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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 22. April 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 22. April 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.], 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten [X.]
bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsan-walt Dr. S. zum Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der [X.] von 1998 bis 2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im [X.]-punkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall ver-- 3 - tritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen die Gläubigerin.
Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen [X.] nach § 57 Satz 3 [X.] gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
I[X.]
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57 Satz 4 [X.]. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeig-neten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Groß-gläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die [X.] von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters im Rahmen des § 57 Satz 3 [X.] herangezogen werden können, aber nicht abschließend sind (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 57 Rn. 30; [X.], [X.] - 4 - 2000, 1465, 1469; [X.]/[X.], [X.] 2000, 1474, 1479). In der von der Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von [X.]/[X.] wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO S. 1479). [X.] (aaO S. 1469) läßt neben den [X.], die einer Interessenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein einer Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen. Die vom [X.] vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessen-konflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. [X.], [X.] 12. Aufl. § 57 Rn. 16 f; [X.], [X.] § 57 Rn. 5).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der [X.] des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernomme-nen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die [X.] folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegen-steht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechts-grundsätzlichen Ausführungen des [X.].
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
22.04.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. IX ZB 154/03 (REWIS RS 2004, 3518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3518
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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