Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3720

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Tenor

Die Anhörungsrüge vom 26. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Anhörungsrüge auszulegenden Anträge im Schreiben des [X.] vom 26. März 2023 sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf die begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Neben den von § 29 Abs. 3 [X.] in Bezug genommenen §§ 17, 71-74a FamFG müssen in dem Verfahren vor dem [X.] auch die sonstigen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend herangezogen werden ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2017 - [X.](VZ) 1/16, [X.], 1110 Rn. 8). Die Verwerfung erfolgt daher gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür - wie aus § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu schließen ist - nicht erforderlich (vgl. [X.] GRUR-RS 2020, 37424 Rn. 60). Dies gilt erst recht für eine unstatthafte Rechtsbeschwerde zum [X.] gegen einen derart ergangenen Beschluss des [X.]s. Die vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der § 169 Abs. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht. [X.] kann, ob es sich bei dem Begehren des [X.] überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn ausschließlich rechtliche Fragen betroffen sind (vgl. EGMR [X.], 2455 Rn. 70 m.w.N.). Dies war im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 der Fall, da es allein auf die fehlende Statthaftigkeit des vom [X.] eingelegten Rechtsbehelfs ankam. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gewährleistet die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung, äußert sich aber nicht dazu, ob eine solche stattzufinden hat.

2

Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs und kann daher nicht mit der Anhörungsrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.], juris Rn. 5) - ebenso wenig wie mit anderen Rechtsbehelfen - beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.

3

Mit seinen weiteren [X.] wendet sich der [X.] lediglich inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 11. Januar 2023. Diese ist jedoch - wie bereits die zuvor angegriffene Entscheidung des [X.]s - nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann     

  

Dr. Bommel     

  

Meta

IV AR (VZ) 41/22

26.04.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22 (REWIS RS 2023, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3720

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IV ZR 168/22

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