Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. XI ZR 49/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3484

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. April 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab [X.]) § 4 Abs. 1
a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entge-gen.
b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.

[X.], Urteil vom 27. April 2004 - [X.] - OLG Rostock

LG Rostock - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. April 2004 durch [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in [X.], deren Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M.

GmbH (im [X.]) am 5. September 1997 ein von der D.

bank refinanziertes sogenanntes Eigenkapitalergänzungsdarlehen in Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die [X.] aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus [X.] 3 - [X.], aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsver-fahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Ei-genkapitalergänzungsprogramm des [X.] in den neuen Bundesländern und [X.] ([X.]) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbst-schuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu [X.].
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages un-terzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle [X.] der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgese-henen Stelle auf Seite 6 des [X.].
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das [X.] eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verwei-gert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM gel-tend.
- 4 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen ge- richtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageab-weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvorschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Kläge-rin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zu-gang der Annahmeerklärung nach der bei[X.]eitigen Interessenlage ent-behrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen [X.] habe es nicht bedurft. Im übrigen sei ei-ne formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der [X.] zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten auf-gefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text - 5 - des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.

Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des [X.] vereinbarte [X.] komme den mithaftenden Gesell-schaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des [X.] und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zu-gute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der [X.], wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

I[X.]

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die als Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) ge-wahrt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-- 6 - trennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsge-richt hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unter-zeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im [X.] des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden ([X.]Z 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 322/98, [X.], 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsur-kunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankoun-terschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließen-den Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend be-stimmt bezeichnet ist ([X.]Z 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von einer formgerech-ten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegan-gen.

[X.]) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem [X.] 7 - genden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklä-rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen [X.] Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1993 - [X.], [X.], 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Re-vision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war [X.] den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaftungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaf-tungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkennt-nis: Senatsurteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 152/99, [X.], 1113, 1114).

Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkluden-ter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der [X.] verlangt ([X.], Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.], [X.], 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schrift-formerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warn-funktion für den Verbraucher ([X.]Z 142, 23, 33; Senatsurteil vom - 8 - 27. Juni 2000 - [X.] ZR 322/98, [X.], 1799, 1800). Dieser ist ausrei-chend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unter-zeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher ei-nem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen ([X.], [X.]. § 4 [X.]. 33; [X.]., [X.]. § 492 BGB [X.]. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in [X.] Geschäftsbedingungen: v. [X.] in: v. Westphalen/[X.]/ v. [X.], [X.]. § 4 [X.]. 30 ff.; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.]. 23; [X.]/[X.], [X.]. 2001 § 4 VerbrKrG [X.]. 8; a.[X.]/[X.], Verbraucherkreditgesetz [X.]. 194).

[X.]) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf [X.] Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt [X.] akzeptiert.

Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Annahme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. [X.] in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.] [X.]O [X.]. 18 f.; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 12; [X.] - 9 - in: Bruchner/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheit-lichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des [X.] angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des [X.] bereits in [X.]elben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch gegen die Aus-legung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehens- vertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit [X.] auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.
- 10 - Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswortlaut (st. Rspr., vgl. [X.]Z 121, 13, 16; [X.], Urteil vom 11. September 2000 - [X.], [X.], 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interes-senlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - [X.]/00, [X.], 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des [X.] entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle [X.] der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen [X.] gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensneh-merin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom [X.] genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erlo-schen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem [X.] enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehens-nehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre [X.] nicht aus Ge[X.], aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klau-sel: Senat, [X.]Z 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revi-sion als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.
- 11 - b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaftendem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungs-beschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des [X.] grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Bei-tritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - [X.] ZR 235/94, [X.], 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsge-richts, daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätz-lich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät ange-nommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten [X.] zum eigenkapitalersetzenden Darlehen ([X.], Urteil vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die [X.] übernommenen Bürgschaften aus-gegangen ([X.]Z 82, 323, 327; Senat, [X.]Z 153, 337, 340; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2278, 2279). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Haupt-schuldnerin absichern sollte.

Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechts- fehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der - 12 - Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines [X.] ausgezahlten [X.]mittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des [X.] in Anspruch genommen werden. Könnten sich die [X.] ebenfalls auf diese [X.] berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicher-heit war, überflüssig. Die [X.] wären nämlich - wie das [X.] zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der ver-traglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es wider-spräche auch den zum [X.] entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechts-verkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der [X.] nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich [X.] Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. [X.]Z 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem [X.] zugeführt werden soll, sich gerade daraus die [X.] ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung wi[X.]pricht - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 [X.] noch verletzt sie das [X.] 13 - parenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 [X.] ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann ([X.]Z 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausge-reichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der [X.] können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständ-nis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kre-ditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

II[X.]

Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

[X.] Bungeroth

Joeres

[X.]

Ri[X.] [X.] ist wegen

Urlaubs gehindert, seine

Unterschrift beizufügen.

[X.]

Meta

XI ZR 49/03

27.04.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. XI ZR 49/03 (REWIS RS 2004, 3484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3484

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