Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 3 StR 92/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11985

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 92/15
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
April 2015 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
November 2014 mit den Feststellungen aufge-hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im Dezember 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuel-len Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] das
Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den "Fällen 1 bis 6 der [X.]" sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das [X.] die Strafen für diese, nicht ausschließbar vor dem 1.
April 2004 begangenen Taten nicht den (milderen) Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF entnommen hatte ([X.], Beschluss vom 19.
August 2014 -
3 [X.], juris). Der [X.] hat nicht auszuschließen vermocht, dass das [X.] bei Zugrundelegung der 1
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3
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zutreffenden Vorschriften mildere Strafen verhängt hätte. Die zugehörigen Feststellungen hat der [X.] aufrechterhalten.

Nunmehr ist das [X.] von den Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF ausgegangen und hat den Angeklagten in allen Fällen zu denselben Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der einzig rechtskräftigen Einzelstrafe zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand, so dass es auf die -
allerdings nicht in zulässiger Form erhobenen -
Verfahrensbe-anstandungen nicht ankommt.

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufge-hoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen [X.] darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2012
-
3 [X.], [X.], 758, 759 mwN). Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. §
2 Abs.
3 StGB) zugrunde legt ([X.]/[X.], 35.
Lfg., §
46 Rn.
96
b).

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4
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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) nicht gerecht. Hier hatte sich der Strafrahmen durch die Anwendung von Tatzeitrecht an der [X.] deutlich verringert (von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe). Im ersten [X.] hatte sich das [X.] mit Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe eher am unte-ren Bereich des Strafrahmens orientiert. Auf diesen Umstand ist der neue Tatrichter nicht eingegangen, sondern hat lediglich dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände -
teilweise wortgleich wie im Erstur-teil
-
aufgezählt. Gleiches gilt für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Hier hatte der erste Tatrichter mit einer Frei-heitsstrafe von drei Monaten die Mindeststrafe des fehlerhaft angenommenen Strafrahmens verhängt, wohingegen der zutreffend anzuwendende Strafrah-men nunmehr auch die Möglichkeit von Geldstrafe eröffnet hat.

Diese Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. Um eine ein-heitliche Strafbemessung zu ermöglichen, hat der [X.] auch die Strafe im Fall
3 der Anklageschrift aufgehoben.

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5
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Mit der Aufhebung des Urteils hat sich die -
erst im
Rahmen der [X.] erhobene und damit wegen Verspätung (§
464 Abs.
3 Satz 1 StPO) unzulässige -
sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Ausla-genentscheidung erledigt.

[X.] [X.]

Mayer

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 92/15

28.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 3 StR 92/15 (REWIS RS 2015, 11985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11985

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