Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2023, Az. 1 BvR 1889/23

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 9012

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache (Ausschluss des Kindesumgangs, Kontaktverbot) - Subsidiarität sowie mangelnde Darlegung einer Grundrechtsverletzung - allerdings Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der zuletzt ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung bei länger andauerndem Umgangsausschluss


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im einstweiligen [X.] ergangene familiengerichtliche Entscheidungen über den Ausschluss von Umgang und über [X.].

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von drei Kindern im Alter von dreizehn beziehungsweise elf Jahren, die aus seiner Ehe mit deren Mutter hervorgegangen sind. Kurz nach Geburt des jüngsten Kindes trennten sich die Eltern. Nach der Trennung kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern, die auch vor Gericht ausgetragen wurden. Diese betrafen sowohl den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Unterhalt als auch seinen Umgang mit den Kindern. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hatte das damals zuständige [X.] eine Umgangsregelung getroffen, auf die sich der Beschwerdeführer seinen Kindern gegenüber immer wieder beruft. Seit [X.] 2021 verweigern die Kinder den Umgang mit dem Beschwerdeführer. Dieser wirft der Kindsmutter vor, seinen Kontakt zu den Kindern zu verhindern und eine Entfremdung zwischen ihnen herbeizuführen. In mehreren Hauptsacheverfahren wird derzeit ein familienpsychologisches Gutachten zur Klärung der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls wie [X.]e zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern angebahnt und durchgeführt werden können. In mehreren Hauptsacheverfahren wurden die Kinder am 30. November 2022 von dem [X.] angehört.

3

2. a) Im Ausgangsverfahren schloss das [X.] erstmals durch den angegriffenen Beschluss vom 26. April 2022 unter Abänderung des Beschlusses des [X.]s vom 23. Dezember 2019 den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung bis zum 31. Dezember 2022 aus. Zugleich verbot es dem Beschwerdeführer, Kontakt mit seinen Kindern aufzunehmen und untersagte ihm, sich dem von den Kindern bewohnten Haus sowie den von ihnen besuchten Schulen auf weniger als 300 Meter zu nähern. Es sei zur Abwehr einer weiteren Gefährdung des geistigen, körperlichen und seelischen Wohls der Kinder erforderlich, den [X.] mit dem Beschwerdeführer zunächst vorläufig auszusetzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen und danach zu handeln, stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Sie fühlten sich von ihm stark unter Druck gesetzt und hätten insofern Angst vor ihm, als der Beschwerdeführer immer wieder vor dem Wohnhaus der Mutter und der Kinder sowie vor deren Schulen erscheine und sich auf die Umgangsregelung des [X.]s berufe. Außerdem mache er ihnen Vorhaltungen, dass ihr Verhalten zeigen würde, sie ehrten den Vater und damit auch Gott nicht. Es bestehe deshalb ein dringendes Bedürfnis, die Kinder vor dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schützen.

4

b) Wiederum wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung schloss das [X.] durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 6. Februar 2023 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern vorläufig nunmehr bis zum 31. August 2023 aus und wiederholte auch das Kontaktverbot. Zur Begründung stützte es sich in wörtlicher Wiedergabe auf den vorangegangenen Beschluss vom 26. April 2022. Ergänzend verwies es darauf, auch aktuell würde die Durchführung von [X.]en eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Die Kinder hätten in einer Anhörung vom 30. November 2022 zum Ausdruck gebracht, seit dem Umgangsausschluss sei Ruhe eingekehrt und sie könnten sich wieder besser auf die Schule konzentrieren. Ergänzend stellte es unter Bezugnahme auf die Einschätzung der [X.] darauf ab, angesichts des stabilen und ausgeprägten Willens der Kinder gegen [X.]e mit dem Beschwerdeführer würde ein Übergehen dieses Willens die notwendigen Selbstwirksamkeitserfahrungen zunichtemachen.

5

c) Nachdem der Beschwerdeführer eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung (vgl. § 54 Abs. 2 FamFG) beantragt hatte, führte das [X.] am 5. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch und hörte den Beschwerdeführer, die Mutter und auch die für die Kinder bestellte [X.] persönlich an. Die Kinder wurden nicht persönlich angehört. Das Jugendamt nahm nicht am Termin teil; ein Mitarbeiter war jedoch vom [X.] bereits am 22. August 2023 telefonisch angehört worden.

6

Durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 5. September 2023 schloss das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern nochmals, nunmehr bis zum 31. Juli 2024, vorläufig aus. Die bereits zuvor ausgesprochenen [X.] blieben ebenfalls bestehen. Zur Begründung verwies das [X.] auf seine beiden vorangegangenen Beschlüsse. Die Situation habe sich nicht verändert; die Kinder wollten weiterhin keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und könnten dies auch nachvollziehbar und überzeugend begründen. Im Rahmen der Anhörung der Eltern sei nochmals deutlich geworden, dass für den Beschwerdeführer die Wünsche seiner Kinder keine Rolle spielten und er diesbezüglich nicht emphatisch sei. Eine Kontaktanbahnung zwischen ihm und seinen Kindern könne erst dann erfolgen, wenn er Verständnis für deren Haltung zeige und sie in ihrer Persönlichkeit respektiere. Zudem verwies das [X.] erneut auf die aus einem Übergehen des Kinderwillens resultierenden Kindeswohlgefährdung.

7

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein. Ob über diese bereits entschieden ist, ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde und den mit ihr vorgelegten Unterlagen nicht.

8

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG. Er macht unter anderem geltend, die letzte Anhörung der Kinder habe mehr als zehn Monate vor Erlass des Beschlusses vom 5. September 2023 stattgefunden. Durch die Beschlüsse werde er seit mehr als zwei Jahren an jedem Kontakt zu seinen Kindern gehindert.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

1. Jedenfalls soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s vom 5. September 2023 richtet, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Ausdruck des in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, gehört die Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens regelmäßig zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg. Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß ([X.] 134, 106 <113 Rn. 22>; stRspr).

Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, gegen den genannten Beschluss des [X.]s Anhörungsrüge erhoben zu haben. Entgegen den für eine Verfassungsbeschwerde geltenden Begründungsanforderungen (vgl. insoweit [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2022 - 1 BvR 309/22 -, Rn. 3) verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde aber nicht dazu, ob das [X.] über die Anhörungsrüge mittlerweile entschieden hat. Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist damit nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat auch nichts dazu vorgetragen, dass ihm nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausnahmsweise die Erschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar ist.

2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse vom 26. April 2022 und vom 6. Februar 2023 wendet, legt er das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dar. Das Rechtsschutzbedürfnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren muss grundsätzlich noch im [X.]punkt der Entscheidung des [X.] gegeben sein. Maßgeblich für das Fortbestehen eines [X.] ist, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die Maßnahme noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. [X.] 159, 223 <273 Rn. 98>; stRspr). Hat sich die angegriffene hoheitliche Maßnahme, etwa durch [X.]ablauf, erledigt, ist es Sache der Beschwerdeführenden ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Juli 2023 - 1 BvR 58/23 -, Rn. 8 f. m.w.N.).

Die durch die Beschlüsse vom 26. April 2022 und 6. Februar 2023 angeordneten, jeweils befristeten einstweiligen Umgangsausschlüsse und [X.] entfalteten bereits bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 2. Oktober 2023 wegen Ablaufs der Fristen keine Wirkung mehr. Ausführungen zu einem dennoch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis enthält die Verfassungsbeschwerde trotz der den Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast nicht. Ob sich ein solches wegen des Vorgehens des [X.]s, mehrfach erneut einstweilige Umgangsausschlüsse anzuordnen, mit [X.] hätte begründen lassen, bedarf daher keiner Entscheidung.

3. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt überdies hinsichtlich aller drei angegriffenen Beschlüsse nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen.

a) Die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht in einer diesen Anforderungen (vgl. dazu [X.] 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>) genügenden Weise dargelegt. Bei gegen fachgerichtliche Entscheidungen gerichteten [X.] bedarf es in der Regel einer näheren argumentativen Auseinandersetzung mit diesen und ihrer Begründung. Dabei muss auch dargelegt werden, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidieren soll (vgl. [X.] 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr). Zu den Begründunganforderungen an eine gegen fachgerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde gehört zudem die Vorlage derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten [X.] nicht beurteilen lässt. Denn nur so wird das [X.] in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr).

b) Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat es vorliegend bereits unterlassen, die für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Unterlagen vollständig vorzulegen. Insbesondere fehlt der Vermerk über die in drei Parallelverfahren erfolgte Anhörung der Kinder durch das [X.] am 30. November 2022. Auf die dortigen Angaben der Kinder, ihre Ablehnung des Kontakts zum Beschwerdeführer sowie dazu, dass nach dem Umgangsausschluss Ruhe eingekehrt wäre und sie sich wieder besser in der Schule konzentrieren könnten, stützt sich das [X.] in seinen Beschlüssen vom 6. Februar und 5. September 2023 maßgeblich für seine Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Fall von [X.]en. Ohne Kenntnis des [X.] lässt sich nicht hinreichend zuverlässig beurteilen, ob das [X.] den vorläufigen Umgangsausschluss in einer Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzenden Weise mehrfach angeordnet hat.

Unabhängig davon zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht in der gebotenen substantiierten Form die Möglichkeit auf, durch die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s vor allem in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Insbesondere für die Rüge der Verletzung seines Elternrechts hat es der Beschwerdeführer versäumt, sich hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen des [X.]s auseinanderzusetzen. Auf die für das [X.] erhebliche Erwägung, angesichts des seit längerer [X.] konstant geäußerten Willens der Kinder, selbst wenn er teilweise auf einer Beeinflussung durch die Mutter beruhe, würde ein Übergehen des autonomen Willens durch die Verhinderung einer Selbstwirksamkeitserfahrung eine Gefährdung der emotionalen Entwicklung und damit des Wohls der Kinder darstellen, geht er nicht substantiiert ein.

4. Wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann in der Sache nicht beurteilt werden, ob die drei angegriffenen Entscheidungen den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an einen langandauernden Umgangsausschluss in der Sache und der Gestaltung des Verfahrens hinreichend Rechnung getragen haben. Auf der Grundlage der mit der Verfassungsbeschwerde eingereichten Unterlagen bestehen insoweit jedenfalls für den am 5. September 2023 ergangenen Beschluss mit einem erneuten Umgangsausschluss und Kontaktverbot bis zum 31. Juli 2024 Zweifel.

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. [X.] 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>; stRspr). Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. [X.] 31, 194 <209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere [X.] angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen [X.] des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. [X.] 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>; siehe auch [X.], B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 43). Um dabei dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10). Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 28 ff.; siehe auch [X.], B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 44 mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens der [X.] bei längere [X.] fehlendem Kontakt).

aa) Im Rahmen der Berücksichtigung der betroffenen [X.] ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 20 m.w.N.).

bb) Der Schutz der jeweiligen Grundrechte der Kinder wie der beiden Elternteile ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren, damit auch ein Verfahren über den Umgang (vgl. § 151 Nr. 2 FamFG), in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen. Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. [X.] 64, 180 <191>). Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Das [X.] prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 21 f. m.w.N.; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, Rn. 22).

b) Insbesondere die Begründung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 5. September 2023 und das diesem vorausgegangene Verfahren lassen gewisse Zweifel aufkommen, ob sich das [X.] bei der erneuten Anordnung eines vorläufigen [X.] und [X.] der materiellen und der an die Gestaltung des Verfahrens zu stellenden Anforderungen vollends bewusst gewesen ist.

aa) Es geht zwar im fach- und verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend von dem Erfordernis einer konkreten Kindeswohlgefährdung aus. Im Grundsatz ist auch nicht zu beanstanden, eine solche wesentlich mit den Folgen zu begründen, die aus dem Übergehen des gefestigten und als beachtlich bewerteten Willens bei Anordnung von - dann erzwungenen - [X.]en mit dem Beschwerdeführer eintreten würden. Aber zumindest bei dem zeitlich zuletzt ergangenen Beschluss war zum einen in den Blick zu nehmen, dass sich mit der zunehmenden Dauer fehlenden Kontakts zwischen dem Beschwerde- führer und seinen Kindern das Gewicht des damit einhergehenden Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erhöht. Zum anderen bedarf es auch bei wiederholter Anordnung eines [X.] bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ausreichender Feststellungen zur drohenden Kindeswohlgefährdung nach konkreter Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden Anforderungen können nicht durch wiederholte, zeitlich aneinander anschließende [X.]räume betreffende Anordnungen für sich genommen möglicherweise noch nicht längerfristiger Ausschlüsse, die ab einem bestimmten [X.]punkt in der Summe zu einem langdauernden Ausschluss führen, umgangen werden. Die Begründung des Beschlusses vom 5. September 2023 erweckt Bedenken dahingehend, dass eine Gefährdung des Kindeswohls überwiegend auf in der Vergangenheit liegende Umstände gestützt worden sein könnte. So hatte das [X.] in seinem zeitlich ersten Beschluss vom 26. April 2022 neben dem [X.]e ablehnenden Willen aller Kinder maßgeblich auch auf deren Ängste aufgrund des näher bezeichneten Verhaltens des Beschwerdeführers abgestellt. Angesichts des seit dieser Entscheidung bestehenden [X.] wäre näher zu erwägen gewesen, ob sich daraus noch eine Gefährdung des Kindeswohls bei zukünftiger Durchführung von Umgang herleiten lässt. Die Bezugnahme im Beschluss vom 5. September 2023 auf die vorangegangenen Entscheidungen vermag insoweit den Anforderungen an eine konkrete Kindeswohlgefährdung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht ohne Weiteres zu genügen. Auch eine zwischen den drei Kindern differenzierende Begründung des [X.] und des [X.] findet sich nicht, obwohl die im Beschluss vom 6. Februar 2023 erfolgte kursorische Wiedergabe konkreter Angaben eines Kindes in der Anhörung vom 30. November 2022 Anhaltspunkte für eine nicht völlig einheitliche Einstellung der Kinder zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer liefern könnte. Dies kann allerdings mangels Vorlage des Vermerks über diese Anhörung nicht zuverlässig beurteilt werden.

Insbesondere der Beschluss vom 5. September 2023 erweckt zudem Bedenken, ob dem [X.] die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend deutlich gewesen ist. [X.] Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit eines weiteren vollständigen Ausschlusses von Umgang und Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern finden sich nicht. Auf die Frage, ob trotz des als konstant und beachtlich bewerteten Willens aller drei Kinder Umgang in begleiteter Form möglich sein könnte, um von den Kindern als für sie bedrohlich empfundene Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zu verhindern, ist das [X.] nicht eingegangen. Keiner der drei angegriffenen Beschlüsse verhält sich zudem zu der jeweils festgesetzten Dauer des [X.] und des [X.]. Da es die (Wieder)Aufnahme von Kontakten beziehungsweise Umgang erst nach Verhaltensänderungen des Beschwerdeführers für möglich hält, ist schwer erkennbar, nach welchen Kriterien es die Dauer des jeweiligen Ausschlusses bestimmt hat.

bb) Auch die Gestaltung des dem Beschluss vom 5. September 2023 vorausgehenden Verfahrens ist im Hinblick auf das Gebot, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen, nicht völlig bedenkenfrei. Das [X.] stützt eine Kindeswohlgefährdung aller drei Kinder in Übereinstimmung mit der [X.] konkret allein auf eine Gefährdung der emotionalen Entwicklung, die aus dem Übergehen des eindeutigen Kindeswillens folgen würde. Ist aber der entgegenstehende Kindeswille für eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung maßgeblich, legten die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung und das einschlägige Fachrecht hier eine erneute Kindesanhörung nahe. Dass das [X.] die Voraussetzungen des nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch im einstweiligen [X.] anwendbaren § 159 Abs. 2 FamFG angenommen hat, lässt sich jedenfalls den Gründen des Beschlusses vom 5. September 2023 trotz des [X.] aus § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht entnehmen. Sollte das [X.] - was fachrechtlich umstritten ist (bejahend: [X.], in: [X.], ZPO, 35. Aufl. 2023, FamFG § 51 Rn. 16; [X.], in: [X.], FamFG, 6. Aufl. 2023, § 159, Rn. 33; i.E. wohl auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl. 2020, FamFG § 159 Rn. 8; verneinend: [X.], in: [X.] FamFG, § 51 Rn. 8a ) - von einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 51 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch für den Fall einer vorangegangenen Anhörung in einem Hauptsacheverfahren ausgegangen sein, bestehen jedenfalls angesichts der zeitlichen Abläufe Zweifel, ob darauf ein Verzicht auf die (erneute) Kindesanhörung hätte gestützt werden können. Nach zum Fachrecht vertretener Auffassung kommt auf der Grundlage von § 51 Abs. 3 Satz 2 FamFG ein Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung lediglich dann in Betracht, wenn seit der letzten Anhörung nicht viel [X.] vergangen ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Lack, in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 4. Aufl. 2021, § 159 Rn. 18 m.w.N.); wobei teils von einem nicht längeren Abstand als sechs Monaten ausgegangen wird (vgl. [X.], in: [X.], Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, FamFG § 159 Rn. 7). Zudem wird ein Hinweis an die Beteiligten über den geplanten Verzicht und über die vorgesehene Verwertung der bisherigen Erkenntnisse für erforderlich erachtet (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 35. Aufl. 2023, FamFG § 51 Rn. 16 m.w.N.). Eine Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch eine unzureichende Verfahrensgestaltung insoweit liegt dennoch nicht derart auf der Hand, dass auf die Einhaltung der [X.] aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] verzichtet werden könnte (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Erstem Senats vom 10.Dezember 2019 - 1 BvR 2214/19 -, Rn. 13; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 12 jeweils m.w.N.).

Angesichts der bisherigen Dauer des einstweiligen [X.] und des [X.] wird es darauf ankommen, für zukünftige Entscheidungen darüber im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren zeitnah eine möglichst tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erlangen, auch wenn dies angesichts des dem [X.] aus dienstlicher Tätigkeit bekannten Prozessverhaltens des Beschwerdeführers mit nicht ganz geringen Schwierigkeiten verbunden ist.

5. Von einer Begründung der Nichtannahme im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6. Wird über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden, liegt kein "Streitfall" im Sinne von § 32 [X.] mehr vor, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wird (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. [X.] 78, 7 <19 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1889/23

14.12.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Heinsberg, 5. September 2023, Az: 30 F 42/22, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2023, Az. 1 BvR 1889/23 (REWIS RS 2023, 9012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9012


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 UF166/22

Oberlandesgericht Köln, 25 UF166/22, 27.09.2022.

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 166/22, 27.09.2022.


Az. 25 UF 86/22

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 86/22, 04.08.2022.


Az. 30 F 42/22

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 42/22, 05.09.2023.

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 42/22, 20.06.2023.

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 42/22, 06.02.2023.

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 42/22, 26.04.2022.


Az. 1 BvR 1889/23

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1889/23, 14.12.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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