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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die [X.] ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.
[X.] Schneider Dölp
König
Meta
15.10.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 378/09 (REWIS RS 2009, 1146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1146
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