Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 138/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4106

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 138/10 vom 11. August 2010 In der [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. März 2010 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Gründe: [X.] Durch Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - vom 8. März 2010 ist die Beteiligte zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgaben-kreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in [X.], bestellt worden. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft; das Betreuungsverfahren ist auf Anregung des [X.]vom 18./19. Februar 2010, mithin nach dem 31. August 2009, eingeleitet worden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 4 a) Zwar durfte das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abse-hen. 5 Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Betreuungsgericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören (Satz 1) und sich - ggf. in der üblichen Umgebung des Betroffenen (Satz 3) - von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Satz 2). Diese Anhörungspflicht gilt ge-mäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht allerdings von der [X.] einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im [X.] Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anhörungspflicht nach § 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - für den Fall der persön-lichen Anhörung nach § 420 FamFG - [X.] Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - [X.] - juris Tz. 9, vom 4. März 2010 - [X.]/09 - [X.] 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - [X.] - [X.] 2010, 163). Im vorliegenden Fall war die Betroffene bereits vom Amtsgericht - am 23. Februar 2010, also nur rund einen Monat zuvor - zur Frage einer Betreuerbestellung persönlich [X.] - 4 - hört worden. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Einschätzung ist [X.] nicht zu beanstanden. Besondere sonstige Umstän-de, die eine erneute Anhörung der Betroffenen geboten hätten (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.] - juris Tz. 9), sind nicht ersichtlich. 7 b) Die angefochtenen Entscheidungen verletzen jedoch - von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - aus anderem Grund das Recht der Be-troffenen auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss vom 8. März 2010 tragend auf ein Gutachten gestützt, das die Fachärztin [X.] am 7. Oktober 2009 - im [X.] Betreuungsverfahren - erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung der Gutachterin ist das Gutachten der Betroffenen nicht ausgehändigt worden, um das paranoide Erleben der Betroffenen nicht zu verstärken. Auch im vorlie-genden Verfahren ist eine solche Aushändigung nicht erfolgt. 8 Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut-achtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1896 [X.]. 182 m.w.[X.]). Dies gilt [X.] dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Verfahren war für die anwaltlich nicht vertretene Betroffene kein [X.] bestellt. Zwar hat das Betreuungsgericht der Betroffenen mit Beschluss vom 8. März 2010 Rechtsanwalt [X.] als Verfahrenspfleger bestellt. Diese Bestel-lung erfolgte jedoch zeitgleich mit dem hier angefochtenen Beschluss über die 9 - 5 - Einrichtung der Betreuung und betraf ausdrücklich nur die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und die Unterbringung und Zwangsmedikation der Be-troffenen, daher nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 10 Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen die Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten verhalten konnte. Dieser Gehörsverstoß wird nicht dadurch geheilt, dass die Entschei-dung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des [X.] - auch auf die fachärztliche Stellungnahme vom 18. Februar 2010 gestützt wird, mit der Ärzte des [X.]

erneut die Bestellung eines Be-treuers für die Betroffene angeregt hatten. Zum einen wird diese Stellungnahme in den angefochtenen Entscheidungen nur ergänzend - zur Bestätigung des gutachtlichen Befundes und als Beleg für dessen fortdauernde Aktualität - he-rangezogen. Zum anderen hat gemäß § 280 FamFG der Bestellung eines Be-treuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über - 6 - die Notwendigkeit dieser Maßnahme vorauszugehen. Die fachärztliche Stel-lungnahme erfüllt - schon mangels Einholung durch das Gericht - diese Voraus-setzung nicht. Sie könnte - als ärztliches Zeugnis - das von § 280 FamFG ge-forderte Gutachten nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 FamFG ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Hahne [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 667 [X.] M4149 - [X.], Entscheidung vom 29.03.2010 - 3 T 23/10 -

Meta

XII ZB 138/10

11.08.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 138/10 (REWIS RS 2010, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4106

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