Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 58/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 6917

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie Postnachsendeauftrag - sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - fehlender Hinweis des Gerichts auf Notwenigkeit der Umstellung auf bezifferte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Verfahrensmangel


Leitsatz

1. Zu den einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursachten Kosten gehören heutzutage auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag.

2. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtungsklage ist nicht als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft den ihm obliegenden Hinweis unterlässt, auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme von dem Kläger durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag durch das beklagte Jobcenter.

2

Nachdem der im [X.] stehende Kläger sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, sicherte ihm der Beklagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung zum 1.2.2012 und die Übernahme der Umzugskosten zu. Am 28.12.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten verschiedener Einrichtungsgegenstände als Erstausstattung sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und für einen Nachsendeantrag. Mit Bescheid vom 16.1.2012 bewilligte der Beklagte dem auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger 1477,39 Euro für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen und lehnte darüber hinausgehende Zahlungen ab. Mit einem Bescheid vom 17.1.2012 bewilligte der Beklagte Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 217 Euro. Die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag lehnte er mit dem Hinweis ab, dass solche Kosten nach § 24 Abs 3 [X.]B II nicht erstattungsfähig seien. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies der Beklagte mit zwei [X.] vom 22.2.2012 zurück.

3

Dagegen hat der Kläger jeweils Klage erhoben, die Klagen hat das [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat das [X.] mit Urteil vom [X.] die Bescheide jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids geändert, den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die nachgewiesenen angemessenen Kosten "für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren" und die Berufung zugelassen. Das L[X.] hat mit Urteil vom 6.10.2015 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Streitgegenstand sei allein die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Umzugskosten. Da der Kläger den Umzug inzwischen durchgeführt und die streitgegenständlichen Beträge beglichen habe, richte sich sein Begehren auf die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten (Telefon- und Internetanschluss, einschließlich Mehrwertsteuer: 69,95 Euro; Nachsendeantrag: 15,20 Euro). Der Kläger, der die Voraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem [X.]B II erfülle, habe vom Beklagten eine Zusicherung zu dem Umzug erhalten, weshalb das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er zur Erstattung der notwendigen und erforderlichen Umzugskosten verpflichtet sei.

4

Der Beklagte begründet seine vom L[X.] zugelassene Revision mit einem Verstoß gegen § 22 Abs 6 [X.]B II. Der Begriff der Umzugskosten sei restriktiv auszulegen, sog "Zusammenhangskosten", die nur anlässlich eines Umzugs oder im zeitlichen Zusammenhang mit diesem und damit lediglich mittelbar beim Leistungsberechtigten entstünden, seien nicht von § 22 Abs 6 [X.]B II umfasst. Vielmehr seien solche Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 6. Oktober 2015 und des [X.] vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 [X.]). Eine abschließende Entscheidung ist dem [X.] verwehrt, weil das [X.] zwar die Höhe der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag genau ermittelt, aber keine Feststellungen zu deren Angemessenheit getroffen hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 16.1.2012, mit dem er vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des [X.] für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen 1477,39 Euro bewilligt und weitere Umzugskosten abgelehnt hat, sowie vom 17.1.2012, mit dem der Beklagte für die Erstausstattung der Wohnung des [X.] 217 Euro bewilligt und weitere diesbezügliche Kosten, insbesondere die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag abgelehnt hat, beide in Gestalt von zwei [X.] vom [X.], in denen jeweils die Übernahme dieser Kosten ausdrücklich abgelehnt worden ist.

2. Richtige Klageart hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Begehrens - Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Kosten - ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 [X.]).

a) Wenn eine leistungsberechtigte Person sich die beantragte Leistung zwischenzeitlich selbst beschafft hat und nur noch um die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten gestritten wird, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die allein zulässige Klageart (siehe zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuletzt [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]0 ff mwN; grundlegend [X.] vom 21.11.1991 - 3 RK 17/90 - [X.] 3-2500 § 13 [X.]; Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - [X.], 254, 263 = [X.] 3-2500 § 37 [X.]). Bei der vorliegend gegebenen Konstellation, in der sich der Kläger den Telefon- und Internetanschluss selbst beschafft und die Nachsendung der Post in Auftrag gegeben und die angefallenen Kosten, die das [X.] ausdrücklich festgestellt hat, genau beziffert hat, ist eine Verpflichtungsklage auf Übernahme der angemessenen, nachgewiesenen Kosten grundsätzlich mangels [X.] unzulässig ([X.] vom [X.] AS 10/09 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]0 Rd[X.]3). Dies hat das [X.] nicht beachtet und den Verpflichtungstenor des SG bestätigt.

Dennoch ist kein Raum für eine Abweisung der im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Verpflichtungsklage als unzulässig. Dem [X.] hätte es vielmehr oblegen, aufgrund seiner Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge eine Umstellung der Klage seitens des [X.] zu veranlassen (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, [X.] [X.]) und auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen ([X.] vom [X.]/3 KR 22/08 R - [X.], 81 = [X.] 4-1500 § 109 [X.], Rd[X.]7; [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]2). Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen (vgl zB [X.] 60, 1, 6; [X.] 75, 183, 190).

b) Die aufgrund der unterlassenen Hinweise nicht vorgenommene Verfahrenshandlung wäre zulässig gewesen. Der Kläger war befugt, seine Klage umzustellen und von einer nicht näher konkretisierten Verpflichtungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage überzugehen. Dies folgt aus § 99 [X.] [X.] [X.], nach dem [X.] eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des [X.] nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 99 Rd[X.] 4 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn umstritten war in dem Klageverfahren von Anfang an die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag, die dem Kläger aufgrund des Umzugs entstanden sind.

Dem Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Leistungsklage steht auch nicht das Verbot der "reformatio in peius" im Verhältnis zu dem allein die Berufung führenden Beklagten entgegen ([X.] vom 17.5.1988 - 10 [X.] 3/87 - [X.], 167 = [X.] 1500 § 54 [X.]; vgl zu reformatio in peius nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], aaO, § 123 Rd[X.] 5 ff mwN). Wäre das [X.] seinen Hinweispflichten nachgekommen, hätte der Kläger bereits im Laufe des Berufungsverfahrens Anschlussberufung einlegen können. Diese ist an keine Frist gebunden (siehe nur [X.] vom [X.] KA 6/09 R - [X.], 110 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]7, Rd[X.]6 ff) und bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zugunsten des sich [X.], also in Bezug auf den Berufungskläger unter Ausschaltung des Verbots der reformatio in peius, zu ändern (siehe dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], aaO, § 143 Rd[X.] 5a mwN zur Rechtsprechung des BSG). Wegen der fristlos möglichen Anschlussberufung kann diese auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingelegt werden.

3. [X.] des [X.] gegen die angefochtenen Bescheide ist zulässig. Über die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneinte Frage, ob zu den übernahmefähigen Kosten bei einem aufgrund einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 [X.] durchgeführten Umzug auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag gehören oder ob zumindest die Bereitstellungskosten für den Telefon- und Internetanschluss als Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 24 [X.] [X.] [X.] zu übernehmen sind, kann isoliert entschieden werden. Die [X.] oder Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 [X.] stellen einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar ([X.] vom [X.] - B 14 AS 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, Rd[X.]1). Auch die [X.] gemäß § 24 [X.] erlauben eine abgetrennte Entscheidung ([X.] vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]1 Rd[X.] 9). Insofern ist über die betroffenen Streitgegenstände jeweils in den Bescheiden vom 16.1.2012 und 17.1.2012 eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff [X.] zustehen (siehe [X.] vom [X.] - B 14 AS 7/09 R - aaO, Rd[X.]1). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel.

4. [X.] ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 [X.] gegen den Beklagten. Nach § 22 Abs 6 [X.] in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung ([X.]), der mit dem früheren [X.] identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens ([X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]6, Rd[X.]5).

a) Eine Zusicherung als Voraussetzung für die Kostenübernahme hat hier nach den Feststellungen des [X.] vorgelegen. Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs 6 [X.] sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (vgl nur [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 22 Rd[X.]60 ff). Davon zu unterscheiden sind beliebige Umzüge aus anderen Gründen, die keinen Anspruch auf Zusicherung begründen, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt. Vorliegend ist der Beklagte wegen der Trennungssit[X.]tion zu Recht von einem notwendigen Umzug ausgegangen und hat entsprechend seiner Zusicherung die Übernahme der Umzugskosten ausgesprochen.

b) Übernommen werden nach § 22 Abs 6 [X.] die Kosten für den Umzug. Umzugskosten sind nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stehen (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - aaO, Rd[X.]4). Diese Begrenzung wurde nach der Systematik des Gesetzes für notwendig erachtet, weil im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers dadurch entstehende Umzugskosten bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 [X.] geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 6 [X.] (bzw früher § 22 [X.] [X.]) sind etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie für den Fall, dass - wie hier - der Leistungsberechtigte den Umzug wegen einer Behinderung nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug ([X.] vom [X.] - B 14 AS 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, Rd[X.]9).

c) Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu q[X.]lifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 [X.] umfasst sind (vgl zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse [X.] 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 jeweils Rd[X.]33, 138, 140). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage "Umzug" bedingt sind (vgl [X.] vom [X.] - B 14 AS 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, Rd[X.]9 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: [X.] vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 25/11 R - [X.] 4-3500 § 35 [X.] Rd[X.]0). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (vgl §§ 5 f RBEG), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören.

5. Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 [X.] Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.] ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (so [X.] vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]1).

6. Über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Aus § 22 [X.], insbesondere aus dessen Abs 1, ergibt sich, dass die Aufwendungen für die verschiedenen, dort geregelten möglichen Bedarfe nur dann anzuerkennen sind, wenn sie angemessen sind. Vorliegend hat das [X.] zwar die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten genau festgestellt, aber keinerlei Aussage zu deren Angemessenheit getroffen. Da hinsichtlich aller Kostenpositionen aber je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Rechnungsbeträge möglich sind, wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren Aussagen zu der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu treffen haben.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 58/15 R

10.08.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 31. Juli 2013, Az: S 46 AS 1146/12, Urteil

§ 22 Abs 6 S 1 SGB 2, § 22 Abs 6 S 2 SGB 2, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 112 Abs 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 58/15 R (REWIS RS 2016, 6917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6917

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