Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 605/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9832

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 605/11

vom
25. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar
2012
einstimmig be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklä-gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf [X.], die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, die Vorschrift des §
66 StGB in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung und nicht in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs.
1 [X.]). Dies gilt nach
Art. 316e Abs.
2 [X.] nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von §
66 StGB in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der [X.] nicht mehr gegeben sind ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2011

4 [X.], [X.], 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht.

Mutzbauer

Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 605/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 605/11 (REWIS RS 2012, 9832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9832

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