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PDF anzeigen [X.] vom 23. März 2005 in der Bußgeldsache gegen
[X.].: 25 [X.] 476/03 [X.] [X.].: 38 [X.] 323/03 [X.] [X.].: 34 [X.] ([X.]) 111/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 23. März 2005 beschlossen: Für die Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die sonst bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 25. Februar 2002 ge-troffenen Maßnahmen sowie - nach Maßgabe der Beschlußgrün-de - über den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - zuständig.
Gründe: 1. a) Die [X.] macht gegen den Betroffenen eine Forde-rung auf Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gel-tend. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 1. März 2002 durch Niederlegung zugestellt. Der Betroffene bestreitet die Zustellung. Auf Ersuchen der [X.] übernahm die [X.] [X.] die Beitreibung der Geldbuße, pfändete am 2. Juli 2002 einen Pkw des Betroffenen im Schätzwert von 7.500 • und ließ das Fahrzeug abschleppen. Am 3. Juli 2002 wandte sich der Betroffene an die [X.] [X.], zahlte an diese "unter Protest" die Abschleppkosten in Höhe von 133,10 • und erhielt seinen Pkw zurück. - 3 - b) Der Betroffene erhob - nach erfolglosem Widerspruch - vor dem Ver-waltungsgericht [X.] "Klage" gegen die [X.] [X.] und [X.] festzustellen, daß die Pfändung rechtswidrig gewesen sei, und die [X.] [X.] zur Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 133,10 • nebst Zinsen zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluß vom 12. März 2003 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sa-che unter Hinweis auf §§ 68, 103, 104 [X.]G an das Amtsgericht Gelsenkir-chen. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht die Sache in das Bußgeldverfahren verweisen wollte. Dieser Beschluß ist seit dem 3. April 2003 rechtskräftig. c) Das [X.] erklärte sich mit Beschluß vom 30. Juli 2003 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsge-richt [X.]. Der [X.] des Amtsgerichts [X.] verwies die Sache am 5. März 2004 an den Zivilrichter des Amtsgerichts, weil im Rah-men eines Antrags nach § 103 [X.]G allenfalls der Feststellungsantrag zuläs-sig sei, nicht aber das übrige Antragsbegehren. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das [X.] diesen Beschluß auf, weil der Beschluß des Amtsgerichts [X.] gegen die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] verstoße. Nach dieser Vorschrift sei der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit [X.] worden sei, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das [X.] habe die Sache daher insgesamt bindend in das Bußgeldverfahren [X.]. Dadurch sei der [X.] gehindert, die Sache an den [X.] des Amtsgerichts [X.] weiterzuverweisen, so daß die Sache im Bußgeldverfahren entschieden werden müsse. - 4 - d) Das [X.] hat die Sache zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt und ist der Auffassung, daß das [X.] örtlich zuständig sei. 2. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 46 Abs. 1 [X.]G, § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zu-ständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG [X.] und [X.]). 3. Das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - ist für die Entscheidung örtlich zuständig. a) Das Verwaltungsgericht [X.] hat die Sache bindend in das Bußgeldverfahren verwiesen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs [X.]. § 17 a [X.] ist für die Rechtswegsstreitigkeit zwischen [X.]sbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt. In der Rechtsprechung des [X.] ist aber auch anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b [X.] entsprechend anwendbar sind, soweit es sich nicht um Amtsver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie [X.] zu behandeln (vgl. [X.], 2181 m.w.N.). Geht man hiervon aus, gilt das um so mehr für [X.] [X.] 5 - schen dem Bußgeldverfahren, das weitgehend dem Strafverfahren nachgebil-det ist (vgl. § 46 Abs. 1 [X.]G) und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, auch wenn beide Gerichtsbarkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; [X.] wistra 2002, 38). Soweit die Oberlandesgerichte [X.] (NJW 1996, 1484; 1998, 1165; NStZ-RR 1997, 246) und [X.] (NStZ 1995, 252) entgegen dem [X.] ([X.] 1985, 271) eine entsprechende Anwendung für Verwei-sungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnen, könnte zweifelhaft sein, ob dies mit den in der ständigen Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätzen vereinbar ist. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil es in den von den genannten [X.] entschiedenen Fällen jeweils um die Abgabe innerhalb der Straf-gerichtsbarkeit ging. Da somit auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen verschie-denen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b [X.] ent-sprechend anwendbar sind, erfaßt die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch die Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits in das Bußgeldver-fahren mit der Folge, daß eine Weiterverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit nicht mehr zulässig ist. Das [X.] weist in seiner Beschwerde-entscheidung deshalb zu Recht darauf hin, daß die Sache durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts [X.] bindend in das Bußgeldverfahren verwie-sen ist. Dies hat zur Folge, daß der [X.] den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. auch [X.], 21, 23), hier also auch, soweit der Zahlungsanspruch als öffentlich-rechtlicher [X.] oder Erstat-tungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. hierzu Schriftsatz der Rechtsanwälte - 6 - [X.]und [X.]an das [X.] vom 22. Mai 2003, Seite 7). Von der bindenden Zuweisung in das Bußgeldverfahren ausgenommen ist jedoch das Antragsbegehren des Betroffenen insoweit, als er seinen Zah-lungsanspruch gegenüber dem [X.] des Amtsgerichts [X.] erstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung stützen will. Insoweit ist dem [X.] eine Prüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] verwehrt (vgl. [X.] aaO). Denn nach dieser Vorschrift bleibt bei der Entschei-dung von [X.] nach §§ 17 bis 17 b [X.] Artikel 34 Satz 3 GG unberührt. Dies hat zur Folge, daß für die Geltendmachung von Ansprü-chen aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von [X.] wegen nicht ausgeschlossen werden kann. Ordentlicher Rechtsweg in diesem Sinne ist jedoch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (vgl. Papier in [X.]/[X.], GG Art. 34 Rdn. 317; Dagtoglu in [X.] Kommentar, Art. 34 Rdn. 359; [X.] in [X.]/[X.], GG 7. Aufl. Art. 34 Rdn. 24; Schmidt-Bleibtreu/[X.], GG 10. Aufl. Art. 34 Rdn. 59). Zuständig sind hier nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte. Eine Zivil-kammer eines [X.] ist an dem Zuständigkeitsstreit bisher jedoch nicht beteiligt. - 7 - b) Das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - ist örtlich zuständig. Der Betroffene wehrt sich im Wege des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]G gegen die Vollstreckung eines Bußgeldbe-scheids und die dabei getroffenen Maßnahmen der [X.]. Über diese Einwendungen entscheidet nach § 104 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 [X.]G das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Das ist hier das Amtsge-richt [X.]. Aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsge-richte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (GV NW 1984, 618; 1991, 388) ergibt sich keine abweichende örtliche Zuständigkeit. [X.] Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
23.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05 (REWIS RS 2005, 4349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4349
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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