Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. XII ZR 155/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2499

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/06 Verkündet am: 6. August 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja EG[X.] Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; [X.] § 39 Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EG[X.] i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der [X.] ([X.]) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes [X.] auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung ([X.] zum [X.]surteil vom 5. Juni 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe-gatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der [X.] ein-- 2 - zubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den an-deren Ehegatten gerichtet wird. [X.], Urteil vom 6. August 2008 - [X.]/06 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-nats des [X.] vom 7. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die eheliche Vermö-gensgemeinschaft an dem im Grundbuch von [X.]Blatt

Flurstück

eingetragenen Grundstück aufgehoben worden ist. Die [X.] der Klägerin wird zurückgewiesen. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigen-tums und Vermögens (§ 39 [X.]) und über Entschädigung für die Nutzung ei-nes [X.]. 1 - 4 - Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des [X.]vom 28. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaft-lichen Eigentums und Vermögens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundstück in [X.]

gehört, fand nicht statt. Seit der Trennung wird das Anwesen vom Beklagten, nach dessen Wiederverheiratung (1999) vom Beklagten und dessen jetziger Ehefrau bewohnt. 2 Nach der Trennung der Parteien hat der Beklagte in der [X.] von 1989 bis Juli 1998 die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten [X.]r Parteien in Höhe von 7.356,03 • allein getilgt. 3 Die Klägerin hat beantragt, das Grundstück beiden Parteien zu jeweils hälftigem Miteigentum (Bruchteilseigentum) zu übertragen und den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von 125,82 • monatlich, insgesamt 3.019 •, nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichs-anspruch erklärt. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die eheliche Vermögensgemein-schaft an dem Grundstück aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je ½ übertragen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht - unter Klarstellung des Tenors der amtsgerichtlichen Entschei-dung - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beklagte mit der zugelas-senen Revision und die Klägerin mit der [X.]. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Die zulässige Revision ist begründet. 7 1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 50 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Auseinandersetzungs-anspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 des Familiengesetzbuchs der [X.] (im Folgenden: [X.]) zu. Dieser Anspruch sei grundsätzlich auf Begründung von hälftigem Bruchteilseigentum gerichtet und nicht verjährt. Gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EG[X.] gelte für Ehegatten, die - wie die Parteien - im gesetzlichen Güterstand des [X.] gelebt hätten und deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei, hinsichtlich der Auseinandersetzung ihres ge-meinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige ([X.]-) Recht, mit-hin § 39 [X.], fort. Die Verjährung des Anspruchs auf Auseinandersetzung bestimme sich gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] nach dem Recht des [X.], da der Anspruch im [X.]punkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob nach dem bis dahin geltenden Recht ein auf § 39 [X.] gestütz-ter Auseinandersetzungsanspruch überhaupt der Verjährung unterlegen habe; jedenfalls habe er keiner kürzeren als der in § 110 [X.] i.V.m. § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist unterlegen, die bei [X.] des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit dem [X.] des Beitritts unterliege der Auseinandersetzungsanspruch deshalb nunmehr der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 [X.] a.F. bzw. § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. Diese Frist sei nicht abgelaufen und der Anspruch folg-lich nicht verjährt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 - 6 - a) Richtig ist zwar, dass das Grundstück weiterhin im gemeinsamen Ei-gentum und Vermögen der Parteien steht. 9 10 Gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen von Ehegatten, die im ge-setzlichen Güterstand des [X.] gelebt haben und vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, ist auch nach dem Wirksamwerden des [X.] als solches bestehen geblieben, wenn die Ehegatten sich nicht zuvor ge-mäß § 39 [X.] über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen auseinan-dergesetzt hatten. Dieses fortbestehende gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen ist nicht gemäß Art. 234 § 4 a Abs. 1 EG[X.] (eingefügt durch [X.] vom 20. Dezember 1993 [X.]l. [X.] 2182 mit Wirkung vom 25. Dezember 1993) kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum übergeleitet worden. Denn diese Überleitung gilt nur für Ehegatten, die nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EG[X.] für den Fortbestand des bisherigen Güterstandes des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens optieren konnten, aber von dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben. An dieser Optionsmöglichkeit fehlte es, wenn die Ehegatten - wie hier die Parteien - im [X.]punkt des [X.]s des Beitritts bereits rechtskräftig geschieden waren (OLG Bran-denburg FamRZ 1995, 1429; [X.]/[X.] [X.] [1996] Art. 234 § 4 EG[X.] Rdn. 28, Art. 234 § 4 a EG[X.] Rdn. 7). b) Auf die Auseinandersetzung des danach fortbestehenden [X.] Eigentums und Vermögens hat das [X.] - ebenfalls zutreffend - nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EG[X.] das bisherige Recht, mithin § 39 [X.], angewandt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtspre-chung des [X.]s für die Auseinandersetzung über unteilbare Sachen - wie hier hinsichtlich des [X.] auch geschehen - im Regelfall nur die Zuwei-sung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht ([X.]surteile [X.] 117, 35, 48 f. = [X.], 414, 418, vom 29. Januar 1992 - [X.] ZR 11 - 7 - 241/90 - [X.], 531, 533 und vom 18. März 1992 - [X.] ZR 15/91 - [X.], 923 f.). 12 c) Der sich aus § 39 Abs. 1 [X.] ergebende Anspruch der Klägerin auf eine solche Auseinandersetzung ist, wie das [X.] ebenfalls zu-treffend annimmt, auch nicht verjährt. 13 Nach Art. 231 § 6 Satz 1 EG[X.] gilt für diesen Anspruch, weil im [X.]-punkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt, das Verjährungs-recht des [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch nach dem Recht der [X.] überhaupt verjährbar war (verneinend Kommentar zum [X.], heraus-gegeben vom [X.], 5. Aufl. 1982, § 110 [X.] Anm. 4 a.E. un-ter Hinweis auf § 110 [X.] i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der [X.], im folgenden ZGB; zur Anwendbarkeit des Art. 231 § 6 EG[X.] auf Forderun-gen, die nach dem Recht der [X.] unverjährbar waren: [X.]/[X.] [X.] 1996, Art. 231 § 6 EG[X.] Rdn. 75); jedenfalls unterliegt er nach dem Recht des [X.] keiner Verjährung. Zwar hat der [X.] auf den Anspruch aus § 40 [X.] die dreijährige [X.]sfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 [X.] angewandt und in diesem Zu-sammenhang auch § 39 [X.] zitiert ([X.]surteil vom 5. Juni 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: § 40 [X.] regelt nicht die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. Er eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einem Ehegatten neben sei-nem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen einen Anteil am ([X.] des anderen Ehegatten zuzusprechen, wenn er zur [X.] oder Erhaltung dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. [X.]nso-weit handelt es sich, wie der [X.] dargelegt hat, um einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes, der darauf gerichtet ist, einen 14 - 8 - Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teil-haben zu lassen, und der deshalb die Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 [X.] rechtfertigt ([X.]surteil vom 5. Juni 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). 15 Für den Anspruch aus § 39 [X.] gilt diese Beurteilung allerdings nicht uneingeschränkt. Zwar kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Regelung bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens un-gleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bedürfnissen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder, die bei dem einen Ehegatten leben, oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Er-werbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. Dieser Anspruch auf eine andere als hälftige Teilhabe lässt sich insoweit als güterrechtlicher Ausgleich verstehen, als er unterschiedliche Beiträge der [X.] oder ehebedingt verschiedene Bedarfslagen bei der Vermögensverteilung berücksichtigt. Der güterrechtliche Charakter des [X.] mag es dann rechtfertigen, ihn - ebenso wie den Anspruch aus § 40 [X.] - der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu unterwer-fen. Dies gilt indes nicht für den Auseinandersetzungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermö-gen zu gleichen Anteilen geteilt. Das bisherige - der Verfügung durch den [X.] Ehegatten entzogene (§ 15 [X.]; vgl. ferner Kommentar zum [X.], [X.]O § 13 [X.] Anm. 1.1. a.E.) - Gesamteigentum wird dadurch in (anteiliges) Mitei-gentum mit der Folge überführt, dass jeder Ehegatte nunmehr über seinen [X.] verfügen kann (§ 37 ZGB). Dieser Anspruch ist - in die Struktu-ren des [X.] übertragen - dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht ver-16 - 9 - gleichbar. Denn er zielt gerade nicht auf die Teilhabe am Vermögen des ande-ren Ehegatten, sondern auf die Verteilung des beiden Ehegatten gemeinschaft-lichen Eigentums und Vermögens, das am ehesten dem Gesamthandsvermö-gen des [X.] entspricht. [X.]nsoweit hat der Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen spezifisch güterrechtlichen, sondern (zumindest auch) gemeinschafts-rechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des [X.] gewährt einem Ge-meinschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (vgl. etwa §§ 730, 731; §§ 749, 752 ff.; § 1471 ff.; §§ 2042, 2046 ff. [X.]), mag dieser Anspruch auch an vorangehende rechtsgestaltende Erklärungen (wie etwa die Kündigung der Gesellschaft) oder vorausgehende gerichtliche Entscheidungen (wie etwa die Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder vorzeitige Auf-hebung) gebunden sein. Dieser Aufhebungs- und [X.] unterliegt nicht der Verjährung (vgl. § 758; § 731 Satz 2, § 2042 Abs. 2 [X.]). Die Vorstellung [X.] einseitig nicht mehr auflösbaren dinglichen Rechtsgemeinschaft ist dem Recht des [X.] fremd. Auch der [X.] auf hälftige Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens aus § 39 Abs. 1 [X.] (i.V.m. Art. 234 § 4 Abs. 1 EG[X.]), den Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] dem Verjährungsrecht des [X.] unterstellt, ist deshalb der [X.] entzogen. Diese Unverjährbarkeit erfasst auch die besonderen Ausprä-gungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] erfahren hat. Sie eröffnen zwar die Möglichkeit, von der Umwandlung des [X.] an jedem einzelnen Gegenstand abzu-sehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen vgl. [X.]surteile [X.] 117, 35, 42 ff. = [X.], 414, 416, vom 29. Januar 1992 - [X.] ZR 241/90 - [X.], 531, 533 und vom 18. März 1992 - [X.] ZR 15/91 - [X.], 923, 924) oder einen hälftigen [X.] durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen - 10 - Vermögensgegenständen vorzunehmen. An der von § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen hälftigen wertmäßigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigen-tums und Vermögens ändern diese besonderen Gestaltungsvarianten indes nichts; auch hinsichtlich dieser Auseinandersetzugsvarianten ist deshalb für eine Verjährung kein Raum. 17 d) Zu Unrecht hat das [X.] die Auseinandersetzung aller-dings auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende [X.] beschränkt. Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Bestimmung, dass bei [X.] "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungs-pflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt ([X.]surteil [X.] 117, 35, 48 f. = [X.], 414, 418). Soweit die Parteien keine ein-vernehmliche Regelung treffen, muss die von § 39 Abs. 1 [X.] vorgesehene Auseinandersetzung deshalb das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten umfassen. Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht an Anträge gebunden; es muss also auch solche Gegenstände des [X.] Vermögens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen, deren Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben ([X.]surteil [X.] 117, 35, 51 ff. = [X.], 414, 418 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass das Gericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermö-gens ermitteln müsste. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen [X.] in die Auseinandersetzung einzubeziehen, die nach seiner Recht-sauffassung bestehen und dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der eine Ehegatte die Existenz eines 18 - 11 - Vermögensgegenstandes, etwa einer Forderung, bezweifelt und der andere Ehegatte diesen Gegenstand nicht dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen, sondern seinem persönlichen Vermögen zurechnen will, hindert die Einbeziehung dieses Gegenstandes in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 [X.] nicht. 19 So liegen die Dinge hier. Die Parteien haben zwar das Vorhandensein weiterer, neben dem Hausgrundstück bestehender Vermögensgegenstände nicht ausdrücklich geltend gemacht. Mobilien sind zudem nach § 39 Abs. 3 Satz 1 [X.] in das Alleineigentum des sie besitzenden Ehegatten übergegan-gen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf [X.] für die Nutzung des [X.] - begrenzt auf die Jahre 2001 und 2002 - geltend. Dieser Anspruch fällt in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen (zur [X.] zum [X.] [X.]O § 13 [X.] Anm. 4; gegen die Möglichkeit einer Surrogation nach dem Wirksamwerden des Beitritts im - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 234 § 4 Abs. 1 EG[X.] [X.]/[X.] [1996] Art. 234 § 4 EG[X.] Rdn. 89); er unterliegt damit zugleich der Auseinandersetzung nach § 39 [X.]. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Folgejahre bis hin zur rechtskräftigen Umwand-lung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück. [X.]m Einzelnen gilt: [X.]) Der Beklagte ist entsprechend § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft und damit zur [X.] einer Nutzungsentschädigung für den ihm von der Klägerin überlassenen alleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden [X.] verpflichtet. 20 Zwar finden die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf das ge-meinschaftliche Eigentum und Vermögen nicht unmittelbar Anwendung. [X.]hre 21 - 12 - Heranziehung ergibt sich auch nicht direkt aus Art. 234 § 4 a Abs. 2 EG[X.]; denn die dort vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über das durch [X.] Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gilt unmittelbar nur für solche Ehegatten, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch im [X.] gelebt und gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EG[X.] binnen zwei Jahren für den Fortbestand dieses [X.] optiert haben. Gleichwohl ist eine entsprechende Heranziehung die-ser Vorschriften wegen der Rechtsähnlichkeit und vergleichbaren [X.]nteressenla-ge auch in Fällen möglich und geboten, in denen die Ehegatten vor dem [X.] des Beitritts geschieden worden sind, ihr im [X.]punkt des Beitritts bestehendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen noch nicht ausei-nandergesetzt worden ist und dessen Verwaltung weder unmittelbar durch das Familiengesetzbuch noch durch Vereinbarung besonders geregelt ist. Eine be-sondere Regelung liegt hier nicht vor mit der Folge, dass sich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien analog § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber ver-pflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des [X.] erforderlich sind. Wie der [X.] - auch der [X.] - zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 [X.] entschieden hat, bedeutet die Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und [X.] verlangen kann. Dabei kann nur eine solche Neuregelung verlangt werden, die nach billigem Ermessen dem [X.]nteresse beider Ehegatten ent-spricht. Eine solche Regelung wird, wenn - wie hier - der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die [X.] aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelmäßig darin lie-22 - 13 - gen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt ([X.] Urteil vom 4. Februar 1982 - [X.]X ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f.; Se-natsurteile vom 11. Dezember 1985 - [X.]Vb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435, vom 11. Dezember 1985 - [X.]Vb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 und vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Allerdings setzt der sich daraus ergebende Zahlungsanspruch frühestens in dem [X.]punkt ein, in dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deut-lichkeit verlangt wird ([X.]surteile vom 11. Dezember 1985 - [X.]Vb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 und vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das war hier mit dem Zugang des Schreibens vom 30. No-vember 2000 der Fall, in dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den [X.] zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hat. Der [X.], dass die Klägerin in diesem Schreiben Zahlung unmittelbar an sich [X.] hat, steht nicht entgegen; es genügt, dass dem Beklagten aus dem Schreiben die Forderung der Klägerin nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war. [X.]) Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 [X.] analog ergebende [X.] auf Nutzungsentschädigung steht allerdings nicht der Klägerin selbst zu; er ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten und geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam. 23 Das ergibt sich aus dem - hier ebenfalls analog anwendbaren - § 1473 Abs. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift werden auch nach Beendigung der Güter-gemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidati-onsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden [X.] ihrerseits Teil des [X.]. Für Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die erst nach Beendigung des Güterstandes gezogen werden, kann 24 - 14 - nichts anderes gelten. [X.]m vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den [X.] gerichtete Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ehegatten als gemeinschaftliches Vermögen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand - zu. Der Anspruch ist dementsprechend nicht auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes beschränkt. Er ist viel-mehr auf ein volles angemessenes Entgelt für die Nutzung des [X.] gerichtet. [X.]lich ist der Anspruch zwar erst mit dem Verlangen der Klä-gerin nach Neuregelung der Nutzung - für die Zukunft - entstanden. Er ist aber nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten [X.]raum (Januar 2001 bis Dezember 2002) begrenzt, sondern umfasst auch die nachfolgende [X.] der Nutzung durch den Beklagten. [X.]n diesem Umfang ist der Anspruch - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens - vom Gericht gemäß § 39 Abs. 1 [X.] zu teilen und damit der Klägerin anteilig zuzuweisen. Diese dem Gericht aufgegebene Zuweisung erstreckt sich auf die gesamte Nutzungsdauer von der Entstehung des Anspruchs durch Geltendma-chung bis hin zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruch-teilseigentum. Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung von Bruchteilseigentum am Hausgrundstück einhergehenden - Aufgabe des Gerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des künftig im Bruchteilseigen-tum stehenden [X.] durch den Beklagten im Wege der [X.] eines Mietverhältnisses zu ermöglichen (vgl. [X.]surteile [X.] 117, 35, 48 f. = [X.], 414, 418, vom 29. Januar 1992 - [X.] ZR 241/90 - [X.], 531, 533 und vom 18. März 1992 - [X.] ZR 15/91 - [X.], 923, 924). Beides hat das [X.] unterlassen. cc) Eine umfassende, auch die Nutzungsentschädigung wie auch eine künftige mietvertragliche Nutzung durch den Beklagten einbeziehende [X.] ist im vorliegenden Fall nicht deshalb verzichtbar, weil § 39 Abs. 1 [X.] die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums 25 - 15 - und Vermögens vorrangig der einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten überlässt. Zwar ist mit dem Vorrang einer Einigung der Ehegatten ersichtlich nicht nur eine umfassende Einigung gemeint, die hier schon angesichts des Streites der Parteien über die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums am Hausgrundstück der Parteien ausscheidet. Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die Verteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche Regelung beabsichtigen (vgl. [X.]surteile [X.] 117, 35, 54 f. = [X.], 414, 419 und vom 29. Januar 1992 - [X.] ZR 241/90 - [X.], 531, 533). Beides ist hier indes nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin nur einen auf das Hausgrundstück beschränkten Auseinandersetzungsantrag gestellt. Diese [X.] lässt, wie der Streit der Parteien um die Berechtigung einer vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung zeigt, aber keineswegs auf die Absicht einer einvernehmlichen Auseinandersetzung über die anteilige Erstattung der vom Beklagten in der Vergangenheit aus dem Hausgrundstück gezogenen und künftig zu erwartenden Gebrauchsvorteile schließen. [X.]) Der Einbeziehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung steht schließlich auch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen nicht entgegen. Denn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist durch diese Aufrechnung nicht - auch nicht teilweise - erloschen. 26 Zwar fehlt es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der vom Beklagten gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch aufgerechnete Erstattungsanspruch allenfalls eine Verbindlichkeit, die - weil auf der Tilgung einer Gesamthandsver-27 - 16 - bindlichkeit beruhend - dem Beklagten gegen die Ehegatten als Träger des Ge-samthandsvermögens zusteht (vgl. § 670 [X.]). 28 Dennoch dringt der Beklagte mit diesem Anspruch nicht durch. Wie der [X.] dargelegt hat, ist es unbillig, dass im Falle der Trennung von Ehegatten, die bislang gemeinsam ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt ha-ben, der das Haus weiterbewohnende und die Kreditlasten tragende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigung zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn der weichende Ehegatte nach der Trennung nicht zugleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hingenommen und darauf vertraut hat, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein be-schränkt ([X.]surteil vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Haus nicht im Bruchteilseigentum, sondern im gemeinschaftlichen (Gesamthands-)Eigentum der Ehegatten steht. Auch hier kann der nach der Trennung im Hause verbleibende Ehegatte Aus-gleich für die von ihm getragenen Lasten und Kosten nur verlangen, wenn und soweit der Wert der in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen hinter den von ihm in der Vergangenheit getragenen Lasten und Kosten zurückbleibt. Das ist im vorliegenden Fall aber weder festgestellt noch wahrscheinlich, da der [X.] das Haus von 1989 bis 2000 ohne Entschädigung genutzt und in dieser [X.] Tilgungsleistungen von (nur) 7.356,03 • erbracht hat, der vom [X.] - ständig beratenen [X.] angenommene Mietwert allein für das [X.] aber bereits (12 x 251,65 • =) 3.019,80 • beträgt. 30 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen [X.] haben, als sie sich darauf beschränkt hat, die eheliche Vermögensge-meinschaft an dem Hausgrundstück aufzuheben und an diesem hälftiges Mitei-gentum (Bruchteilseigentum) der Parteien zu begründen. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es den gegen den Beklagten ge-richteten Nutzungsentschädigungsanspruch ebenso in die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einbezieht wie die [X.], dem Beklagten durch Begründung eines Mietverhältnisses eine [X.] Nutzung des [X.] gegen ein angemessenes Entgelt zu er-möglichen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu beiden Fragen vorzutragen. [X.][X.]. Die [X.] der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. 31 1. Nach Auffassung des [X.]s steht der Klägerin zwar ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zu, der sich aus einer entsprechenden Anwen-dung des § 242 i.V.m. §§ 741 ff. [X.] ergebe und sich nach dem hälftigen Miet-wert des [X.] (für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 251,65 • x 24 Monate = 6.039,60 • : 2 = 3.019,80 •) bemesse. Dieser Anspruch sei mit dem Schreiben vom 30. November 2000, in welchem die Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschä-32 - 18 - digung aufgefordert habe, entstanden. Er sei jedoch durch die vom Beklagten erklärte [X.] erloschen. Der Beklagte habe in der [X.] von 1989 bis Juli 1998 auf das von beiden Ehegatten zum Zwecke der Hausfinanzierung aufge-nommene Darlehen Tilgungsleistungen in Höhe von 7.356,03 • erbracht. [X.]nso-weit könne er von der Klägerin gemäß § 426 [X.] einen Gesamtschuldneraus-gleich in Höhe von 3.253,85 • verlangen. Aus dem [X.]surteil vom 13. Januar 1993 ([X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678) ergebe sich nichts [X.], da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 33 Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte zwar für die [X.] nach Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. November 2000 zur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung des im [X.] Eigentum der Parteien stehenden [X.] verpflichtet. Dieser Anspruch steht jedoch nicht der Klägerin, sondern den Parteien als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens zu und ist deshalb nicht - auch nicht in [X.] nur des hälftigen Nutzungswertes des Grundstücks - auf Zahlung an die Klägerin, sondern auf Zahlung an die Ehegatten gemeinschaftlich gerichtet. Er ist deshalb - wie ausgeführt - im Rahmen der Auseinandersetzung des [X.] Vermögens zwischen den Parteien - und zwar grundsätzlich hälf-tig - aufzuteilen. Vor einer solchen Aufteilung ist die Klägerin zur Geltendma-chung eines Anspruchs auf Zahlung des hälftigen Nutzungswertes an sie nicht
34 - 19 - aktivlegitimiert. Die Vorinstanzen haben ihre Zahlungsklage daher im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen. Auf die vom Beklagten erklärte [X.] kommt es danach nicht an. Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 UF 89/06 -

Meta

XII ZR 155/06

06.08.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. XII ZR 155/06 (REWIS RS 2008, 2499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2499

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 UF 83/15 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZR 194/00 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 14/09 (Bundesgerichtshof)

Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter …


XII ZR 108/17 (Bundesgerichtshof)

Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch des das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus …


XII ZR 14/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.