Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 220/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3152

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 7.818,01 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 [X.] statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätz-liche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzun-gen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur [X.] sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. [X.], Urt. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 123/04, [X.], 1468, 1469 ff, zur [X.] bestimmt in [X.]Z 163, 134; [X.], Urt. v. 9. Januar 2003 - [X.] ZR 175/02, [X.], 400, 402), von de-2 - 3 - nen das [X.] nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insol-venzantrags) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 • erbracht hat und der Voll-ziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht ange-troffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen, der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 [X.]), im zulässigen Rahmen einer tat-richterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten [X.] besteht keinerlei Anhalt. Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe von 7.818,01 • nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Recht-sprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzver-waltung grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZB 38/05, [X.], 332). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2005 - 361 IN 172/05 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 T 566/05 (370) -

Meta

IX ZB 220/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 220/05 (REWIS RS 2006, 3152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.