Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 150/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4126

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[X.][X.] vom 11. August 2010 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Schilling beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahin berichtigt, dass für die Beteiligte zu 4 folgende Angabe hinzugefügt wird " - [X.]: Rechtsanwältin Dr. -". Hahne [X.] Vézina Dose Schilling

Meta

XII ZB 150/10

11.08.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. XII ZB 150/10 (REWIS RS 2010, 4126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4126

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XII ZB 149/10

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