Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. XI ZR 349/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 87

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Dezember 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 249 A, 276 [X.]) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine [X.] über die Beteiligung des Verwalters an ihren [X.] geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegen-über dem Kunden offenzulegen.b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung [X.]; wird sie verletzt, so können [X.] des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.] der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 - [X.] - [X.]LG Köln- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als es zum Nachteil des [X.] ergangenist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Die Anschlußrevision der [X.] wird nicht ange-nommen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen pflichtwidrigen Ver-haltens auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er durch die [X.] 3 -seiner Vermögensverwalterin erlitten hat. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde:Unter dem 4. August 1991 hatte die Beklagte mit der [X.] für Vermögensverwaltung (im folgenden: [X.]) eine [X.] geschlossen, die die Zusammenarbeit bei Bankgeschäften [X.] von der [X.] betreuten [X.] regelte.Diese Vereinbarung sah unter anderem eine "Vergütung" an die[X.] in Höhe von 33,3% der [X.] aus von der[X.] veranlaßten Wertpapiergeschäften sowie der Depotgebührender Kunden vor. Ziffer 2 sah vor, daß die [X.] aufgrund entspre-chender Kundenvollmacht "für Rechnung des Kunden Optionsgeschäfteauf gedeckter Basis tätigen" könne.Am 7. April 1995 eröffnete der Kläger bei der [X.] einWertpapierdepot, ein Girokonto sowie ein Termingeldkonto, führte [X.] der [X.] und der [X.] ein Beratungsgespräch undschloß mit der [X.] einen Vermögensverwaltungsvertrag. Dabeiwurde er weder von der [X.] noch von der [X.] über die [X.] vom 4. August 1991 unterrichtet.Der Kläger übertrug in sein Depot bei der [X.] [X.] Kurswert von 637.020 DM und zahlte auf die beiden Konten insge-samt 1.334.327,87 DM ein. Die [X.] tätigte mit diesen Werten fürihn Wertpapiergeschäfte, überwiegend aber [X.]. [X.] dadurch hohe Verluste, deren genauer Betrag umstritten ist. [X.] Kündigung des [X.] durch den Kläger [X.] 1997 zahlte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung [X.] sowie einer [X.] betreffenden [X.] 4 -satzvereinbarung [X.] und [X.] von insge-samt 6.896,77 DM an die [X.].Der Kläger berühmt sich gegenüber der [X.] eines [X.]anspruchs in Höhe von 1.411.942,31 DM. Er macht geltend,die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn vor Beginn der [X.] auf ihre [X.] und Gebührenbeteiligungsvereinbarungmit der [X.] hinzuweisen. Einen solchen Hinweis würde er, so be-hauptet der Kläger, zum Anlaß genommen haben, von einem Vermö-gensverwaltungsvertrag mit der [X.] abzusehen. Einen Teil [X.] stützt er hilfsweise darauf, daß die Beklagtein erheblichem Umfang Wertpapier-Optionsgeschäfte "auf nicht ge-deckter Basis" vorgenommen und dadurch gegen die [X.] Regelung in Ziffer 2 der mit der [X.] getroffenen Vereinbarungverstoßen habe. Weiter hilfsweise macht er geltend, die Beklagte seiihm jedenfalls zur Erstattung der an die [X.] weitergeleiteten an-teiligen Provisionen und Gebühren verpflichtet.Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines [X.] sei-nes angeblichen Schadens in Höhe von 250.000 DM nebst Zinsen, [X.] beantragt Klageabweisung und begehrt mit der in zweiter In-stanz erhobenen Widerklage die Feststellung, daß dem Kläger keinedarüber hinausgehenden Ansprüche zustünden. Das [X.] Klage überwiegend abgewiesen und dem Kläger nur 6.896,77 [X.] Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat diese Entschei-dung gegen die Berufung des [X.] und die Anschlußberufung der[X.] aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben. [X.] verfolgt mit der Revision seinen ursprünglichen Klageantragüber den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weiter und begehrt die- 5 -Abweisung der Widerklage, die Beklagte erstrebt mit ihrer unselbstän-digen Anschlußrevision die vollständige Abweisung der [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur teilweisenAufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Klageabwei-sung bestätigt und der Widerklage stattgegeben hat, hat es zur [X.] im wesentlichen ausgeführt:Über die zugesprochenen 6.896,77 DM hinaus stehe dem Klägerkein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe die Beklagte sich da-durch, daß sie den Kläger pflichtwidrig nicht auf ihre [X.] undGebührenbeteiligungsvereinbarung mit der [X.] hingewiesen habe,unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] gemacht. Der Kläger könne deshalb jedoch nurdie Erstattung der Teile der von ihm gezahlten Provisionen und Gebüh-ren verlangen, die die Beklagte an die [X.] weitergeleitet habe.Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch stehe dem Klä-ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.Zwar hafte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus [X.] bei Vertragsverhandlungen. Die von ihm geltend gemachtenKursdifferenzschäden einschließlich der Verluste aus [X.] würden aber nicht vom Schutzzweck der von der [X.] [X.] Pflicht erfaßt. Der Schutzzweck der verletzten [X.] habe zum einen darin bestanden, Rückvergütungen hinter [X.] des Anlegers zu verhindern; diesem Schutzinteresse sei mit- 7 -der Verurteilung der [X.] zur Erstattung der [X.] genügt. Zum anderen solle die Offenbarungspflicht der Gefahrder sogenannten Spesenreiterei, die mit derartigen Rückvergütungs-vereinbarungen verbunden sein könne, entgegenwirken. Ob im vorlie-genden Fall überhaupt eine solche Gefahr bestanden habe, könne da-hinstehen. Der Kläger habe jedenfalls keine Schäden geltend gemacht,die in Realisierung dieser Gefahr entstanden sein könnten.Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt derVerletzung der Ziffer 2 der Vereinbarung vom 5. August 1991 in [X.] mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung [X.] bestehe nicht.2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertra-ges mit Schutzwirkung für Dritte verneint. Ziffer 2 der Vereinbarungzwischen der [X.] und der [X.] vom 5. August 1991 [X.] der Charakter eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu. [X.] Punkt greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht [X.]) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, daß der [X.] die vorvertragliche Pflicht oblag, den Kläger [X.] zwischen ihr und der [X.] bestehende [X.] und Gebüh-renbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, und daß die Beklagte wegender schuldhaften Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt [X.] bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zum [X.] verpflichtet ist.- 8 -Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm ei-nen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künf-tig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft dadurch für den [X.] einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankver-bindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seineKunden über die [X.] Geschäfte nicht allein das [X.] der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichstumfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über [X.] ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die [X.] Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor [X.] aufzuklären. [X.] sie dies nicht, kann der Kunde von ihrunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenenAufklärung erleidet.c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen über die [X.] an die [X.] weitergeleiteten [X.] und Gebührenanteilehinausgehenden Schadensersatzanspruch des [X.] mit der [X.] verneint, die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schädenwürden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht umfaßt. In diesemPunkt greift die Revision das Berufungsurteil mit Recht an.aa) Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Er-eignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch [X.] Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist [X.] das Deliktsrecht als auch für das Vertragsrecht und für den [X.] Schuldverhältnisse anerkannt, daß der Verstoß [X.] mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz [X.] verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhin-- 9 -dern sollte (Senatsurteil [X.]Z 116, 209, 212 m.w.Nachw.). Bei Kapi-talanlagen folgt daraus, daß jemand, der nicht Partner des [X.] ist und dem [X.] nur hinsichtlich eines be-stimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärungschuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken [X.], für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeb-lich war. Aufklärungspflichten, die dem Partner des Anlagegeschäftsobliegen, sind dagegen regelmäßig auf den Gesamterfolg des in [X.] genommenen Geschäfts ausgerichtet. Der Partner des [X.] haftet daher grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anla-geentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflichten auchnur hinsichtlich eines Einzelpunktes verletzt und dadurch die Anlage-entscheidung verursacht hat ([X.]Z 116, 209, 212 f. m.w.[X.]) Im vorliegenden Fall war die Beklagte als [X.] umfangreichen Anlagegeschäfte vorgesehen, die der Kläger durchdie [X.] ausführen lassen wollte. Die Pflicht zur Aufklärung überihre für das Vermögen des [X.] gefährliche [X.] und Gebüh-renbeteiligungsvereinbarung mit der [X.] hatte entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts nicht nur den Zweck, den Kläger in die [X.] zu versetzen, geeignete Schritte hinsichtlich der von der [X.]offenbar nicht für sich selbst benötigten Teile der Provisionen und De-potgebühren zu ergreifen und der Gefahr der sogenannten Spesenrei-terei entgegenzuwirken. Dieser Pflicht kam im Hinblick auf das Interes-se des [X.] am Gesamterfolg der in Aussicht genommenen Anlage-geschäfte auch die Funktion zu, ihm wichtige Informationen zur Beur-teilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner zu vermitteln.In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, welches Gewichtes für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Bank haben kann,- 10 -wenn diese zwar einerseits eine fragwürdige [X.] und Gebüh-renbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter ihres Kun-den abschließt, dies aber andererseits dem Kunden rechtzeitig offen-legt. Auf jeden Fall hat es für die Einschätzung eines Vermögensver-walters entscheidende Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem [X.] Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionenund Gebühren versprechen läßt. Ein derartiges Verhalten enthält eineschwerwiegende Treuwidrigkeit. In derartigen Fällen entfällt [X.] für das im besonders sensiblen Bereich der [X.] unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters.Die Aufklärungspflicht der [X.] über die [X.] undGebührenbeteiligungsvereinbarung mit der [X.] hatte hier danachauch den Zweck, dem Kläger eine sachgerechte Entscheidung über dieInanspruchnahme der Dienste der [X.] zu ermöglichen. Sollte [X.] im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagtedie [X.] nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragtund dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so wäre [X.] zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.I[X.] Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der [X.] war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätz-liche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Prozeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der [X.] durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-hen nicht (Senatsurteil vom 14. März 2000 - [X.], [X.] -1057, 1058 m.w.Nachw.). Die Entscheidung muß nicht in einem vorge-schalteten Beschlußverfahren getroffen werden.- 12 -III.Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als die Be-rufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesenund der Widerklage der [X.] stattgegeben worden ist (§ 564Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif,weil tatrichterliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungs-pflichtverletzung der [X.] für den Abschluß des [X.]svertrages des [X.] mit der [X.] sowie zur Höhe desdem Kläger durch die Tätigkeit der [X.] entstandenen [X.]. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils war die [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1Satz 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 349/99

19.12.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. XI ZR 349/99 (REWIS RS 2000, 87)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 87

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