürgschaftserklärung. Jedoch belegten der Zusammenhang 12 - 7 - der Bürgschaft mit der zugleich geschlossenen Cash-Clearing-Vereinba-rung, die Angaben des Zeugen [X.], des früheren Mehrheitsgesell-schafters der GmbH und die Übernahme weiterer, der Beteiligung des Beklagten an der GmbH anteilsmäßig entsprechender Bürgschaften für den Finanzierungsaufwand, dass mit der auf das [X.] bezogenen Bürgschaft nach dem übereinstimmenden Willen der [X.] keine Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH aus dem Kauf der [X.] hätten gesichert werden sollen. Deswegen [X.] keiner Entscheidung, ob angesichts der nicht abschließend geklärten Stellung des Beklagten in der GmbH die weite formularmäßig bestellte Bürgschaft wirksam sei. Ebenso wenig sei die weitere Behauptung der Klägerin zu klären, Verbindlichkeiten auf dem durch die Bürgschaft gesi-cherten Verrechnungskonto in Höhe von 296.498,83 • stünden nicht im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung. Das von der Klägerin über das Verrechnungskonto gewährte Darlehen sei nämlich nach den §§ 30, 31 GmbHG als Eigenkapital der nach Belastung mit der Kaufpreis-forderung für den Erwerb der [X.] überschuldeten GmbH anzusehen und deswegen - jedenfalls derzeit - der [X.] der Klägerin nicht durchsetzbar. Darauf könne sich der Beklagte berufen, da ihm bei Übernahme der Bürgschaft die künftige Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der GmbH nicht [X.] gewesen sei.
- 8 - I[X.] 13 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, halten rechtlicher Überprüfung nur teil-weise stand.
1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die durch rechts-fehlerfreie Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten am 19. Ja-nuar 1999 übernommene Bürgschaft sichere auf dem Verrechnungskonto im Rahmen der [X.] verbuchte Verbindlichkeiten der GmbH nicht, soweit diese durch Leistungen auf das an die Klägerin zum Ausgleich für die Kosten des Erwerbs der [X.] aus-gezahlte Darlehen der [X.] entstanden seien. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung der Bürgschaft kann entgegen der Ansicht der Revision im Revisionsverfahren nur eingeschränkt über-prüft werden. 14 a) Der Bürgschaft, die der Beklagte zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegen die GmbH aus dem Cash-Clearing-Verfahren bestellt hat, liegen zwar Geschäftsbedingungen zugrunde, die von der Klägerin für entsprechende Verträge mit weiteren Teilnehmern an diesem Ver-rechnungsverfahren verwendet wurden. Solche Allgemeine Geschäftsbe-dingungen sind nach objektiven Maßstäben auszulegen, wie die an [X.] Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (st.Rspr., vgl. [X.]Z 51, 55, 58; [X.]Z 102, 384, 389 f.). Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen ([X.] - 9 - nat, Urteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 14/03, [X.], 1080, 1082). Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber übereinstim-mend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbe-zogenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist an-erkanntermaßen von der gemeinsamen Auffassung der Parteien [X.]. Nicht nur bei der Auslegung von [X.], son-dern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, was die Revi-sion verkennt, der übereinstimmende Wille der Parteien dem [X.] und jeder anderweitigen Deutung vor ([X.]Z 113, 251, 259; [X.], Urteil vom 9. März 1995 - [X.], [X.], 874, 876 f., insoweit in [X.]Z 129, 90 ff. nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 22. März 2002 - [X.], [X.], 1017, 1018; [X.]/[X.], [X.]. § 305c [X.]. 20; [X.], [X.]. § 305c [X.]. 26; [X.]/Schlosser, [X.]. 2006, § 305c [X.]. 127; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 10. Aufl. § 305b BGB [X.]. 9). Auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die [X.] für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, sind zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1990 - [X.], [X.], 679, 681; [X.]/Schlosser, [X.]. 2006, § 305c [X.]. 130; [X.], in: [X.]Horn/[X.], [X.]. § 5 [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 305c [X.]. 15; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB [X.]. 84).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Bürgschaftserklä-rung in der Urkunde vom 19. Januar 1999 nach dem von den Parteien 16 - 10 - übereinstimmend festgelegten [X.] der GmbH aus der Finanzierung des Praxiserwerbs nicht umfasst. 17 [X.]) Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ver-kannt, dass der mit der Bürgschaft verfolgte [X.] zunächst anhand des Wortlauts der Bürgschaftsurkunde zu klären ist. Dieser spricht bei objektiver Auslegung dafür, dass die formularmäßige [X.] alle Ausgleichsansprüche der Klägerin aus der Cash-Clearing-[X.] umfasst und damit gegen eine Beschränkung der Haftung des Beklagten.
[X.]) Dabei ist das Berufungsgericht aber zu Recht nicht stehen geblieben, sondern hat anschließend unter Berücksichtigung der indivi-duellen Umstände des Vertragsschlusses und der Interessenlage unter-sucht, ob die Parteien den [X.] der Bürgschaft überein-stimmend beschränkt haben. Aus dem Zusammenspiel der verschiede-nen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der gleichzeitig mit der Bürgschaft abgeschlossenen Cash-Clearing-[X.], nach deren Wortlaut der Beklagte der Klägerin lediglich eine Bürgschaft in Höhe des vereinbarten Gesamtlimits von damals 50.000 DM nebst Zinsen schuldete, sowie unter Berücksichtigung der dem umfangreichen Vertragswerk der Parteien zugrunde liegenden wirt-schaftlichen Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass die Bürgschaft nach dem übereinstim-menden Willen der Parteien nicht den Aufwand für die Finanzierung des Praxiserwerbs von mehr als 1 Million DM umfasst. Dabei hat das [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte Bürgschaf-ten für die Darlehen der Klägerin bei der D.

Bank über 1,6 Millio-18 - 11 - nen DM zur Finanzierung des Kaufpreises der [X.] nur entsprechend seinem Anteil am Stammkapital der GmbH übernommen hat. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zu der Feststellung gelangt ist, die Klägerin habe nicht berechtigterweise erwarten dürfen, der Beklagte habe bei der Verbürgung der Ausgleichsansprüche der Klä-gerin aus der [X.] das volle wirtschaftliche [X.] der GmbH aus dem Praxiskauf allein übernehmen wollen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die gegenteilige Ansicht der Revision nicht überzeugend.
2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil dagegen insoweit, als es auch einen Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft verneint, soweit diese Verbindlichkeiten der GmbH aus deren laufendem Geschäftsbe-trieb sichert. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht einer Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft nicht entgegen, dass das gesicherte Kontokorrentdarlehen fehlendes Eigen-kapital der GmbH ersetzt. 19 a) Dem Bürgen, der für ein Gesellschafterdarlehen haftet, kommt das Verbot der Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Darlehen nicht ohne Weiteres zugute. 20 Zwar bestimmt sich die Haftung des Bürgen grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld (§ 767 BGB). Dies spricht grundsätzlich dafür, dass auch der für ein Gesellschafterdarlehen ein-stehende Bürge nach § 768 BGB gegenüber dem Gläubiger die Durch-setzungssperre des § 30 GmbHG in Anspruch nehmen kann. Die [X.] findet ihre Grenze jedoch in der Sicherungsabrede der Parteien. 21 - 12 - Wird der vereinbarte oder bei Abschluss der Bürgschaft vorausgesetzte [X.] durch einen Umstand ausgelöst, der zugleich zur einge-schränkten Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung oder gar zu de-ren Wegfall führt, so kann sich der Bürge darauf nicht berufen. Dies ist in der Rechtsprechung nicht nur für die [X.] bei kapitaler-setzenden Gesellschafterdarlehen ([X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590) und beim Untergang der Haupt-schuldnerin als Rechtsperson wegen Vermögenslosigkeit (vgl. [X.]Z 82, 323, 327; Senat [X.]Z 153, 337, 340; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2278, 2279) anerkannt, sondern auch für die Mithaftungserklärung eines Gesellschafters für ein der GmbH gewährtes Eigenkapitalergänzungsdarlehen (Senat, Urteil vom 27. April 2004 - [X.] ZR 49/03, [X.], 1381, 1384). Erfasst der ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte [X.] den Fall, dass die schuldende Gesellschaft in eine Krise gerät, so kann sich der für ein [X.] haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der [X.] berufen, da sich dabei gerade das mit der Bürgschaft abgesicherte Risiko verwirklicht (vgl. [X.]Z 143, 381, 385; [X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590 f.; Senat, Urteil vom 27. April 2004 - [X.] ZR 49/03, [X.], 1381, 1383 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 768 [X.]. 7; [X.][X.], [X.]. § 768 [X.]. 7 und § 765 [X.]. 109; [X.]/[X.]/ No[X.]e, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 91 [X.]. 127; a.A. für alle akzessorischen Sicherungsmittel: [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 6.78).
b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dennoch nicht für das [X.], da die Klägerin bei Abschluss der [X.] - 13 - schaft noch nicht Gesellschafterin der GmbH gewesen sei und der [X.] deshalb den kapitalersetzenden Charakter des im Rahmen der [X.] eingeräumten Kredits nicht habe erkennen können, ist rechtsfehlerhaft. 23 [X.]) Dabei geht das Berufungsurteil noch zutreffend davon aus, der Erstreckung der Bürgschaft auf das [X.] könne im Einzel-fall die fehlende Kenntnis des Bürgen von der Stellung des [X.] als Gesellschafter der [X.] entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590 f.). Dies folgt aus der Maßgeblichkeit der Sicherungsabrede für die Reichweite der Bürgenhaftung. Besitzt der Bürge aus der objektiven Sicht des Empfängers der Bürgschaftserklärung keine Kenntnis von der Gesellschafterstellung des Gläubigers und ergeben sich auch keine an-deren Anhaltspunkte für eine entsprechende Risikoübernahme, so kann dies nach den konkreten Umständen einer Auslegung seiner Siche-rungserklärung entgegenstehen, er wolle auch für das Risiko einer die Hauptverbindlichkeit wegen ihrer kapitalersetzenden Funktion treffenden [X.] einstehen.
[X.]) Das Berufungsurteil berücksichtigt jedoch die sachliche [X.] dieser Einschränkung der Bürgenhaftung nicht. Fehlende Kenntnis von der Gesellschafterstellung der Gläubigerin kann den Bürgen nur von dem spezifischen Risiko entlasten, das gerade mit der Einordnung der Hauptschuld als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen [X.] ist. Die Entlastung des Bürgen von dem [X.] recht-fertigt keine darüber hinausgehende Privilegierung. Wird die Gesellschaft als Hauptschuldnerin vermögenslos und erfüllt deswegen allgemein ihre 24 - 14 - Verbindlichkeit nicht, so ist dieser [X.] von der Bürgschaft er-fasst, ohne dass es auf die Gesellschafterstellung der Gläubigerin oder eine Kenntnis des Bürgen davon ankäme. Das besondere, diesem Bür-gen ursprünglich verborgene Risiko der Kapitalersatzhaftung eines Ge-sellschafterdarlehens wird dann von dem sich für alle Darlehen glei-chermaßen verwirklichenden allgemeinen Liquiditätsrisiko der Gesell-schaft überlagert. Entsprechend ist in der Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590) darauf hin-gewiesen worden, dass der Kapitalersatzcharakter eines [X.]s wirtschaftlich ein Durchgangsstadium auf dem Weg zur [X.] darstellen kann und es dann nicht mehr gerechtfertigt sei, die Sicherung der Darlehensverbindlichkeit hinter den Grundsatz der Akzessorietät zurücktreten zu lassen.
cc) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die GmbH bereits seit Jahren wegen erheblicher Überschuldung insolvenz-reif sei. Sie habe seit längerem ihre satzungsgemäße Geschäftstätigkeit eingestellt. Die GmbH sei nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten auch nur zu einem Teil zu erfüllen. Damit realisiert sich in der Bürgenhaftung des Beklagten nicht das besondere Risiko der Kapitalersatzhaftung für Gesellschafterdarlehen, sondern das allgemeine Bürgenrisiko einer Ver-mögenslosigkeit der Hauptschuldnerin. Dieses hat ein Bürge, der ohne sein Wissen für ein als Eigenkapital anzusehendes Gesellschafterdarle-hen bürgt, ebenso wie alle Bürgen zu tragen, die allgemein für [X.] einzustehen haben. 25 - 15 - II[X.] 26 Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für von ihm be-strittene Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin über 296.498,83 • aus deren laufendem Geschäftsbetrieb verneint hat. Für weitergehende in-soweit bestehende Schulden der GmbH fehlt bereits substantiiertes [X.] der Klägerin. Da die Sache danach nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ob die Haftung des Beklagten angesichts der Bezugnahme des [X.] auf die am selben Tag abgeschlossene Cash-Clea-ring-Vereinbarung und das darin vereinbarte Gesamtlimit auf 50.000 DM beschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1987 - [X.], [X.], 1430, 1431), oder der Beklagte angesichts der weiten Siche-rungszweckerklärung auch für die nachträgliche Erweiterung des [X.] haftet, weil er darauf als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH bestimmenden Einfluss 27 - 16 - hatte (vgl. hierzu [X.]Z 142, 213, 216; 151, 374, 377 f.; 153, 293, 297 f.; [X.], Urteil vom 30. September 1999 - [X.], [X.], 2251, 2252; [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.], [X.], 514, 517; [X.], Urteil vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2156, 2158).
No[X.]e [X.] Ellenberger

[X.] Matthias Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 11 O 4317/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 25 U 120/04 -

Meta

XI ZR 331/07

10.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. XI ZR 331/07 (REWIS RS 2008, 3539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3539

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