Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 152/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9598

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210616BVIZR152.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI ZR
152/16

vom

21. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Juni 2016
durch den [X.] Richter Galke, die Richter
Wellner
und Offenloch und die Richterin-nen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
[X.]
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer zahnärztlichen [X.] im Zeitraum von August 2010 bis zum 19. November 2012 auf Rückzah-lung
des gezahlten Honorars in Höhe von 6.041,41

ein Schmerzensgeld in und Feststellung in Anspruch.
Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in

und die Klage im Übrigen abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin am 16. März 2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Den Streitwert für Rückforderung des Honorars 6.041,41

1
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-

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit einem Antrag auf "vorläu-figen Rechtsschutz"
verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde und begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

I[X.]
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wäre als unzulässig zu verwerfen, da der
Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

.
a)
Der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl.
Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 -
VI [X.] 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Einem Beschwerdeführer, der
nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte [X.], die die Festsetzung eines höheren
Streitwerts
-
und einer entsprechend [X.] Beschwer -
rechtfertigen,
nicht
ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im [X.] auf neue Angaben zu berufen, um die
Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-schreiten (Senat,
Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).
b)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze
übersteigt der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

.
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7
-
4
-

Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2016 ausgeführt, dass hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren [X.] bestehe. Das [X.] habe für das Feststellungsbegeh-ren die bislang veranschlagten Behandlungskosten
unter Berücksichtigung ei-nes Abschlags in Höhe von 20% angesetzt. Erstinstanzlich habe
sich aber zweifelsfrei herausgestellt,
dass der vorgelegte Heil-
und Kostenplan
Maßnah-men umfasse, die
mit den bisherigen Behandlungen in keinem Zusammenhang stünden. Aus der Berufungsbegründung lasse sich nicht ersehen, dass die Klä-gerin auch hinsichtlich dieser Kosten eine Feststellung der Ersatzpflicht
begeh-re. Sei
dies entsprechend zu verstehen, werde der Senat unter Berücksichti-gung des üblichen Abschlags von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000

für das Feststellungsbegehren ausgehen. Die Klägerin möge sich hierzu erklären. Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweisbeschluss ent-hält dazu keine Erklärung. Sie hat lediglich geltend
gemacht, sämtliche Wurzel-füllungen müssten, soweit sie vom Beklagten veranlasst worden seien, mit ei-nem geschätzten Kostenaufwand in Höhe sämtliche vom Beklagten eingebrachten Implantate
seien
zu entfernen. Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts
in seinem Beschluss vom 16. März 2016 sodann wie angekündigt 10.000

für den [X.] zugrunde gelegt.
Mit an das Berufungsgericht gerichtetem Schreiben vom 18. April 2016 sowie mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr gel-tend,
die durch die fehlerhafte Behandlung erforderlich werdenden [X.]skosten beliefen sich auf mindestens 35.000

Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des
Streitwerts kann sie sich aber
nicht berufen, um die
Wert-grenze des
§ 26 Nr. 8 ZPO zu überschreiten (vgl.
[X.], Beschluss vom 24.
September 2013 -
II ZR 117/11,
juris Rn. 4 mwN).
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9
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-

2. Der Antrag der Klägerin
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung
wäre zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde -
wie ausgeführt -
keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Vo-raussetzungen der gemäß §
544 Abs. 5 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwen-denden Vorschrift des §
719 Abs. 2 ZPO auch nicht dargetan. Sie hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies auch in dem hier von dem Berufungsgericht gewählten Verfah-ren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2012 -
V [X.], [X.], 671
Rn. 3 ff.).
Galke
Wellner
Offenloch

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
10 O 137/13 -

O[X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
5 U 961/15 -

10

Meta

VI ZR 152/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 152/16 (REWIS RS 2016, 9598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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