Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 45/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2973

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[X.]/011 [X.]/01vom3. April 2001in der [X.] des [X.] hat am 3. April 2001 gemäß §§ 4,349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren 1 [X.]/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01verbunden.2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] gegen [X.] des [X.] vom 26. September 2000werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).3. Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]:a) Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des[X.] vom 26. September 2000 mit [X.]) soweit der Angeklagte im [X.] 1 der Urteilsgründe(Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;bb) im Ausspruch über die [X.]) Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des[X.] vom 13. November 2000 mit [X.] aufgehoben- 3 -aa) soweit der Angeklagte im [X.] 1 der Urteilsgründe(Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;bb) im Ausspruch über die [X.]) Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurückverwiesen.d) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und[X.] werden verworfen.Gründe zu 3: [X.] hat den Angeklagten [X.] durch Urteil vom26. September 2000 (unter dem Aktenzeichen: 7 [X.]) wegenschweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtetsich die Revision des Angeklagten mit einzelnen sachlichrechtlichen Bean-standungen.Durch Urteil vom 13. November 2000 hat das [X.] Angeklagten [X.] (unter dem Aktenzeichen 7 [X.]) we-gen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Ge-- 4 -samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der [X.] hat beide Verfahrengemäß § 4 StPO miteinander verbunden. II.1. Nach den Feststellungen des [X.] haben die Angeklagten am1./2. April 1999 mit einem weiteren Mittäter im Einvernehmen mit dem Kassie-rer einen Überfall auf eine Tankstelle vorgetäuscht, wobei aus der Kasse [X.] 1. 500,-- DM erbeutet wurden. Den fingierten Überfall hat das [X.] wegen Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahlgewertet und gegen den Angeklagten [X.]eine Einzelfreiheitsstrafe von [X.] verhängt, gegen den Angeklagten [X.]eine solche von neun Mona-ten.2. [X.] (§ 242 StGB) kann keinen [X.] haben, da möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. [X.] hat in seinen [X.] zu Recht auf die Se-natsentscheidung vom 7. November 2000 (1 [X.]) hingewiesen, [X.] Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt ab-zurechnen hat, in aller Regel [X.] am [X.] hat. Ohne sei-ne Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei [X.] die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll-und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begrün-det nicht ohne weiteres den [X.] des Dienstherrn (BGHR StGB § 246Abs. 1 [X.] 1 m.w.N.). Die Feststellungen des [X.] ver-deutlichen nicht, worin das Landgericht einen [X.] des [X.] begründet sieht, zumal sich aus dem Urteil vom 13. November 2000- 5 -ergibt, daß die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und [X.] ebenso wie in der ge-nannten [X.]sentscheidung [X.] offenbar keine weiteren Personen im [X.] anwesend waren. Sonstige Umstände, aufgrund derer die ge-nannten Feststellungen die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten,enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesemPunkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei.4. Die Aufhebung der Schuldsprüche und dementsprechend der Einzel-strafen jeweils im [X.] 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der [X.] über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall jeweils verhängtenEinzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich [X.]. Da diese auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, [X.].Schäfer Nack [X.] [X.]

Meta

1 StR 45/01

03.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 45/01 (REWIS RS 2001, 2973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2973

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