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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 399/11
vom
19. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu Ziff. 1. schweren Raubes
zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 19. Oktober
2011
ein-stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des §
244 StPO durch Nichtbescheidung des Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt H.
vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der [X.] in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 ([X.]. 134 d.A.) diese Ak-te mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom
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3
-
16.
März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18 bis Blatt 19 verlesen wurden ([X.]. 140 d.A.).
Ernemann Roggenbuck
RiBGH Dr. Franke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben
Ernemann
Mutzbauer
[X.]
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 4 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 2222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2222
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