Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Betrugs in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 26). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
17.11.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 378/09 (REWIS RS 2009, 542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 542
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.