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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 1/06 vom 20. März 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 9. Dezember 2005 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. März 2006 und im Antrag des [X.] vom 22. Februar 2006 genannten Gründen als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen (§ 109 [X.]NotO i.V.m. § 114 [X.]DO). [X.] [X.] [X.] Lintz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 9.12.2005 - 2 X (Not) 27/05) -
Meta
20.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotSt (B) 1/06 (REWIS RS 2006, 4439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4439
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