Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. XI ZR 340/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Dezember 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 676Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informati-onsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei Formu-lierung der [X.] zutreffend umgesetzt worden ist. Eine ins einzelnegehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigtenInformationsquellen ist nicht erforderlich.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.] - [X.] 2 - LG München I- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und die [X.] Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger verlangen von der beklagten Bank 103.801 [X.] wegen einer von deren Rechtsvorgängerin erteilten angeb-lich falschen [X.], Zug um Zug gegen Übertragung des [X.] an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichenRechts. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] (imfolgenden: D.), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer [X.], warb als Initiatorin mit einem im August 1992 herausgegebenenEmissionsprospekt für die Beteiligung an einem als [X.] ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds. [X.] enthielt als Seite 48 den Abdruck folgenden Schreibens derRechtsvorgängerin der [X.], der [X.] vom 23. Juli 1992 an[X.].:"Sehr geehrter Herr [X.] erteilen wir [X.] über Sie und Ihre Firma D. ...zur Vorlage bei den Gesellschaftern der [X.] und [X.] ... :´[X.]. steht mit uns seit über 10 Jahren in sehr ange-nehmer und umfangreicher Geschäftsverbindung.Wir führen Konten sowohl für ihn persönlich alsauch für seine Firma [X.]:DM 300.000. Geschäftsführer und Alleingesellschafter:[X.]Die mit uns getätigten Umsätze erreichen eine mittlere8-stellige Zahl. Wir stehen mit größerem Kredit zur [X.], der vereinbarungsgemäß bedient wird.Alle über uns gelaufenen Verpflichtungen wurden [X.] erfüllt. [X.] - auch von dritter Seite -wurde uns in keiner Weise bekannt. [X.]. persönlich- 5 -verfügt über umfangreichen - teilweise belasteten - [X.].Seine uns bekannten Vermögensverhältnisse sind wohl-geordnet. Eine Geschäftsverbindung kann sowohl [X.]. persönlich als auch mit seiner Firma [X.] Usancen zufolge erteilen wir obige [X.] ohne unser [X.] Kläger beteiligten sich im Oktober 1992 mit einer Einlage [X.] zuzüglich 3.000 DM Agio an der [X.] [X.]undstücks-, Vermö-gens- und Verwaltungs [X.] haben behauptet, diese Beteiligung sei im Vertrauen auf dieim Prospekt wiedergegebene günstige [X.] der [X.] erfolgt. [X.] sei falsch gewesen. Die D. sei schon 1992 überschuldet ge-wesen. Das habe die [X.] gewußt, ebenso daß [X.]. der D. als Ge-schäftsführer einer anderen Immobilienfonds GbR ungesicherte undunverzinsliche Kredite in Höhe von 300.000 DM eingeräumt habe.Die Kläger verlangen - Zug um Zug gegen Übertragung ihres Ge-sellschaftsanteils - die Rückerstattung ihrer Einlage zuzüglich Agio voninsgesamt 63.000 DM und den Ersatz von Aufwendungen in Höhe [X.] DM. Diese seien entstanden, weil sie die Einlage durch einenKredit der [X.] finanziert hätten.Die Beklagte hat demgegenüber u.a. behauptet, die [X.] ha-be [X.]. das Schreiben vom 23. Juli 1992 mit dem Hinweis gegeben, esnicht in einem Werbeprospekt zu veröffentlichen. Der Inhalt der [X.] sei zutreffend. Insbesondere hätten aufgrund aller der [X.] seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Zweifel ander Bonität der D. bestanden.- 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen -die Beklagte zur Zahlung von 63.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt,Zug um Zug gegen Übertragung des [X.]. [X.] sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die [X.] mit der Anschlußrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils,soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung- soweit es der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte hafte den Klägern aus positiver Vertragsverletzungdes zwischen der [X.] einerseits und [X.]. und der [X.]. In dessen Schutzbereich seien [X.] als [X.] einbezogen. Auch wenn [X.]. nach [X.] der [X.] angewiesen gewesen sei, das [X.] nicht in eine Werbeschrift einzufügen, schließe das die Haf-tung nicht aus. Nicht die Form der Übermittlung sei entscheidend, [X.] 7 -dern der Umstand, daß die [X.] [X.] als [X.]undla-ge für die Beurteilung des [X.] und des Geschäftsfüh-rers [X.]. habe dienen sollen.Die erteilte [X.] sei unzutreffend, weil sie hinsichtlich der D.uneingeschränkt sei und nicht deutlich mache, daß als Beurteilungs-grundlage Mitte 1992 der Jahresabschluß 1990 noch nicht vorgelegenhabe, und daß die [X.] ihre Beurteilung allein aufgrund der [X.] und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der GmbH samtpersönlichem Gespräch mit dem Geschäftsführer - selbstverständlichauch unter Heranziehung des Geschäftsverkehrs - abgegeben habe.Eine solche klarstellende Einschränkung sei geboten gewesen, weil mitder [X.] der Eindruck erweckt worden sei, als sei ein abschließen-des Bonitätsurteil möglich.2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der [X.] nicht [X.]) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsge-richts, zwischen der [X.] einerseits und [X.]. und der D. andererseitssei ein [X.]svertrag zustande gekommen, in dessen [X.] Kläger einbezogen seien.Nach den vom Berufungsgericht getroffenen [X.] auch die Kläger sehen das nicht anders - hat [X.]. der [X.] keine[X.] abverlangt, die ihm oder der D. als [X.]undlage [X.] hätte dienen sollen (vgl. Senatsurteile[X.]Z 133, 36, 42 und vom 7. Juli 1998 - [X.], [X.]). Er hat das Schreiben vom 23. Juli 1992 vielmehr erbeten, damit- 8 -er es als [X.] über seine Bonität und die der [X.] vorlegen konnte.b) Stattdessen ist nach den vom Berufungsgericht getroffenenFeststellungen - was dieses allerdings nicht in Betracht gezogen hat -ein stillschweigender [X.]svertrag zwischen der [X.] und [X.] geschlossen worden.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.], das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichti-gen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungs-gemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zuveranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen [X.] aufSchadensersatz haften. Zwischen dem Kreditinstitut und dem [X.]kommt mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung ein [X.]sver-trag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Beschei-nigung für den [X.] bestimmt und der Bank bewußt ist, daß sie [X.] von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur[X.]undlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde([X.]Z 133, 36, 42; Senatsurteil vom 7. Juli 1998 aaO S. 1771 f., [X.] m.w.[X.] liegt es hier. Das Schreiben war - wie das [X.] festgestellt hat - als Bonitätsauskunft für Anleger und [X.] bestimmt. Eine Haftung der [X.] unter diesemGesichtspunkt ist, anders als die Revision meint, nicht deshalb zu ver-neinen, weil das Schreiben die Klausel "ohne unser Obligo" enthält undgegen den Willen der [X.] in den Werbeprospekt eingefügt [X.]. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zu Recht für unbeacht-lich gehalten.- 9 -Auf welche Weise das Schreiben den Klägern als Anlageinteres-senten zur Kenntnis gebracht wurde, ist für die Frage der vertraglichenBindung rechtlich unerheblich. Die Klausel "ohne unser Obligo" ist nichtgeeignet, die Haftung der [X.] für eine schuldhaft falsche [X.] auszuschließen. Aus einem [X.]svertrag schuldet die Bankdie Erteilung einer richtigen und vollständigen [X.] als Kardinal-pflicht. Davon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. [X.], Urteil [X.], [X.], 426, 429).c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die von der[X.] erteilte [X.] allerdings nicht deshalb objektiv unrichtig,weil sie keinen Hinweis enthielt, daß ihr seinerzeit der [X.] 1990 noch nicht vorlag. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie demtatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhande-ne Wissen bei der Formulierung der [X.] zutreffend umgesetztworden ist ([X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. [X.]. 2.204;Weber, in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 1/59). [X.] einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und be-rücksichtigten Informationsquellen ist nicht erforderlich.Die [X.] hat, wie in dem Schreiben vom 23. Juli 1992 einlei-tend zum Ausdruck kommt, [X.] über ihre Geschäftsverbindung mit[X.]. und der D. und die dabei gewonnenen Erkenntnisse gegeben. [X.] dafür - wie die Beklagte behauptet - die ihr bekannten maßgebli-chen Unterlagen ausgewertet und das Ergebnis in knapper Form wie-dergegeben. Ob diese [X.] tatsächlich dem Informationsstand der[X.] entsprach, oder ob ihr - wie die Kläger behaupten - schon [X.] war, daß die D. seinerzeit bereits überschuldet war, hat das Be-rufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht [X.] -II.Die Anschlußrevision der Kläger, mit der sie eine Verurteilungder [X.] auch in Höhe der vom Berufungsgericht aberkanntenweiteren Aufwendungen von 40.801 DM erstreben, ist ebenfalls be-gründet.1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nicht [X.] sei von den Klägern, daß und in welcher Höhe sie Aufwen-dungen durch einen Kredit zur Finanzierung der Geldanlage gehabthätten. Ihrem Vortrag sei nicht zu entnehmen, wann aus dem behaup-teten Kredit Zahlungen erbracht worden seien, wann welche Zinsen [X.] worden seien und mit welchem Saldo inklusive Disagio und Ko-sten das Darlehen als zur Rückzahlung geschuldet von der [X.] festge-stellt worden sei.2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat die Anforderungen an die Darlegungslast der [X.].Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt [X.] ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Rechtals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. [X.], [X.] 13. Juli 1998 - [X.], [X.], 1779 m.w.Nachw.). [X.] der Vortrag der [X.] -Sie haben zu den von ihnen als Schadensersatz geltend ge-machten Aufwendungen bereits mit der Klageschrift einen Abdruck desvon ihnen mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrages vorgelegt.Aus diesem ergeben sich die von den Klägern beanspruchten einzelnenPosten: ein Disagio von 7.100 DM, eine Vermittlungsprovision [X.] DM und monatliche Zinsraten ab 1. Oktober 1992 in Höhe von485,17 DM. Angesichts dieses konkreten und durch den [X.] belegten Sachvortrags ist der vom Berufungsgericht erhobeneVorwurf mangelnder Substantiierung verfehlt. Zumindest hätte das Be-rufungsgericht den Klägern durch Hinweis, weshalb es den Vortrag [X.] ausreichend ansah, Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvor-trag zu ergänzen und Beweis anzutreten (vgl. [X.]Z 127, 254, 260;[X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, [X.] Berufungsurteil war daher insgesamt aufzuheben (§ 564ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob - [X.] Kläger behaupten - der [X.] bei [X.]serteilung eine Über-schuldung der D. bekannt war und sie von [X.] durch [X.].wußte ([X.], 109, 111), ist noch nicht geklärt. Sollte dies zutreffen, sohätte eine [X.] des Inhalts, die Vermögensverhältnisse seienwohlgeordnet und eine Geschäftsverbindung- 12 -könne empfohlen werden, nicht erteilt werden dürfen. Soweit sich [X.] ein [X.]sverschulden ergeben sollte, ist über die [X.] Aufwendungen der Kläger infolge der Kreditaufnahme bei der[X.] zu entscheiden.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

XI ZR 340/99

05.12.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. XI ZR 340/99 (REWIS RS 2000, 267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 267

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.