3. Senat für Familiensachen | REWIS RS 2015, 138
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Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.
Gründe:
A. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19.03.2015 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 FamFG begründet worden.
B. Auch in der Sache dürfte die Beschwerde nach vorläufiger Bewertung Erfolg haben. Das Familiengericht dürfte im Ergebnis zu Unrecht den Antragsgegner – derzeit – zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes an die Antragstellerin für das gemeinsame Haus der Beteiligten verpflichtet haben.
I. Zutreffend geht die Beschwerde zunächst davon aus, dass sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht wie vom Familiengericht angenommen aus § 745 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung ergibt, da die §§ 1472 ff. BGB eine abschließende Regelung enthalten (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 713-714; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43; jeweils auch juris). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm überlassenen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten stehenden Hausgrundstücks ergibt sich jedoch aus § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB, aus seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674-1678, entgegen: OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 1098-199; offengelassen: OLG Koblenz, a.a.O.; jeweils auch juris). Nach § 1472 Abs. 3 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Auch im Rahmen der Verwaltung des Gesamtgutes gelten insofern die zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, a.a.O.). Ein für die Frage eines Nutzungsentgeltes wesentlicher Unterschied zwischen der Bruchteilsgemeinschaft einerseits und der Gesamthandsgemeinschaft im Falle der Gütergemeinschaft andererseits besteht nicht. Zwar ist in der Gesamthandsgemeinschaft die selbständige Verfügung über den Anteil ausgeschlossen, die Regelung der Verwaltung kann durch einen Ehegatten allein oder beide gemeinsam ausgeübt werden und es gelten besondere güterrechtliche Bestimmungen über Auflösung, Auseinandersetzung, Ausgleichsansprüche; jedoch ist beiden Fallgestaltungen gemeinsam, dass die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zunächst – in der Regel aufgrund stillschweigender Vereinbarung – gemeinsam erfolgte, und dass sich die Nutzungsverhältnisse z.B. durch den Auszug eines Ehegatten aus der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Wohnung und die endgültige Trennung der Eheleute grundlegend ändern (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1987, 703 ff, auch juris). Die in der Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, liegende grundlegende Änderung der Verhältnisse führt dazu, dass jeder Ehegatte nach § 1472 Abs. 3 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten entspricht. Auch für den weichenden Ehegatten ergibt sich aus § 1472 Abs. 3 BGB insbesondere ein Recht auf Mitbenutzung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1472, Rn. 1). Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung wird also, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, wie bei einer Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zahlt (vgl. BGH, a.a.O.; zur Bruchteilsgemeinschaft: FamRZ 1982, 355 f.; FamRZ 1986, 434, 435; FamRZ 1993, 676, 678).
II. Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 BGB als Folge der Neuregelung der Verwaltung und Benutzung ergebende Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht allerdings – im Unterschied zu einem Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB – nach § 1473 Abs. 1 BGB zunächst nicht der Antragstellerin selbst zu und ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet, sondern ist – auch wenn die Antragstellerin nach § 1455 Nr. 6 BGB zur gerichtlichen Geltendmachung für die Gütergemeinschaft berechtigt ist – vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten, der Sachantrag geht insofern auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674-1678, auch juris). Der Anspruch ist bei Zahlung an die Gesamthand jedoch nicht auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes beschränkt, er umfasst vielmehr ein volles angemessenes Entgelt für die Nutzung des Hausgrundstücks.
III. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht entsprechend ihrem Antrag daneben bzw. darüber hinaus unmittelbar einen Anteil der insgesamt zu zahlenden Nutzungsentschädigung aus dem Gesamtgut monatlich als Barbetrag verlangen können sollte, anstatt zunächst einen Sachantrag auf Leistung in das Gesamtgut zu stellen. Zwar werden nach § 1473 Abs. 1 BGB auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidationsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes, weswegen auch die Forderung gegen den Antragsgegner – wie ausgeführt – anders als bei der vergleichbaren Regelung für § 745 Abs. 2 BGB zunächst der Gesamthand zusteht. Jedoch kann dieser Umstand einen (weitergehenden) Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung aus dem Gesamtgut nicht grundsätzlich ausschließen und macht auch – nach den Umständen des Einzelfalls – nicht zunächst einen Antrag auf Zahlung an das Gesamtgut und einen danach zu stellenden Antrag auf Zustimmung zur Auskehrung aus dem Gesamtgut erforderlich (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.), auch wenn die Antragstellerin der anderslautenden Rechtsprechung mit ihrem Hilfsantrag, über den das Familiengericht nicht zu entscheiden brauchte – der allerdings, soweit der Senat dem Hauptantrag nicht zu folgen vermag, auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 260, Rn. 6b) – Rechnung getragen hat.
1. Entscheidend für den Erfolg (zunächst) des Hauptantrages wäre demnach, ob die Antragstellerin eine laufende Zahlung aus dem Gesamtgut in Höhe der auch von dem Antragsgegner gezogenen Nutzungen verlangen kann. Ausschließlich bezogen auf das Nutzungsentgelt fehlt es zwar vor der Auseinandersetzung für die Geltendmachung eines eigenen Nutzungsentgeltes gegen den Antragsteller an einer dementsprechenden Aktivlegitimation der Antragstellerin (vgl. BGH, a.a.O.). Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Regelung des § 1420 BGB, wonach Einkommen aus dem Gesamtgut vorrangig zu Einkommen aus Sondergut (wie unpfändbare Gehaltsteile, vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1417, Rn. 2) oder Vorbehaltsgut für den Familienunterhalt einzusetzen ist, trotz der Formulierung „für den Unterhalt der Familie“ über § 1360 BGB hinaus auch für den Unterhalt nach § 1361 BGB – Trennungsunterhalt – Anwendung (vgl. BGH, NJW 1990, 2252-2255, auch juris). Auch wenn die Gütergemeinschaft durch die Rechtskraft der Scheidung beendet ist, besteht kein Grund, nicht auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis zur Auseinandersetzung im Einzelfall auf § 1420 BGB zu stützen, um insbesondere in Fällen, in denen der Lebensunterhalt beider Ehegatten zur Hauptsache aus dem Gesamtgut und nicht aus eigenem Erwerbseinkommen, das nicht mehr in das Gesamtgut fließt (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1471, Rn. 2), bestritten wird, Zahlungen aus dem noch in der Liquidation befindlichen Gesamtgut verlangen zu können. Auch ohne eine in den §§ 1471 ff. BGB ausdrücklich normierte Anspruchsgrundlage ist daher ein Anspruch auf eine laufende Zahlung aus dem Gesamtgut nicht ausgeschlossen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin nicht ausdrücklich einen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat. Sie hat jedoch auch ohne einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1472 Abs. 3 BGB einen durchsetzbaren Anspruch auf die Mitwirkung des Antragsgegners zu einzelnen Maßregeln, die zur ordnungsmäßigen Verwendung des Gesamtgutes erforderlich sind. Welche Maßregeln in diesem Sinne erforderlich sind, richtet sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O.). Wenn also berücksichtigt wird, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes auch die Leistung des daraus zu erbringenden Unterhalts gehört, und zudem der Antragsgegner durchgehend von dem Gesamtgut durch kostenfreies Wohnen partizipiert, entspricht der Anspruch der Antragstellerin auf eine monatliche, angemessene – dementsprechende – Zahlung aus dem Gesamtgut im Ergebnis einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
2. Einem laufenden Anspruch in Höhe des von dem Antragsgegner im Falle der Bruchteilsgemeinschaft zu zahlenden Nutzungsentgelts steht insofern auch nicht die Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB entgegen (entgegen OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43). Zwar besteht nach § 1476 Abs. 2 BGB nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Verrechnung im Falle der notwendigen Ersetzung zum Gesamtgut (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1476, Rn. 2), so dass das Nutzungsentgelt bei endgültiger Auseinandersetzung tatsächlich nur eine Rechnungsposition darstellt. Einen Anspruch vor Auseinandersetzung hindert diese Regelung, die – wie sich aus Abs. 2 S. 2 ergibt – den zum Ersatz verpflichteten Ehegatten vor einer gesonderten Inanspruchnahme noch nach Auseinandersetzung schützen soll, nicht. Nach dem hier heranzuziehenden § 1473 Abs. 1 BGB, aus dem auch die Begrenzung des Zahlungsanspruchs nur gegen die Gesamthand folgt, findet eine unmittelbare Ersetzung des aufgrund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts Erworbenen statt, einer gesonderten Übertragung bedarf es nicht. Das insofern dem Gesamtgut „entzogene“ und damit nach § 1467 Abs. 1 BGB zu ersetzende Nutzungsentgelt ist nach § 1468 BGB nach (hier bereits erfolgter) Beendigung der Gütergemeinschaft auch sofort fällig und nicht erst bei Auseinandersetzung und erhöht demnach monatlich das Gesamtgutsvermögen.
3. Dem von dem Antragsgegner gegen eine Nutzungsentschädigung schließlich erhobenen Einwand, der Antragstellerin sei es wegen ihres Einverständnisses mit der Nutzung durch ihn und den erwachsenen Sohn nach Treu und Glauben verwehrt, nunmehr eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Falle einer Trennung – oder Scheidung – kann ein Auszug aus der vormals gemeinsam bewohnten Ehewohnung und ein Einverständnis mit der Nutzung durch den anderen Ehegatten nicht als „freiwillig“ und damit unentgeltlich, sondern nur als notwendige Folge der persönlichen Veränderung angesehen werden. Ein dauerhaftes oder jedenfalls bis zur Auseinandersetzung anhaltendes Einverständnis mit dem Ausschluss aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann aus der zunächst erklärten Zustimmung zur einseitigen Nutzung nicht geschlossen werden, selbst dann nicht, wenn alle drei nicht mehr unterhaltsberechtigten Kinder ihren Wohnsitz ebenfalls in dieser Wohnung hätten.
4. Auch die Höhe des vom Familiengericht zuerkannten Anspruchs benachteiligt den Antragsgegner nicht. Unabhängig von der – entgegen der Beschwerde – nachvollziehbaren und vorsichtigen Schätzung des Mietwertes durch das Familiengericht dürfte der Anspruch der Antragstellerin tatsächlich sogar höher sein, da das Familiengericht der Antragstellerin nur ein Viertel des von ihm geschätzten angemessenen Mietwertes zugesprochen und ihr damit den gesamten Anteil des im Einverständnis beider Beteiligter dort wohnenden erwachsenen Sohnes angelastet hat. Der erwachsene Sohn wird angesichts der für die nicht dort wohnenden Kinder durch den Antragsgegner vorgehaltenen Räume schon nicht die Hälfte des Objekts bewohnen, ein hälftiger Anteil des durch den Sohn genutzten Wohnwertes ist jedoch auf jeden Fall dem Antragsgegner zuzurechnen. Im Ergebnis dürfte der Antragstellerin mindestens ein Drittel des Nutzungsentgeltes bzw. der Gesamthand zwei Drittel des Wohnwertes zustehen. Ein Zahlungsanspruch setzt jedoch frühestens in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674 ff., auch juris). Zu Recht hat das Familiengericht als hinreichend deutlich in diesem Sinn das Schreiben vom 11.12.2014 angesehen, in dem die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder zur Räumung des Objekts zum 31.12.2014 aufgefordert hat. Der Anspruch ist also mit dem Zugang dieses Schreibens für die Zeit ab dem 01.01.2015 begründet.
IV. Allerdings ergibt sich aus dem Vorgesagten zunächst nur ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Gesamthand, der nur eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung an einer monatlichen Auszahlung dieses Betrages (entsprechend dem Hilfsantrag der Antragstellerin) begründen würde. Trotz dieses nur gegen die Gesamthand bestehenden Anspruchs kann ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den etwa entgegen § 1472 Abs. 1 BGB das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten bestehen – soweit nicht die Gefahr der Vollstreckung in das Sondergut besteht – wenn die zu verlangende Mitwirkung im Ergebnis nur der Überlassung von Geldbeträgen dient (vgl. BGH, NJW 1990, 2252 ff, auch juris). Von einer solchen Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Vielmehr bedarf die Antragstellerin zur Verwirklichung ihres Zahlungsanspruches weder entsprechend ihrem Hauptantrag der Zahlung, noch entsprechend ihrem Hilfsantrag der Zustimmung oder Mitwirkung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat behauptet, die Antragstellerin verfüge über einen Barbetrag von 70.000,00 €, der der Gesamthand zustehe. Dies hat die Antragstellerin zwar pauschal in Abrede gestellt und zugleich behauptet, der Antragsgegner verfüge „auch“ über 40.000,00 €, jedoch haben sich beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26.02.2015 zur Auskunft über das Gesamtgut, bezogen auf den 14.08.2015, verpflichtet. Die Antragstellerin hat danach nicht schlüssig dargelegt, nicht über Teile des Gesamtgutes sogar allein zu verfügen. Ausgehend hiervon besteht weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin auch ohne Mitwirkung des Antragsgegners für möglicherweise geraume Zeit ihren Anspruch gegen die Gesamthand monatlich durch Entnahme des ihr zur Verfügung stehenden Barbetrages durchsetzen kann. Nachdem außergerichtlich zum 01.01.2015 wirksam die Neuregelung der Verwaltung und Nutzung geltend gemacht wurde, besteht auch kein diesbezügliches Feststellungsinteresse, da der Anspruch der Antragstellerin bei der Auseinandersetzung – dann als Rechnungsposition – festgestellt werden kann.
C. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ausnahmsweise nicht, da die Beteiligten bereits vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 ausführlich persönlich angehört worden sind und von einer erneuten Vornahme zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
Meta
22.12.2015
Oberlandesgericht Hamm 3. Senat für Familiensachen
Beschluss
Sachgebiet: UF
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 3 UF 83/15 (REWIS RS 2015, 138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 138
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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