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PDF anzeigen[X.]/01vom25. April 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 25. April 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 17. November 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit die Revision die Verlesung und Verwertung des [X.] die richterliche Vernehmung des Zeugen [X.]durch [X.] der [X.] in [X.] meint, diese sei ohne entsprechende hoheitliche [X.], greift ihre Rüge nicht durch. Angesichts des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] inPort [X.]/[X.] sowie des Vermerks der Geschäftsstelle [X.] über eine Mitteilung der Behörden [X.]s zur"richterlichen Anhörung", die die Revision nicht vorträgt (vgl.§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat keinen Zweifel, daß dieVernehmung mit der Zustimmung der zuständigen Stellen [X.] erfolgt ist.[X.] Schluckebier Kolz Schaal
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 79/01 (REWIS RS 2001, 2789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2789
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