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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 1947 Rn. 2).
2. Eine Verweisung an das - ohnehin offensichtlich unzuständige - Dienstgericht des [X.] kommt bereits wegen des Abschlusses des Verfahrens nicht in Betracht.
3. Die Anträge des [X.] auf Rub-rumsberichtigung vom 17. Juli 2023 und vom 19. August 2023 werden zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. § 42 Abs. 1 FamFG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr gesondert beschieden werden.
Prof. [X.] |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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[X.] |
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Meta
06.09.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22 (REWIS RS 2023, 6714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6714
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV AR (VZ) 41/22 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 140/22 (Bundesgerichtshof)
Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung; vollständiger Ausgleich von aus …
XII ZB 517/22 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung
XII ZB 169/23 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten; Überprüfung der Anhörungsrüge …
I ZB 18/23 (Bundesgerichtshof)