Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 37/13 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 3591

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Kostenerstattungsanspruch - Arbeitslosengeld II - Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten - Ablehnung der vorherigen Zusicherung zum Umzug - Durchführung des Umzugs - Ablehnung der Umzugskosten wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze - Untervermietung eines Stellplatzes auf dem Grundstück - Minderung des Unterkunftsbedarfs um die Mieteinnahmen


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 29. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von im Zusammenhang mit einem Umzug entstandenen Kosten.

2

Die Klägerin bezieht seit Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] von dem Beklagten. Zunächst erbrachte er die tatsächlichen Kosten für die in [X.] gelegene [X.]ohnung der Klägerin. Ende Dezember 2009 mietete die Klägerin zum 1.4.2010 für die Dauer von fünf Jahren ein freistehendes [X.]ohnhaus in [X.] mit einer [X.]ohnfläche von 100 qm. Der monatliche Mietzins betrug bis 30.9.2012 380,00 [X.] zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 123,00 [X.].

3

Einen ersten [X.]ntrag auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug sowie auf Übernahme der durch den Umzug entstehenden [X.]ohnungsbeschaffungs-, Umzugs-, Renovierungs- und [X.]iederbeschaffungskosten lehnte der Beklagte im Februar 2010 ab (Bescheid vom [X.], [X.]iderspruchsbescheid vom [X.]). Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten für das angemietete Haus nicht angemessen seien. Im Übrigen scheitere die Übernahme bereits daran, dass eine vorherige Zusicherung nicht erfolgt sei. Einen auf die Erteilung der Zusicherung gerichteten Eilantrag der Klägerin lehnte das [X.] ab (Beschluss vom [X.]). [X.]m 1[X.] beantragte die Klägerin erneut die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für den Umzug nach [X.] Zur Begründung führte sie aus, dass das [X.] in seinem Beschluss einen Betrag von 252,50 [X.] als angemessene Unterkunftskosten für eine Person anerkannt habe. Sie habe auf ihrem Grundstück einen Stellplatz für monatlich 130,00 [X.] untervermietet und ihre Kaltmiete daher von 380,00 [X.] auf 250,00 [X.] gesenkt. Die Kosten seien nunmehr angemessen. Der Beklagte lehnte auch diesen [X.]ntrag mit der Begründung ab, dass die Vermietung eines Stellplatzes keine Senkung der Unterkunftskosten darstelle, die Einnahmen seien vielmehr als Einkommen zu werten (Bescheid vom [X.], [X.]iderspruchsbescheid vom 3.5.2010).

4

Das [X.] hat die gegen die Entscheidungen des Beklagten erhobenen Klagen nach Verbindung der Verfahren abgewiesen (Urteil vom 14.1.2011). [X.]uch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Beschluss des L[X.] vom 29.10.2012). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, dass nach § 22 [X.]bs 3 S 1 Halbs 1 [X.] eine Zusicherung nur erteilt werden könne, wenn die [X.]ufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Dies sei hier bei monatlichen Kosten in Höhe von 380,00 [X.] kalt nicht der Fall. [X.]uch wenn der [X.] er Mietspiegel kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des B[X.] darstelle, bilde er dennoch die Größenordnung der Mietpreise auf dem [X.] er [X.]ohnungsmarkt ab. Die Vermietung des Stellplatzes führe nicht zu einer Reduzierung der Unterkunftskosten, sondern verschaffe der Klägerin lediglich zusätzliche Einnahmen. Unterkunftskosten könnten nur durch eine Untervermietung von [X.]ohnraum gesenkt werden.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 22 [X.]. So seien die angemessenen Unterkunftskosten für das Haus in [X.] vom L[X.] nicht zutreffend bestimmt worden. Der Mietspiegel, der vom L[X.] selbst nicht als schlüssiges Konzept angesehen werde, stelle keine rechtlich zulässige Grundlage hierfür da. [X.]uch hätte das L[X.] die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden 130,00 [X.] aus der Untervermietung zugrunde legen müssen. Es habe den Begriff der Unterkunft zu Unrecht auf die eigentlichen [X.]ohnräume verengt.

6

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-[X.]estfalen vom 29. Oktober 2012 und das Urteil des Sozialgerichts [X.]achen vom 14. Januar 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2010 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheides vom 16. März 2010 und den Bescheid vom 22. März 2010 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug von [X.] nach [X.] entstandenen Kosten zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Die [X.]ufwendungen für die neue Unterkunft seien unangemessen. Die Bewilligung von Umzugskosten setze keine Ermittlung der konkreten Höhe der angemessenen Kosten voraus.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der [X.]ufhebung des Beschlusses des [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.]bs 2 [X.] SGG). Ob die [X.]lägerin einen [X.]nspruch auf Erstattung der ihr anlässlich ihres Umzugs von [X.] nach [X.] entstandenen [X.]osten hat, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen.

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von [X.]osten, die der [X.]lägerin durch den Umzug von [X.] nach [X.] entstanden sind. Die [X.]bgabe einer Zusicherung zu ihrer Übernahme hat der [X.] durch die Bescheide vom [X.] in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheides vom [X.] sowie vom [X.] in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheides vom [X.] abgelehnt. Da die [X.]lägerin den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt hat, ist ihr Begehren nicht mehr auf die Erteilung der Zusicherung, sondern die Übernahme der ihr durch den Umzug entstandenen [X.]osten gerichtet. Diesen [X.]ostenerstattungsanspruch verfolgt sie zulässig im Rahmen einer kombinierten [X.]nfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.]bs 4 SGG - s zum [X.]ostenerstattungsanspruch ausführlich: [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 79/12 R - [X.] 4-4200 § 24 [X.] Rd[X.]1, 20 f und vom [X.] [X.][X.]2/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]6).

Zwar setzt die Leistungserbringung nach § 22 [X.]bs 3 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1706, im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 [X.]bs 6 [X.]) eine vorherige Zusicherung voraus. Liegt sie vor, können [X.]ohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach [X.] dieser Regelung (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] am [X.]rbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, im Folgenden aF) soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 [X.] dar ([X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 2011, 325 f, juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - [X.] [X.][X.]8/09 R, juris Rd[X.]4). Mit [X.]bgabe der Zusicherung verpflichtet sich der [X.], einen Bescheid über die Übernahme der [X.] und/oder Umzugskosten / Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen. Hat der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch bereits durchgeführt und die in § 22 [X.]bs 3 [X.] aF benannten [X.]ufwendungen getätigt, hat er seinen Bedarf insoweit selbst gedeckt und eine vorherige Zusicherung durch den Leistungsträger hat sich überholt. Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt worden ist, kann sich der [X.]nspruch aus § 22 [X.]bs 3 [X.] auf die Zusicherung dann in einen [X.]ostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von [X.]osten bei Selbstbeschaffung unaufschie[X.]arer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist [X.]usdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits [X.] vom 30.10.2001 - B 3 [X.]R 27/01 R - [X.], 50, 56 f = [X.] 3-3300 § 12 [X.], juris Rd[X.]6; [X.] vom [X.] [X.]/09 R juris Rd[X.]1; [X.], Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch im [X.]nwendungsbereich des [X.] zulässig auf Erstattung der [X.]ufwendungen in Geld gerichtet werden (vgl [X.] vom [X.] [X.]8/09 R - [X.], 190 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], juris Rd[X.]1).

Seine gleichwohl gegen die Zulässigkeit der [X.]lage hier bestehenden Bedenken wegen des Fehlens eines sachdienlichen (bestimmten) [X.]lageantrags iS von § 92 SGG und dem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag (vgl zur Bezifferung des [X.]: [X.] vom [X.]/3 [X.]R 22/08 R - [X.], 81 = [X.] 4-1500 § 109 [X.], juris Rd[X.]7; [X.] vom [X.] [X.]R 5/09 R - [X.] 4-2500 § 31 [X.], juris Rd[X.]4) stellt der Senat hier zurück. Ein (nachträglicher) [X.]ostenerstattungsanspruch muss zwar stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt haben. Es ist daher grundsätzlich ein bezifferter [X.] zu stellen und in der [X.]lageschrift darzulegen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (vgl [X.] vom 28.1.1999 - B 3 [X.]R 4/98 R - [X.], 254, 263 = [X.] 3-2500 § 37 [X.], juris Rd[X.]7). Dies ist bislang nicht erfolgt, die [X.]lägerin beantragt lediglich "die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug von [X.] nach [X.] entstandenen [X.]osten zu erstatten". [X.]uch die Tatsacheninstanzen haben keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der [X.]lägerin überhaupt [X.]ufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug entstanden sind und wenn, in welcher [X.]rt und Höhe. Da es jedoch ihnen obliegt, auf die [X.]onkretisierung des [X.]ntrags und die Ergänzung des [X.] hinzuwirken (§ 106 [X.]bs 1, § 112 [X.]bs 2, § 153 [X.]bs 1 SGG), kann dieser Verfahrensmangel nicht zu Lasten der [X.]lägerin zur Unzulässigkeit der [X.]lage führen. Er ist vielmehr im wiedereröffneten Verfahren vor dem [X.] zu beheben (vgl hierzu bereits [X.] vom 28.1.1999 - B 3 [X.]R 4/98 R - [X.], 254, 263 = [X.] 3-2500 § 37 [X.], juris Rd[X.]8).

2. Sollte der [X.]lageantrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren konkretisiert werden und das [X.] zu Erkenntnissen darüber gelangen, ob der [X.]lägerin tatsächlich [X.]ufwendungen durch den Umzug entstanden sind, ggf in welcher [X.]rt und in welcher Höhe, wird es im Hinblick auf den geltend gemachten [X.]ostenerstattungsanspruch die nachfolgenden Maßgaben zu berücksichtigen haben:

a) Das [X.]ostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden [X.]ufwendungen kann hier nur dann zum Erfolg führen, wenn der [X.] die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung auf einen vor der Durchführung des Umzugs von der [X.]lägerin gestellten [X.]ntrag rechtswidrig durch die Bescheide vom [X.] in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheides vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheides vom [X.] abgelehnt hat. Dann kann dem Leistungsberechtigten - insoweit wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 [X.]bs 1 [X.] festzustellen sein - die Substitution durch Selbstbeschaffung wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 79/12 R - [X.] 4-4200 § 24 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 27.9.2011 - [X.] [X.][X.]02/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] juris Rd[X.]3; für die Sozialhilfe [X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.] 4-3500 § 21 [X.] juris Rd[X.]1; [X.] vom 30.4.1992 - 5 C 12/87, [X.]E 90, 154 ff; s zur Substitution durch Darlehensgewährung [X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Im Gegensatz zur [X.]uffassung des [X.]n war ein [X.]ntrag auf Zusicherung der Übernahme der in § 22 [X.]bs 3 [X.] benannten [X.]ufwendungen vor dem [X.]bschluss des Mietvertrags für das Haus nicht erforderlich. Die mit dem Umzug verbundenen [X.]ufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden, sodass auch erst dann dem [X.]n eine Entscheidung nach § 22 [X.]bs 3 [X.] im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist (vgl zur [X.]onkretisierung der Unterkunftskosten bei einer Zusicherung nach § 22 [X.]bs 2 [X.] [X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - juris Rd[X.]7). [X.]uch ist die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 [X.]bs 2 [X.] nicht Voraussetzung für die Übernahme der [X.]ufwendungen iS des § 22 [X.]bs 3 [X.]. Dies folgt aus dem Regelungsgefüge des § 22 [X.]bs 1 bis 3 [X.] sowie dem Tatbestand des § 22 [X.]bs 3 [X.] selbst. § 22 [X.]bs 2 [X.] regelt nur die Zusicherung der Leistungserbringung iS des § 22 [X.]bs 1 [X.] für die neue Unterkunft durch den Leistungsträger. Damit soll dem [X.] eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der [X.] durch den [X.]n gemäß § 22 [X.]bs 1 [X.] verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser [X.]nerkennung der [X.]ufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden ([X.] vom 22.11.2011 - [X.] [X.][X.]19/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]9). Die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger jedoch unabhängig hiervon zu treffen. Sie können nach § 22 [X.]bs 3 [X.] auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der [X.]osten der neuen Unterkunft erbracht werden ([X.]). Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] die [X.] und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist (s unter c, aa). Einer der Entscheidung nach § 22 [X.]bs 3 [X.] vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 [X.]bs 2 [X.] bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen des [X.] liegt es hier nahe, dass die [X.]lägerin vor dem Umzug in das [X.] auf Übernahme der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden [X.]osten beim [X.]n gestellt hat. Der Umzug ist zum 1.4.2010 erfolgt und beide ablehnenden Bescheide des [X.]n datieren früher. Ob die [X.]blehnung der Übernahme der durch den Umzug entstandenen [X.]osten jedoch auch rechtswidrig war, konnte der Senat nach den Feststellungen des [X.] nicht beurteilen.

b) Eine Übernahme von [X.]ufwendungen, die der [X.]lägerin durch den Umzug entstanden sind, kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den [X.]ufwendungen um solche zur [X.]ohnungsbeschaffung, des Umzugs oder um eine Mietkaution handelt.

Ob hier überhaupt [X.]ufwendungen für eine Mietkaution angefallen sind, erschließt sich dem Senat auch aus dem [X.]ntrag der [X.]lägerin nicht. Dies gilt ebenso für die "[X.]ohnungsbeschaffungskosten". Sollten solche entstanden sein, wird das [X.] zu beachten haben, dass der Begriff der "[X.]ohnungsbeschaffungskosten" nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats weit auszulegen ist, begrenzt durch den [X.]ortlaut (vgl nur [X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.]9/07 R - [X.], 194 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]6, juris Rd[X.]). [X.]ohnungsbeschaffungskosten sind daher nur solche [X.]ufwendungen, die mit dem Finden und [X.]nmieten der [X.]ohnung verbunden sind ([X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.]9/07 R - [X.], 194 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]6; [X.] vom [X.] - [X.] [X.][X.]8/09 R - juris Rd[X.]). Umzugskosten hat die [X.]lägerin hingegen als [X.]ufwendung im [X.]ntrag benannt, wenn sich auch nicht ergibt, ob und ggf in welcher Höhe insoweit tatsächlich [X.]osten entstanden sind. Übernahmefähige Umzugskosten sind auf die [X.]osten des Umzugs im engeren Sinn begrenzt. [X.]ls Umzugskosten kommen nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere die [X.]ufwendungen für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.][X.]8/09 R, juris RdNr 7) sowie Sperrmüllentsorgung in Betracht ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 - juris Rd[X.]9).

c) Sollten [X.]ufwendungen der zuvor benannten [X.]rt beziffert werden können, wäre der [X.] jedoch nur dann zu ihrer Erstattung verpflichtet, wenn ein Regelfall des § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] aF gegeben ist. Nur in den zwei dort benannten typischen Fällen ist das Ermessen des [X.]n gebunden und auf Null reduziert.

Nach § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] aF soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ([X.]) oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann ([X.]). [X.]ls Soll-Vorschrift ist diese Norm [X.]usdruck eines Regelermessens, dh der Leistungsträger hat die Zusicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, juris Rd[X.]4). Ein Ermessen wird ihm dagegen erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliegt. Voraussetzung möglicher gebundener [X.]nsprüche ist insoweit allerdings stets, dass sich die neuen Unterkunftskosten in den Grenzen der abstrakten [X.]ngemessenheit halten (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, juris Rd[X.]4; [X.] vom 16.12.2008 - [X.] [X.]9/07 R - [X.], 194 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]6, juris Rd[X.]) (aa).

aa) § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] ist eingebunden in das System des § 22 [X.]bs 1 [X.]. Ohne die Sonderregelung in § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] wären die [X.]osten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers durchgeführt wird oder sonst notwendig ist, bereits als [X.]osten der Unterkunft von § 22 [X.]bs 1 [X.] umfasst. Daraus folgt, dass ein Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft weder vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig kann sein. Nach § 22 [X.]bs 1 S 3 [X.] wären zudem, wenn tatsächlich keine kostenangemessene Unterkunft vorhanden ist, weiterhin die tatsächlichen [X.]osten für die bisherige Unterkunft zu übernehmen. Damit bestünde bereits keine konkrete Veranlassung oder Notwendigkeit zu einem [X.]uszug aus der bisherigen Unterkunft (zum Erfordernis der [X.]ngemessenheit der neuen Unterkunftskosten vgl Piepenstock in juris-P[X.]-[X.], 3. [X.]ufl 2012, § 22 Rd[X.]78; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. [X.]ufl 2013, § 22 Rd[X.]64; von diesem Erfordernis geht auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 22 [X.] Rd[X.]23 aE aus). [X.]uf Grundlage der Feststellungen des [X.] vermag der Senat jedoch nicht auf die [X.]n- oder Unangemessenheit der [X.] der [X.]lägerin für das zum 1.4.2010 bezogene [X.] zu erkennen.

Das [X.] wird insoweit zunächst die tatsächlichen [X.]ufwendungen der neuen Unterkunft zu ermitteln haben. [X.]usgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung der [X.]lägerin vom Dezember 2009. Hier wird das [X.] insbesondere festzustellen haben, ob und welche Bestandteile dem Unterkunftsbedarf iS von § 22 [X.]bs 1 [X.] zuzuordnen sind. [X.]bzustellen ist auf das, was zu [X.]ohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist. Nicht umfasst sind damit etwa Räume zum Zwecke der [X.]usübung einer Erwerbstätigkeit (vgl [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]S 32/09 R, juris Rd[X.]5; [X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.] 4-4200 § 16 [X.] juris Rd[X.]) oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet werden und keinen [X.]ohnzwecken dienen, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], juris Rd[X.]8). In die Berechnung der [X.]osten der Unterkunft ist die vereinbarte [X.]altmiete zzgl der kalten Betriebskosten einzustellen.

Ferner sind die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln. [X.]ngemessen ist eine [X.]ohnung nur dann, wenn sie nach [X.]usstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen [X.]ohnungsstandard aufweist. Eine isoliert betrachtete unangemessene [X.]ohnungsgröße ist dabei unschädlich, es genügt, dass das Produkt aus [X.]ohnfläche und Standard, das sich in der [X.]ohnungsmiete nie[X.]chlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (vgl nur [X.] vom [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] juris Rd[X.]9). Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines schlüssigen [X.]onzeptes zu ermitteln (vgl nur [X.] vom 22.9.2009 - [X.] [X.][X.]8/09 R - [X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]0, juris Rd[X.]7 ff). Sofern das [X.] davon ausgeht, dass der Mietspiegel der [X.] kein schlüssiges [X.]onzept darstelle (zur Problematik der Eignung von [X.] zur Bestimmung der [X.] vgl [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]0/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; s auch [X.], JM 2014, 337, 341 ff), hat es im Rahmen seiner [X.]mtsermittlungspflicht zunächst den [X.]n aufzufordern, in [X.]usübung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 103 [X.] Halbs 2 SGG dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen, um eine Erarbeitung eines schlüssigen [X.]onzeptes zu ermöglichen. Erst wenn sich nach weiteren Ermittlungen des [X.] und ggf des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein [X.]usfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, ist grundsätzlich von den tatsächlichen [X.]ufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw § 12 [X.]oGG - jeweils zzgl eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % (vgl [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] juris Rd[X.]5 ff) - nach oben begrenzt sind. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges [X.]onzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein [X.]usfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen bleiben. Dies haben beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des [X.] wiederholt betont (vgl zuletzt [X.] vom [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] juris Rd[X.]4 f; [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] juris Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - [X.] [X.][X.]6/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7).

Sollte das [X.] entgegen seiner bisherigen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass der von der [X.]lägerin für die neue Unterkunft in [X.] zu zahlende Mietzins die abstrakte [X.]ngemessenheitsgrenze nicht überschreitet, wird das Vorliegen einer der beiden zuvor erwähnten typischen Fallkonstellationen iS des § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] zu prüfen sein.

[X.]) Vom Regelfall der Veranlassung durch den kommunalen Träger ist auszugehen, wenn der Umzug zur Verminderung der tatsächlichen [X.]osten der Unterkunft geboten ist. Es muss sowohl der [X.]uszug aus der bisherigen Unterkunft als auch der Einzug in die konkrete neue [X.]ohnung vom kommunalen Träger veranlasst sein (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, juris Rd[X.]). Eine Veranlassung des [X.]uszugs zur Verminderung der tatsächlichen [X.]osten der Unterkunft ist etwa im Falle einer [X.]ostensenkungsaufforderung anzunehmen. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung hierzu jedoch nicht möglich, denn aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich nicht hinreichend, ob die [X.]lägerin einer [X.]ostensenkungsaufforderung des [X.]n ausgesetzt war.

[X.]) Eine Notwendigkeit des Umzugs aus anderen Gründen kann bestehen, wenn der [X.]uszug von anderer Seite als durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, wie es etwa bei einer auf die Bundesagentur für [X.]rbeit zurückgehenden Eingliederungsmaßnahme der Fall wäre (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, juris Rd[X.]7). Eine Notwendigkeit des [X.]uszuges ist ferner bei einer [X.]ündigung oder Räumungsklage des Vermieters gegeben. Das [X.] wird ggf hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben.

Soweit § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] ferner kumulativ vorsieht, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, ist dies auf die Zukunft gerichtet und spielt für einen abgelaufenen Zeitraum, wenn sich der [X.]nspruch auf die Zusicherung in einen [X.]ostenerstattungsanspruch gewandelt hat, keine Rolle mehr. Die Zusicherung ist dann insoweit überholt.

Liegt ein Regelfall iS des § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] vor und bewegen sich die [X.]ufwendungen für die neue Unterkunft unterhalb der Grenze der abstrakten [X.]ngemessenheit, hat die [X.]lägerin einen [X.]ostenerstattungsanspruch in Höhe der "angemessenen" [X.]osten für [X.]ohnungsbeschaffung, Umzug und/oder Mietkaution. [X.]ie dargestellt, sind gebundene [X.]nsprüche im Rahmen von § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] aF der Höhe nach - systematisch im Zusammenhang mit § 22 [X.]bs 1 [X.] - auf die [X.]ngemessenheit begrenzt. Im Hinblick auf die Umzugskosten gilt hier zu beachten, dass im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems der Leistungsberechtigte grundsätzlich gehalten ist, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen. [X.]enn der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch etwa wegen [X.]lters, Behinderung, körperlicher [X.]onstitution oder wegen der Betreuung von [X.]leinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, so der 14. Senat des [X.], ist auch die Übernahme der [X.]ufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht zu ziehen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7, juris Rd[X.]9).

d) Sollte das [X.] in [X.]nwendung der genannten Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.]ufwendungen der [X.]lägerin für die neue Unterkunft abstrakt unangemessen sind oder zwar abstrakt angemessen, jedoch keiner der beiden [X.] des § 22 [X.]bs 3 [X.] [X.] gegeben ist, wird es zu klären haben, ob die [X.]blehnung der Zusicherung durch den [X.]n in den angefochtenen Bescheiden unter pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 22 [X.]bs 3 [X.] aF erfolgt ist. Denn wenn kein Regelfall anzunehmen ist, liegt ein atypischer Fall nach § 22 [X.]bs 3 [X.] aF vor, welcher vom [X.]n eine Ermessensentscheidung verlangt. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 [X.]bs 3 [X.] aF allgemein die Möglichkeit, [X.] und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft die abstrakte [X.]ngemessenheitsgrenze überschreiten. Der [X.]nspruch der [X.]lägerin ist in diesem Fall auf einen [X.]nspruch auf ordnungsgemäße Ermessensentscheidung gerichtet. Das [X.] unterliegt insoweit einem Fehlverständnis der Systematik von § 22 [X.]bs 3 [X.] aF, wenn es annimmt, die Erteilung einer Zusicherung sei in jedem Fall - sowohl nach [X.] als auch nach [X.] - nur bei Umzug in eine kostenangemessene Unterkunft möglich. Der [X.]nwendungsbereich von § 22 [X.]bs 3 [X.] aF geht darüber hinaus. Dem Leistungsträger wird durch § 22 [X.]bs 3 [X.] aF sowohl bezüglich des "Ob" als auch des "[X.]ie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt.

Die streitgegenständlichen Bescheide lassen eine Ermessensausübung nicht erkennen, sie sind bereits aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs materiell rechtswidrig und müssten durch das [X.] aufgehoben werden (§ 54 [X.]bs 2 SGG; vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]S 7/09 R - [X.], 135 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]7), es sei denn, das [X.] würde im Hinblick auf eine ablehnende Entscheidung zu einer Ermessensreduzierung des [X.]n auf Null gelangen. Dem erkennenden Senat mangelt es jedoch auch hier an ausreichenden Feststellungen des [X.], um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können.

Im Falle der [X.]ufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und der Verpflichtung des [X.]n, über den [X.]ntrag der [X.]lägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 131 [X.]bs 2 [X.] iVm [X.]bs 3 SGG), wird dieser bei einer neuen Entscheidung die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen haben. [X.]ls Ermessensgesichtspunkte sind hierbei grundsätzlich die Umstände einzubeziehen, die zum [X.]uszug geführt haben, aber auch absehbare zukünftige Entwicklungen, wie zB [X.]ostensenkungsbemühungen des Leistungsberechtigten iS des § 22 [X.]bs 1 S 3 [X.], die nach erfolgreicher Durchführung die [X.]ufwendungen für die neue Unterkunft zumindest zeitweilig auf ein konkret angemessenes Maß reduzieren. Insoweit wird ggf die von der [X.]lägerin behauptete Untervermietung eines Stellplatzes auf dem von ihr angemieteten Hausgrundstück (vgl hierzu [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], juris Rd[X.]8; [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]8/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]4; [X.] vom 19.2.2009 - [X.] [X.]8/08 R - [X.], 274 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]8, juris Rd[X.]9) auf ihre kostensenkende [X.]irkung bei den Unterkunftskosten zu untersuchen sein.

Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als [X.]ostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der [X.]osten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 [X.] dar. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut, Begründung des Gesetzentwurfs, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung (für eine Berücksichtigung iRd Unterkunftskosten vgl [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2008 - L 28 [X.]65/07 - juris; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 22 [X.] Rd[X.]8, Stand IV/14; [X.] in [X.]/[X.]ahrendorf, [X.]II, 5. [X.]ufl 2014, § 35 Rd[X.]1; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. [X.]ufl 2013, § 22 Rd[X.]4; [X.] in LP[X.]-[X.]II, 9. [X.]ufl 2014, § 35 Rd[X.]7; für eine Berücksichtigung als Einkommen vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.][X.]542/13 [X.][X.] - juris; [X.] in Eicher, [X.], 3. [X.]ufl 2013, § 22 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 22 Rd[X.]4, Stand X/12; [X.] in juris-P[X.] [X.]II, 2. [X.]ufl 2014, § 35 Rd[X.]00).

Gemäß § 22 [X.]bs 1 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] am [X.]rbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, im Folgenden aF) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen [X.]ufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 [X.]bs 1 S 3 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1706, im Folgenden aF) sind [X.]ufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen [X.]ohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere [X.]eise die [X.]ufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der [X.]ortlaut des § 22 [X.]bs 1 S 3 [X.] aF nennt mithin ausdrücklich das Vermieten als mögliche Maßnahme zur Senkung der [X.]. [X.]ufwendungen sind in diesem Zusammenhang die tatsächlichen iS von § 22 [X.]bs 1 [X.] aF. Hiervon wird auch in der Begründung zum Entwurf des [X.] am [X.]rbeitsmarkt ausgegangen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57).

Dieses Ergebnis wird durch systematische Überlegungen gestützt. [X.]ürden Erträge aus Untervermietung als Einkommen iS von § 11 [X.] gewertet, hätte dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte seinem Vermieter gegenüber im vollen Umfang zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet bliebe, vom Leistungsträger jedoch nur die angemessenen [X.]osten der Unterkunft und zugleich einen um die Einnahmen aus der Untervermietung - ggf abzüglich der [X.] in Höhe von monatlich 30 Euro (§ 6 [X.]bs 1 [X.] [X.]lg II-VO) - verminderten Regelbedarf erhielte. Die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten hätte er damit vollständig und in jedem Fall selbst zu tragen. Dabei handelt es sich wirtschaftlich betrachtet bei dem Zufluss von Zahlungen aus einer Untervermietung für den Leistungsberechtigten letztlich nur um einen "Durchlaufposten", der an den Vermieter weitergeleitet wird, ergänzt um den Differenzbetrag zur Gesamtmiete, den der Träger erbringt (vgl [X.] vom 22.9.2009 - [X.] [X.]S 8/09 R - [X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]4, juris Rd[X.]5 f). Insoweit hat der erkennende Senat bereits im Falle eines Mietzuschusses darauf hingewiesen, das[X.]er Geltung der Zuflusstheorie zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert dem Begriff des Einkommens iS des § 11 [X.] unterfallen. [X.]n[X.] sei dies aber dann, wenn eine Einnahme im Ergebnis lediglich eine bestimmte Bedarfsposition mindern solle und insoweit wirtschaftlich nicht dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzurechnen sei (vgl [X.] vom 22.9.2009 - [X.] [X.]S 8/09 R - [X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]4, juris Rd[X.]5 f). Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten dagegen angemessen, würde umgekehrt die [X.]ertung der Einnahmen als Einkommen zu einer Besserstellung des Leistungsberechtigten führen. Er würde seitens des kommunalen Trägers weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten erhalten, könnte im Rahmen der Einkommensanrechnung aber ggf die [X.], sofern nicht bereits aufgrund anderer Einkommen berücksichtigt, geltend machen, was im Ergebnis zu einer monatlich um 30 Euro höheren Leistung führen würde als bei einem unmittelbaren [X.]bzug im Rahmen der [X.]osten der Unterkunft.

[X.]uch die differenzierte Trägerzuständigkeit nach § 6 [X.] legt eine Berücksichtigung der Untervermietungserträge unmittelbar bei den Unterkunftskosten nahe. Eine [X.]nrechnung als Einkommen würde ansonsten nach § 19 S 3 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1706; seit 1.1.2011 § 19 [X.]bs 3 [X.]) - nach [X.]bzug der [X.] - zunächst die Geldleistungen der B[X.] und damit den Regelbedarf des Leistungsberechtigten mindern. Die kommunalen Träger - obwohl nach § 6 [X.]bs 1 [X.] [X.] [X.] Erbringer der Unterkunftsleistungen - profitierten nicht von der als [X.]ostensenkungsmaßnahme ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Untervermietung. Dies würde selbst in dem Fall gelten, in dem der kommunale Träger die tatsächlichen, aber grundsicherungsrechtlich unangemessenen [X.]ufwendungen wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Umzugs weiterhin übernehmen muss. Der die tatsächlichen [X.]ufwendungen für die Unterkunft übersteigende Ertrag aus Untervermietung ist dann folglich jedoch als Einkommen nach § 11 [X.] beim Regelbedarf zu berücksichtigen. Denn dieser Teil des Ertrages dient nicht mehr der Senkung der Unterkunftskosten, sondern der Einkommenserzielung.

Zudem ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 22 [X.]bs 1 [X.], Leistungen für den tatsächlichen Bedarf einer Unterkunft zu gewähren. Der tatsächliche Bedarf entsteht jedoch nur für selbst genutzten [X.]ohnraum. Sofern Teile eines angemieteten [X.]ohnraums von einem Leistungsberechtigten wegen Untervermietung nicht genutzt werden, besteht mithin auch kein Grund, hierfür Leistungen zu erbringen.

Die Sonderregelung in § 22 [X.]bs 1 S 4 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1706, im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 [X.]bs 3 [X.]) steht der vorgenommenen [X.]ertung nicht entgegen. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den [X.]osten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden [X.]ufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die [X.]osten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des [X.]usschusses für [X.]rbeit und Soziales in das Gesetz eingefügt und stellt eine Reaktion darauf dar, dass [X.] bis dato als Einkommen zu werten waren. Man war zu der [X.]uffassung gelangt, dies führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen (vgl BT-Drucks 16/1696 [X.]6 f). Die Rechtsprechung hat daraus für davor liegende Zeiträume abgeleitet, dass [X.] Einkommen iS von § 11 [X.] sein müssten (vgl [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]8/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7). Dies war angesichts des gesetzgeberischen [X.]illens, wie er zur Einführung von § 22 [X.]bs 1 S 4 [X.] deutlich wurde, zwingend. Mangels [X.]ortlautstützen für eine Berücksichtigung der [X.] unmittelbar bei den Unterkunftskosten war für diese eine andere [X.]uslegung auch nicht möglich. Bei Erträgen aus Untervermietung verhält es sich jedoch insoweit an[X.]. Die Berücksichtigung unmittelbar bei den Unterkunftskosten findet wie aufgezeigt im [X.]ortlaut ihren Nie[X.]chlag und wird ferner vom gesetzgeberischen [X.]illen getragen.

4. Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 37/13 R

06.08.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Aachen, 14. Januar 2011, Az: S 21 AS 434/10, Urteil

§ 54 Abs 4 SGG, § 92 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 31 S 1 SGB 10, § 34 SGB 10, § 19 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 2 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 37/13 R (REWIS RS 2014, 3591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3591

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