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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 42/13
vom
27. Juni 2013
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
4. Zivilsenat -
vom 27. Mai 2013 -
4 [X.] 2/13 -
zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der [X.] für das statthafte Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss aus. Gleichwohl kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG
durch das (erstinstanzlich zuständige) [X.] ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 sowie die denselben Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2013
III ZB 87/12, vom 24. Januar 2013
III ZB 2/13 und 20. Juni 2013
III ZB 43/13). Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2013 -
4 [X.] 2/13 -
Meta
27.06.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. III ZB 42/13 (REWIS RS 2013, 4666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4666
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