Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4349

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. März 2005 in der Bußgeldsache gegen

[X.].: 25 [X.] 476/03 [X.] [X.].: 38 [X.] 323/03 [X.] [X.].: 34 [X.] ([X.]) 111/04 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 23. März 2005 beschlossen: Für die Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die sonst bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 25. Februar 2002 ge-troffenen Maßnahmen sowie - nach Maßgabe der Beschlußgrün-de - über den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - zuständig.
Gründe: 1. a) Die [X.] macht gegen den Betroffenen eine Forde-rung auf Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gel-tend. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 1. März 2002 durch Niederlegung zugestellt. Der Betroffene bestreitet die Zustellung. Auf Ersuchen der [X.] übernahm die [X.] [X.] die Beitreibung der Geldbuße, pfändete am 2. Juli 2002 einen Pkw des Betroffenen im Schätzwert von 7.500 • und ließ das Fahrzeug abschleppen. Am 3. Juli 2002 wandte sich der Betroffene an die [X.] [X.], zahlte an diese "unter Protest" die Abschleppkosten in Höhe von 133,10 • und erhielt seinen Pkw zurück. - 3 - b) Der Betroffene erhob - nach erfolglosem Widerspruch - vor dem Ver-waltungsgericht [X.] "Klage" gegen die [X.] [X.] und [X.] festzustellen, daß die Pfändung rechtswidrig gewesen sei, und die [X.] [X.] zur Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 133,10 • nebst Zinsen zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluß vom 12. März 2003 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sa-che unter Hinweis auf §§ 68, 103, 104 [X.]G an das Amtsgericht Gelsenkir-chen. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht die Sache in das Bußgeldverfahren verweisen wollte. Dieser Beschluß ist seit dem 3. April 2003 rechtskräftig. c) Das [X.] erklärte sich mit Beschluß vom 30. Juli 2003 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsge-richt [X.]. Der [X.] des Amtsgerichts [X.] verwies die Sache am 5. März 2004 an den Zivilrichter des Amtsgerichts, weil im Rah-men eines Antrags nach § 103 [X.]G allenfalls der Feststellungsantrag zuläs-sig sei, nicht aber das übrige Antragsbegehren. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das [X.] diesen Beschluß auf, weil der Beschluß des Amtsgerichts [X.] gegen die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] verstoße. Nach dieser Vorschrift sei der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit [X.] worden sei, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das [X.] habe die Sache daher insgesamt bindend in das Bußgeldverfahren [X.]. Dadurch sei der [X.] gehindert, die Sache an den [X.] des Amtsgerichts [X.] weiterzuverweisen, so daß die Sache im Bußgeldverfahren entschieden werden müsse. - 4 - d) Das [X.] hat die Sache zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt und ist der Auffassung, daß das [X.] örtlich zuständig sei. 2. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 46 Abs. 1 [X.]G, § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zu-ständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG [X.] und [X.]). 3. Das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - ist für die Entscheidung örtlich zuständig. a) Das Verwaltungsgericht [X.] hat die Sache bindend in das Bußgeldverfahren verwiesen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs [X.]. § 17 a [X.] ist für die Rechtswegsstreitigkeit zwischen [X.]sbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt. In der Rechtsprechung des [X.] ist aber auch anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b [X.] entsprechend anwendbar sind, soweit es sich nicht um Amtsver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie [X.] zu behandeln (vgl. [X.], 2181 m.w.N.). Geht man hiervon aus, gilt das um so mehr für [X.] [X.] 5 - schen dem Bußgeldverfahren, das weitgehend dem Strafverfahren nachgebil-det ist (vgl. § 46 Abs. 1 [X.]G) und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, auch wenn beide Gerichtsbarkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; [X.] wistra 2002, 38). Soweit die Oberlandesgerichte [X.] (NJW 1996, 1484; 1998, 1165; NStZ-RR 1997, 246) und [X.] (NStZ 1995, 252) entgegen dem [X.] ([X.] 1985, 271) eine entsprechende Anwendung für Verwei-sungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnen, könnte zweifelhaft sein, ob dies mit den in der ständigen Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätzen vereinbar ist. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil es in den von den genannten [X.] entschiedenen Fällen jeweils um die Abgabe innerhalb der Straf-gerichtsbarkeit ging. Da somit auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen verschie-denen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b [X.] ent-sprechend anwendbar sind, erfaßt die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch die Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits in das Bußgeldver-fahren mit der Folge, daß eine Weiterverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit nicht mehr zulässig ist. Das [X.] weist in seiner Beschwerde-entscheidung deshalb zu Recht darauf hin, daß die Sache durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts [X.] bindend in das Bußgeldverfahren verwie-sen ist. Dies hat zur Folge, daß der [X.] den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. auch [X.], 21, 23), hier also auch, soweit der Zahlungsanspruch als öffentlich-rechtlicher [X.] oder Erstat-tungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. hierzu Schriftsatz der Rechtsanwälte - 6 - [X.]und [X.]an das [X.] vom 22. Mai 2003, Seite 7). Von der bindenden Zuweisung in das Bußgeldverfahren ausgenommen ist jedoch das Antragsbegehren des Betroffenen insoweit, als er seinen Zah-lungsanspruch gegenüber dem [X.] des Amtsgerichts [X.] erstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung stützen will. Insoweit ist dem [X.] eine Prüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] verwehrt (vgl. [X.] aaO). Denn nach dieser Vorschrift bleibt bei der Entschei-dung von [X.] nach §§ 17 bis 17 b [X.] Artikel 34 Satz 3 GG unberührt. Dies hat zur Folge, daß für die Geltendmachung von Ansprü-chen aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von [X.] wegen nicht ausgeschlossen werden kann. Ordentlicher Rechtsweg in diesem Sinne ist jedoch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (vgl. Papier in [X.]/[X.], GG Art. 34 Rdn. 317; Dagtoglu in [X.] Kommentar, Art. 34 Rdn. 359; [X.] in [X.]/[X.], GG 7. Aufl. Art. 34 Rdn. 24; Schmidt-Bleibtreu/[X.], GG 10. Aufl. Art. 34 Rdn. 59). Zuständig sind hier nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte. Eine Zivil-kammer eines [X.] ist an dem Zuständigkeitsstreit bisher jedoch nicht beteiligt. - 7 - b) Das [X.] - Abteilung für Bußgeldsachen - ist örtlich zuständig. Der Betroffene wehrt sich im Wege des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]G gegen die Vollstreckung eines Bußgeldbe-scheids und die dabei getroffenen Maßnahmen der [X.]. Über diese Einwendungen entscheidet nach § 104 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 [X.]G das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Das ist hier das Amtsge-richt [X.]. Aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsge-richte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (GV NW 1984, 618; 1991, 388) ergibt sich keine abweichende örtliche Zuständigkeit. [X.] Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 ARs 16/05

23.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05 (REWIS RS 2005, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4349

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 L 231/22 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)


1 ARs 3/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer …


III ZB 48/00 (Bundesgerichtshof)


2 Ws 88/98 (Oberlandesgericht Köln)


583 OWi 35/22 (Amtsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.