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PDF anzeigen [X.][X.] vom 11. August 2010 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Schilling beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahin berichtigt, dass für die Beteiligte zu 4 folgende Angabe hinzugefügt wird " - [X.]: Rechtsanwältin Dr. -". Hahne [X.] Vézina Dose Schilling
Meta
11.08.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 150/10 (REWIS RS 2010, 4126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4126
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