Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6714

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Tenor

1. Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 1947 Rn. 2).

2. Eine Verweisung an das - ohnehin offensichtlich unzuständige - Dienstgericht des [X.] kommt bereits wegen des Abschlusses des Verfahrens nicht in Betracht.

3. Die Anträge des [X.] auf Rub-rumsberichtigung vom 17. Juli 2023 und vom 19. August 2023 werden zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. § 42 Abs. 1 FamFG).

4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr gesondert beschieden werden.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

[X.]     

  

Meta

IV AR (VZ) 41/22

06.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV AR (VZ) 41/22 (REWIS RS 2023, 6714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6714

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