Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. VIII ZB 105/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2301

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[X.]/02vom15. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 22. Juli 2002 wird [X.] verworfen.Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen.[X.]: 6.267,42 Gründe:Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten [X.] erachteten Fragen sind bereits durch den [X.] geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - [X.], zur [X.] inBGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur[X.] bestimmt).- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 105/02

15.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. VIII ZB 105/02 (REWIS RS 2003, 2301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2301

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