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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 352/13
vom
3. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2013 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
h-rensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der [X.] hinsichtlich der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W.
unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen L.
in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008 rügt, ist diese unbegründet. Das [X.] hat sich in den Urteilsgründen nicht zu den als wahr unterstellten [X.] in Widerspruch gesetzt. Mit der Auskehr von Darlehen des Zeugen L.
an den Angeklagten sowie deren zeitlichen Einordnung hat sich das [X.] auseinandergesetzt, aus
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3
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den als wahr
unterstellten
Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklag-ten gewünschten Schluss
gezogen
(vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2005 -
1 [X.]). Die Sicherung des [X.] durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegen-stand des [X.] und unterfiel damit auch nicht der [X.].
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener [X.]
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 1 StR 352/13 (REWIS RS 2013, 3103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3103
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