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PDF anzeigen [X.][X.]/10
vom 11. August 2010 in der [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. verworfen. Gründe: Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren über einen am 10. September und 17. November 2009 gestellten Vergütungsantrag des Betei-ligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde. 1 Die vom Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Vergütungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der Beteiligte zu 2. ist auch gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberech-tigt. Er kann sich vor dem [X.] gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG aber nur durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - [X.] ZB 149/10 - zur [X.] 2 - 3 - bestimmt). Eine von einer Behörde - hier vom [X.] beim [X.] - eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, deshalb erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Rich-teramt verfügt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Befähi-gung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umständen ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Hahne [X.] [X.]Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2009 - [X.] 268/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 T 366/09 -
Meta
11.08.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 48/10 (REWIS RS 2010, 4107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4107
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