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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Dezember 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 676Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informati-onsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei Formu-lierung der [X.] zutreffend umgesetzt worden ist. Eine ins einzelnegehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigtenInformationsquellen ist nicht erforderlich.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.] - [X.] 2 - LG München I- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und die [X.] Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger verlangen von der beklagten Bank 103.801 [X.] wegen einer von deren Rechtsvorgängerin erteilten angeb-lich falschen [X.], Zug um Zug gegen Übertragung des [X.] an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichenRechts. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] (imfolgenden: D.), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer [X.], warb als Initiatorin mit einem im August 1992 herausgegebenenEmissionsprospekt für die Beteiligung an einem als [X.] ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds. [X.] enthielt als Seite 48 den Abdruck folgenden Schreibens derRechtsvorgängerin der [X.], der [X.] vom 23. Juli 1992 an[X.].:"Sehr geehrter Herr [X.] erteilen wir [X.] über Sie und Ihre Firma D. ...zur Vorlage bei den Gesellschaftern der [X.] und [X.] ... :´[X.]. steht mit uns seit über 10 Jahren in sehr ange-nehmer und umfangreicher Geschäftsverbindung.Wir führen Konten sowohl für ihn persönlich alsauch für seine Firma [X.]:DM 300.000. Geschäftsführer und Alleingesellschafter:[X.]Die mit uns getätigten Umsätze erreichen eine mittlere8-stellige Zahl. Wir stehen mit größerem Kredit zur [X.], der vereinbarungsgemäß bedient wird.Alle über uns gelaufenen Verpflichtungen wurden [X.] erfüllt. [X.] - auch von dritter Seite -wurde uns in keiner Weise bekannt. [X.]. persönlich- 5 -verfügt über umfangreichen - teilweise belasteten - [X.].Seine uns bekannten Vermögensverhältnisse sind wohl-geordnet. Eine Geschäftsverbindung kann sowohl [X.]. persönlich als auch mit seiner Firma [X.] Usancen zufolge erteilen wir obige [X.] ohne unser [X.] Kläger beteiligten sich im Oktober 1992 mit einer Einlage [X.] zuzüglich 3.000 DM Agio an der [X.] [X.]undstücks-, Vermö-gens- und Verwaltungs [X.] haben behauptet, diese Beteiligung sei im Vertrauen auf dieim Prospekt wiedergegebene günstige [X.] der [X.] erfolgt. [X.] sei falsch gewesen. Die D. sei schon 1992 überschuldet ge-wesen. Das habe die [X.] gewußt, ebenso daß [X.]. der D. als Ge-schäftsführer einer anderen Immobilienfonds GbR ungesicherte undunverzinsliche Kredite in Höhe von 300.000 DM eingeräumt habe.Die Kläger verlangen - Zug um Zug gegen Übertragung ihres Ge-sellschaftsanteils - die Rückerstattung ihrer Einlage zuzüglich Agio voninsgesamt 63.000 DM und den Ersatz von Aufwendungen in Höhe [X.] DM. Diese seien entstanden, weil sie die Einlage durch einenKredit der [X.] finanziert hätten.Die Beklagte hat demgegenüber u.a. behauptet, die [X.] ha-be [X.]. das Schreiben vom 23. Juli 1992 mit dem Hinweis gegeben, esnicht in einem Werbeprospekt zu veröffentlichen. Der Inhalt der [X.] sei zutreffend. Insbesondere hätten aufgrund aller der [X.] seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Zweifel ander Bonität der D. bestanden.- 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen -die Beklagte zur Zahlung von 63.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt,Zug um Zug gegen Übertragung des [X.]. [X.] sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die [X.] mit der Anschlußrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils,soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung- soweit es der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte hafte den Klägern aus positiver Vertragsverletzungdes zwischen der [X.] einerseits und [X.]. und der [X.]. In dessen Schutzbereich seien [X.] als [X.] einbezogen. Auch wenn [X.]. nach [X.] der [X.] angewiesen gewesen sei, das [X.] nicht in eine Werbeschrift einzufügen, schließe das die Haf-tung nicht aus. Nicht die Form der Übermittlung sei entscheidend, [X.] 7 -dern der Umstand, daß die [X.] [X.] als [X.]undla-ge für die Beurteilung des [X.] und des Geschäftsfüh-rers [X.]. habe dienen sollen.Die erteilte [X.] sei unzutreffend, weil sie hinsichtlich der D.uneingeschränkt sei und nicht deutlich mache, daß als Beurteilungs-grundlage Mitte 1992 der Jahresabschluß 1990 noch nicht vorgelegenhabe, und daß die [X.] ihre Beurteilung allein aufgrund der [X.] und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der GmbH samtpersönlichem Gespräch mit dem Geschäftsführer - selbstverständlichauch unter Heranziehung des Geschäftsverkehrs - abgegeben habe.Eine solche klarstellende Einschränkung sei geboten gewesen, weil mitder [X.] der Eindruck erweckt worden sei, als sei ein abschließen-des Bonitätsurteil möglich.2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der [X.] nicht [X.]) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsge-richts, zwischen der [X.] einerseits und [X.]. und der D. andererseitssei ein [X.]svertrag zustande gekommen, in dessen [X.] Kläger einbezogen seien.Nach den vom Berufungsgericht getroffenen [X.] auch die Kläger sehen das nicht anders - hat [X.]. der [X.] keine[X.] abverlangt, die ihm oder der D. als [X.]undlage [X.] hätte dienen sollen (vgl. Senatsurteile[X.]Z 133, 36, 42 und vom 7. Juli 1998 - [X.], [X.]). Er hat das Schreiben vom 23. Juli 1992 vielmehr erbeten, damit- 8 -er es als [X.] über seine Bonität und die der [X.] vorlegen konnte.b) Stattdessen ist nach den vom Berufungsgericht getroffenenFeststellungen - was dieses allerdings nicht in Betracht gezogen hat -ein stillschweigender [X.]svertrag zwischen der [X.] und [X.] geschlossen worden.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.], das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichti-gen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungs-gemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zuveranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen [X.] aufSchadensersatz haften. Zwischen dem Kreditinstitut und dem [X.]kommt mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung ein [X.]sver-trag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Beschei-nigung für den [X.] bestimmt und der Bank bewußt ist, daß sie [X.] von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur[X.]undlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde([X.]Z 133, 36, 42; Senatsurteil vom 7. Juli 1998 aaO S. 1771 f., [X.] m.w.[X.] liegt es hier. Das Schreiben war - wie das [X.] festgestellt hat - als Bonitätsauskunft für Anleger und [X.] bestimmt. Eine Haftung der [X.] unter diesemGesichtspunkt ist, anders als die Revision meint, nicht deshalb zu ver-neinen, weil das Schreiben die Klausel "ohne unser Obligo" enthält undgegen den Willen der [X.] in den Werbeprospekt eingefügt [X.]. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zu Recht für unbeacht-lich gehalten.- 9 -Auf welche Weise das Schreiben den Klägern als Anlageinteres-senten zur Kenntnis gebracht wurde, ist für die Frage der vertraglichenBindung rechtlich unerheblich. Die Klausel "ohne unser Obligo" ist nichtgeeignet, die Haftung der [X.] für eine schuldhaft falsche [X.] auszuschließen. Aus einem [X.]svertrag schuldet die Bankdie Erteilung einer richtigen und vollständigen [X.] als Kardinal-pflicht. Davon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. [X.], Urteil [X.], [X.], 426, 429).c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die von der[X.] erteilte [X.] allerdings nicht deshalb objektiv unrichtig,weil sie keinen Hinweis enthielt, daß ihr seinerzeit der [X.] 1990 noch nicht vorlag. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie demtatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhande-ne Wissen bei der Formulierung der [X.] zutreffend umgesetztworden ist ([X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. [X.]. 2.204;Weber, in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 1/59). [X.] einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und be-rücksichtigten Informationsquellen ist nicht erforderlich.Die [X.] hat, wie in dem Schreiben vom 23. Juli 1992 einlei-tend zum Ausdruck kommt, [X.] über ihre Geschäftsverbindung mit[X.]. und der D. und die dabei gewonnenen Erkenntnisse gegeben. [X.] dafür - wie die Beklagte behauptet - die ihr bekannten maßgebli-chen Unterlagen ausgewertet und das Ergebnis in knapper Form wie-dergegeben. Ob diese [X.] tatsächlich dem Informationsstand der[X.] entsprach, oder ob ihr - wie die Kläger behaupten - schon [X.] war, daß die D. seinerzeit bereits überschuldet war, hat das Be-rufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht [X.] -II.Die Anschlußrevision der Kläger, mit der sie eine Verurteilungder [X.] auch in Höhe der vom Berufungsgericht aberkanntenweiteren Aufwendungen von 40.801 DM erstreben, ist ebenfalls be-gründet.1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nicht [X.] sei von den Klägern, daß und in welcher Höhe sie Aufwen-dungen durch einen Kredit zur Finanzierung der Geldanlage gehabthätten. Ihrem Vortrag sei nicht zu entnehmen, wann aus dem behaup-teten Kredit Zahlungen erbracht worden seien, wann welche Zinsen [X.] worden seien und mit welchem Saldo inklusive Disagio und Ko-sten das Darlehen als zur Rückzahlung geschuldet von der [X.] festge-stellt worden sei.2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat die Anforderungen an die Darlegungslast der [X.].Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt [X.] ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Rechtals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. [X.], [X.] 13. Juli 1998 - [X.], [X.], 1779 m.w.Nachw.). [X.] der Vortrag der [X.] -Sie haben zu den von ihnen als Schadensersatz geltend ge-machten Aufwendungen bereits mit der Klageschrift einen Abdruck desvon ihnen mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrages vorgelegt.Aus diesem ergeben sich die von den Klägern beanspruchten einzelnenPosten: ein Disagio von 7.100 DM, eine Vermittlungsprovision [X.] DM und monatliche Zinsraten ab 1. Oktober 1992 in Höhe von485,17 DM. Angesichts dieses konkreten und durch den [X.] belegten Sachvortrags ist der vom Berufungsgericht erhobeneVorwurf mangelnder Substantiierung verfehlt. Zumindest hätte das Be-rufungsgericht den Klägern durch Hinweis, weshalb es den Vortrag [X.] ausreichend ansah, Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvor-trag zu ergänzen und Beweis anzutreten (vgl. [X.]Z 127, 254, 260;[X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, [X.] Berufungsurteil war daher insgesamt aufzuheben (§ 564ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob - [X.] Kläger behaupten - der [X.] bei [X.]serteilung eine Über-schuldung der D. bekannt war und sie von [X.] durch [X.].wußte ([X.], 109, 111), ist noch nicht geklärt. Sollte dies zutreffen, sohätte eine [X.] des Inhalts, die Vermögensverhältnisse seienwohlgeordnet und eine Geschäftsverbindung- 12 -könne empfohlen werden, nicht erteilt werden dürfen. Soweit sich [X.] ein [X.]sverschulden ergeben sollte, ist über die [X.] Aufwendungen der Kläger infolge der Kreditaufnahme bei der[X.] zu entscheiden.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Meta
05.12.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. XI ZR 340/99 (REWIS RS 2000, 267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 267
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