Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 378/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1146

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die [X.] ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.

[X.] Schneider Dölp

König

Meta

5 StR 378/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 378/09 (REWIS RS 2009, 1146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1146

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