Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 1943/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 8468

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines zweijährigen Umgangsausschlusses - Begründung der Verfassungsbeschwerde unzureichend - zudem trotz strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keine Verletzung des Elternrechts erkennbar


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen rund zweijährigen Ausschluss des Umgangs zwischen den beschwerdeführenden Eltern und ihrer Tochter.

2

1. Die Beschwerdeführenden sind die Eltern einer 2013 geborenen Tochter. Das Sorgerecht unter anderem zur Aufenthaltsbestimmung wurde ihnen entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Tochter lebt seit 2019 in einer Pflegefamilie und sie ist seit April 2022 in Behandlung bei einer Traumatherapeutin. Die Traumatherapeutin ist studierte Heilpädagogin und seit 1999 approbierte Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche; sie verfügt zudem über mehrere Ausbildungen in Traumatherapie.

3

2. Im hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeführenden unter Abänderung der bis dahin bestehenden Umgangsregelung wöchentlich mehrstündige unbegleitete Umgangskontakte mit ihrer Tochter begehrt. Dem war das Familiengericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2022 lediglich insoweit nachgekommen, als es monatlich einstündige begleitete Umgangskontakte angeordnet hatte. Auf Beschwerde des [X.] als [X.] und des [X.] der Tochter sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden schloss das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 6. September 2022 die Umgangskontakte bis September 2024 aus. Bei der Tochter der Beschwerdeführenden handele es sich um ein hochtraumatisiertes, [X.] Kind mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Umgangskontakte mit den Beschwerdeführenden gingen mit der Gefahr einer Retraumatisierung der Tochter einher und stünden daher der erforderlichen Traumatherapie entgegen. Ohne eine solche Therapie sei aber das körperliche, geistige und seelische Wohl der Tochter gefährdet. Für diese Einschätzungen und Wertungen stützte sich das [X.] unter anderem auf eine schriftliche Stellungnahme der Traumatherapeutin, die es im Termin als sachverständige Zeugin angehört hatte, sowie auf ein 2020 in einem Vorverfahren erstelltes Gutachten einer psychologischen Sachverständigen und eine dort erfolgte Interaktionsbeobachtung.

4

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6 GG und von Art. 8 [X.]. Sie meinen, dass das [X.] nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens habe entscheiden dürfen und bezweifeln die Qualifikation der als sachverständige Zeugin gehörten Traumatherapeutin.

5

Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die dafür nach § 93a Abs. 2 [X.]G erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist insgesamt aus verschiedenen Gründen unzulässig. Soweit dies auf der Grundlage ihrer Begründung und der dazu vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann, hätte sie auch in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Der gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 30. Mai 2022 gerichteten Verfassungsbeschwerde fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung ist durch den vollumfänglichen und auf eigenen Feststellungen beruhenden Beschluss des [X.]s vom 6. September 2022 prozessual überholt (vgl. [X.], 134 <138>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 35). Weder haben die Beschwerdeführenden dargelegt noch ist ersichtlich, dass sie durch den in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Beschluss des Familiengerichts weiterhin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnten.

8

2. Soweit die Beschwerdeführenden sich gegen den Beschluss des [X.]s wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil deren Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G folgenden Darlegungsanforderungen genügt.

9

a) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten [X.] sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, weil das [X.] nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. [X.]E 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Dazu kann je nach [X.] auch die Vorlage von vorangegangenen Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten gehören (vgl. [X.]K 14, 402 <417>).

b) Dem haben die Beschwerdeführenden nicht entsprochen. Das [X.] hat seine rechtliche Wertung, dass eine nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für einen länger andauernden Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind erforderliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, maßgeblich auch auf ein in einem vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten einer Diplom-Psychologin aus dem [X.] gestützt. Insbesondere hat das [X.] dem Gutachten Hinweise entnommen, die nach seiner Wertung die Einschätzung der im Ausgangsverfahren als sachverständige Zeugin gehörten Traumatherapeutin über eine (behandlungsbedürftige) Traumatisierung der Tochter bestätigen. Dieses Gutachten haben die Beschwerdeführenden weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ohne Kenntnis des Gutachtens wird das [X.] aber nicht in die Lage versetzt, auf ausreichender Grundlage zu prüfen, ob dem [X.] unter Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sind, auf den es eine Gefährdung des Wohls der Tochter der Beschwerdeführenden im Fall von [X.] während der prognostizierten Dauer der Traumatherapie stützt.

3. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der dazu vorgelegten ‒ unvollständigen - Unterlagen ist trotz des hier anzulegenden strengen verfassungsrechtlichen [X.] (dazu Rn. 15 ff.) jedenfalls nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.]s, den Umgang mit der Tochter bis zum 1. September 2024 auszuschließen, die Beschwerdeführenden in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzte.

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gleiches gilt für den Umgang beider Eltern, wenn das Kind nicht bei ihnen lebt. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. [X.]E 31, 194 <206>; 64, 180 <187 f.>; stRspr). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. [X.]K 4, 339 <347>; 17, 407 <411>; 20, 135 <141>).

b) Der Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung von einen Umgangsausschluss anordnenden fachgerichtlichen Entscheidungen ist nicht stets gleich. Er bestimmt sich im Grundsatz vor allem danach, ob der Ausschluss des Umgangs Lebensverhältnisse betrifft, in denen das betroffene Kind ohnehin bereits von beiden Elternteilen getrennt lebt oder nicht.

aa) Grundsätzlich hat das [X.] die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. [X.]K 20, 135 <142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor.

bb) Steht dagegen eine langfristige Trennung des Kindes von beiden Eltern im Raum - wie bei einem Umgangsausschluss der Eltern im Verhältnis zu ihrem fremduntergebrachten Kind -, ist der fachgerichtlich angeordnete Umgangsausschluss an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 GG zu messen (vgl. [X.]K 20, 135 <142 f.>). Es gelten dann Anforderungen, die denjenigen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Elternteilen entsprechen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13).

(1) Dieser strenge Prüfungsmaßstab bedeutet, dass neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. [X.]E 42, 163 <169>; 79, 51 <63>; stRspr). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich in diesen Fällen ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. [X.]E 136, 382 <391 Rn. 28>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 23, und vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 46; stRspr).

(2) Verfassungsrechtlich sind die Gerichte dabei gehalten, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dafür ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in einem Hauptsacheverfahren nicht stets erforderlich (vgl. [X.]E 55, 171 <182>). Wenn das Gericht aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. [X.]K 9, 274 <279>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 15, und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20). Verfassungsrechtlich kommt es bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit darauf an, dass die Gerichte den Sachverhalt dergestalt ermittelt haben, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt. Deutliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts liegen jedenfalls dann vor, wenn nicht hinreichend erkennbar wird, auf welche Erkenntnisgrundlage die Gerichte ihre tatsächlichen Annahmen stützen. Gleiches kommt in Betracht, wenn die Erkenntnisquellen des Gerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage inhaltlich voneinander abweichen und das Gericht in einem solchen Fall nicht weitere Erkenntnisquellen nutzt oder nicht deutlich macht, aus welchem Grund es einer der voneinander abweichenden Erkenntnisquellen folgt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Februar 2022 -1 BvR 1655/21 -, Rn. 10).

c) Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind im Sinne des strengen [X.] deutliche Fehler des [X.]s bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht erkennbar.

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] von Verfassungs wegen gehalten gewesen sein könnte, im Ausgangsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, sind nicht ersichtlich. Mit der im Bereich der Kinder-Traumatherapie spezialisierten und langjährig praktizierenden sachverständigen Zeugin, ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie ihrer mündlichen Aussage verfügte das [X.] über aussagekräftige und belastbare Nachweise für eine Traumatisierung des Kindes im elterlichen Haushalt und für eine konkrete Gefährdung des Kindes bei jedweden [X.] mit den Eltern während der Traumatherapie. Die Tragfähigkeit der auf die Einschätzung der sachverständigen Zeugin gestützten Feststellungen und Wertungen wird nicht durch die seitens der Beschwerdeführenden behauptete mangelnde Qualifikation der Therapeutin in Frage gestellt. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, verfügt die sachverständige Zeugin über Qualifikationen, die den nach § 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG an Sachverständige zu stellenden Anforderungen genügen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass dem [X.] deutliche Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung unterlaufen wären, wenn es sich bei seiner Einschätzung einer drohenden Kindeswohlgefährdung auf Angaben der sachverständigen Zeugin stützt. Dass es sich dabei um die Therapeutin der Tochter handelt, stellt die Tragfähigkeit der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls nicht in Frage. Ausschlussgründe für die Bestellung von Behandlern als Sachverständige, wie sie etwa § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG für Unterbringungssachen vorsieht, kommen hier bei einer sachverständigen Zeugin nicht in Betracht.

Ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses hat das [X.] zudem mit dem psychologischen Sachverständigengutachten aus dem früheren familiengerichtlichen Verfahren, den Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Kindes über weitere Erkenntnisquellen für die Bewertung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung verfügt. Soweit ohne Kenntnis des genannten Gutachtens beurteilbar, stand dem [X.] damit eine dem strengen Prüfungsmaßstab genügende hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zur Verfügung. Auch hat das [X.] in seiner Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, warum es von der Einholung eines Gutachtens im Ausgangsverfahren abgesehen hat.

4. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war den Beschwerdeführenden keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1943/22

27.12.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 6. September 2022, Az: 19 UF 92/22, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 1943/22 (REWIS RS 2022, 8468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8468 NJW 2023, 977 REWIS RS 2022, 8468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1547/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses …


1 BvR 2345/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufigen vollständigen Umgangsausschluss eines Vaters mit seinen Töchtern bei Verdacht auf …


1 BvR 1889/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache (Ausschluss des Kindesumgangs, Kontaktverbot) - Subsidiarität sowie mangelnde Darlegung …


1 BvR 335/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind - hier: angegriffene Entscheidung …


1 BvR 1496/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung bei nachfolgendem Umgangsausschluss zur Wahrung des Kindeswohls - hier: …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.