Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.12.2010, Az. 10 W (pat) 27/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 296

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Akteneinsicht in die Erfinderbenennung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das [X.] Patent 103 07 455

(wegen Akteneinsicht in die Erfinderbenennung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 16. Dezember 2010 durch [X.] sowie die Richterin [X.] und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des  Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner ist Inhaber des [X.] mit der Bezeichnung „Schiebetürbeschlag für eine mindestens einen Schiebetürflügel aufweisende Schiebetür oder dergleichen“, das ihm vom [X.] ([X.]) mit Beschluss vom 24. Juni 2004 erteilt worden ist. Das Patent geht das auf eine Anmeldung vom 21. Februar 2003 zurück. Die bei der Anmeldung gemachten Erfinderangaben sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da ein Antrag auf Nichtnennung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 3 [X.] vorliegt.

2

S… , R… und F… gebildet. Sofern sich bestätigen sollte, dass es sich beim Gegenstand des Patents um eine Diensterfindung handele, beabsichtige die Antragstellerin diese nachträglich in Anspruch zu nehmen.

3

S… R… F… “. Die Antragstellerin benutze ihren [X.] lediglich als Mittel, hinter die Machart des sie interessierenden Rolltores zu kommen. Weder Herr

4

Die zuständige Patentabteilung 1.55 des [X.] hat mit Beschluss vom 1. September 2009 dem Antrag auf Einsicht in die Erfinderbenennung stattgegeben. [X.] sei, dass die Antragstellerin mit der Entwicklung von Schiebetürbeschlägen befasst sei und dass zwei ihrer ehemaligen Mitarbeiter zusammen mit dem Patentinhaber mittlerweile ein entsprechendes Unternehmen mit der Firma [X.] in [X.] betrieben. Dies sei nicht bestritten worden und werde auch durch den Inhalt des einschlägigen Handelsregisters untermauert, wonach die ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin

5

S… R… “. Die Behauptung der Antragstellerin, es könne davon ausgegangen werden, dass ihre ehemaligen Mitarbeiter

6

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

7

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht in die Erfinderbenennung zurückzuweisen.

8

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist die Ausführungen des Antragsgegners zurück. Es falle vielmehr auf, dass die vom Patent geschützte Erfindung genau zum ehemaligen Betätigungsfeld der Herren

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse daran, in die Erfinderbenennung des vorliegenden Patents Akteneinsicht zu nehmen.

Nach § 31 Abs 4 [X.] kann in entsprechender Anwendung von § 31 Abs 1 Satz 1 [X.], sofern - wie hier - der benannte Erfinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 [X.] seine Nichtnennung beantragt hat, ohne Zustimmung des [X.] Akteneinsicht in die Erfinderbenennung einer Patentakte nur dann gewährt werden, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl. [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8. Aufl., § 31 Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht in die Erfinderbenennung ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Kenntnis von der Person des benannten Erfinders den Antragsteller in die Lage versetzen kann, Maßnahmen zu ergreifen, die er im Falle der Unkenntnis nicht ergreifen könnte, und diese Kenntnis des Antragstellers höher zu bewerten ist als das [X.] (B[X.]E 40, 33, 35). Die Möglichkeit, dass die Akteneinsicht die Rechtsposition des Antragstellers beeinflussen könnte, ist grundsätzlich ausreichend ([X.] 1994, 121, 122, re. [X.]. - „Akteneinsicht [X.]“). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das streitige Patent für eine Erfindung erteilt wurde, zu deren Inanspruchnahme er als ehemaliger Arbeitgeber des Erfinders nach den [X.] über [X.] berechtigt gewesen wäre (B[X.]E 23, 278, 279; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2003 - 10 W (pat) 34/02, veröffentlicht in JURIS

Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Antragstellerin waren die Herren

Während die Antragstellerin hiernach deutliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorgetragen hat, dass die Gewährung einer Akteneinsicht in die Erfinderbenennung ihre Rechtsposition beeinflussen, insbesondere zur Geltendmachung etwaiger gegen den Antragsgegner gerichteter vindikationsrechtlicher Ansprüche führen könnte, hat der Antragsgegner zu den Interessen des Erfinders an seiner Geheimhaltung keine substantiierten Ausführungen gemacht. Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei der nach § 31 Abs. 1 und 4 [X.] vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Geheimhaltungsinteresse des Erfinders - vorbehaltlich der Berücksichtigung eines hier nicht erkennbaren besonderen Interesses an einer Geheimhaltung - von Hause aus kein besonderer Rang zuerkannt wird; dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Erfinders hat der Gesetzgeber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er ihm durch die Regelung des § 31 Abs. 4 [X.] das Recht eingeräumt hat, seine Benennung von der an sich bei Patentakten bestehenden, freien Akteneinsicht auszunehmen ([X.] 1994, 121, 122, re. [X.]. - „Akteneinsicht [X.]“). Da der Antragsgegner letztlich keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ein besonderes Interesse des Erfinders an seiner Geheimhaltung erkennen ließe, geht auch sein Einwand, im angegriffenen Beschluss sei faktisch keine Interessenabwägung vorgenommen worden, ins Leere.

Angesichts des nicht sehr hohen Maßstabes, der bei der Prüfung des berechtigten Interesses auf Akteneinsicht in die Erfinderbenennung anzulegen ist, ist auch der vom Antragsgegner vorgetragene Einwand unbeachtlich, dass nach dem vor dem Arbeitsgericht [X.]-Bremerhaven am 26. Januar 2009 zwischen Herrn

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs 1 [X.]. Da es sich bei dem [X.] um ein echtes Streitverfahren handelt (vgl Busse/Schwendy, [X.], 6. Aufl., § 31 Rn. 89, Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 80 Rn. 18), entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Meta

10 W (pat) 27/09

16.12.2010

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.12.2010, Az. 10 W (pat) 27/09 (REWIS RS 2010, 296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 296

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