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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge vom 26. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Die als Anhörungsrüge auszulegenden Anträge im Schreiben des [X.] vom 26. März 2023 sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf die begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Neben den von § 29 Abs. 3 [X.] in Bezug genommenen §§ 17, 71-74a FamFG müssen in dem Verfahren vor dem [X.] auch die sonstigen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend herangezogen werden ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2017 - [X.](VZ) 1/16, [X.], 1110 Rn. 8). Die Verwerfung erfolgt daher gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür - wie aus § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu schließen ist - nicht erforderlich (vgl. [X.] GRUR-RS 2020, 37424 Rn. 60). Dies gilt erst recht für eine unstatthafte Rechtsbeschwerde zum [X.] gegen einen derart ergangenen Beschluss des [X.]s. Die vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der § 169 Abs. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht. [X.] kann, ob es sich bei dem Begehren des [X.] überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn ausschließlich rechtliche Fragen betroffen sind (vgl. EGMR [X.], 2455 Rn. 70 m.w.N.). Dies war im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 der Fall, da es allein auf die fehlende Statthaftigkeit des vom [X.] eingelegten Rechtsbehelfs ankam. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gewährleistet die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung, äußert sich aber nicht dazu, ob eine solche stattzufinden hat.
Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs und kann daher nicht mit der Anhörungsrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.], juris Rn. 5) - ebenso wenig wie mit anderen Rechtsbehelfen - beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.
Mit seinen weiteren [X.] wendet sich der [X.] lediglich inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 11. Januar 2023. Diese ist jedoch - wie bereits die zuvor angegriffene Entscheidung des [X.]s - nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Meta
26.04.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22 (REWIS RS 2023, 3720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV AR (VZ) 41/22 (Bundesgerichtshof)
IX AR (VZ) 1/16 (Bundesgerichtshof)
Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste …
IX AR (VZ) 1/16 (Bundesgerichtshof)
IX AR (VZ) 1/19 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer Gerichtsentscheidung an nicht am Verfahren beteiligten Dritten
IV ZB 6/23 (Bundesgerichtshof)
Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten