Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. 5 StR 281/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4725

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 31. Oktober 2002nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,a) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich [X.] Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist;die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichenKörperverletzung [X.]) im Strafausspruch gegen die Angeklagte.2. Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.] und die Revisionen der Angeklagten K und E gegen das genannte Urteil werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte K hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen,dem Angeklagten [X.]Kosten und Auslagen aufzuerle-gen (§ 74 JGG).4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision der Angeklagten [X.] , an eine [X.] allgemeine [X.] des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.] wegenversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] zu einer Jugend-strafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte [X.] hat [X.] wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstif-tung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und[X.] sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten[X.] hat aufgrund der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtli-chen Teilerfolg, ist im übrigen aber [X.] gleich den Rechtsmitteln der beidenanderen genannten Beschwerdeführer [X.] unbegründet.Der Schuldspruch gegen die Angeklagte [X.] hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.Aufgrund des [X.] DM dotierten —Auftragsfi der Angeklagten[X.] unternahmen die Angeklagten [X.]und [X.] aus [X.] und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklag-ten [X.]. Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten [X.] beige-brachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in [X.] gebracht und dort operiert wurde.Aus den Ausführungen des [X.] zur Strafzumessung betref-fend die Angeklagte [X.] ergibt sich folgendes: Das Tatopfer,Herr [X.], rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte [X.] den [X.] hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte [X.] , [X.] in [X.] Tatbeteiligung [X.] an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte —[X.] dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und- 4 -Weise die Rettung einfi. Damit ist die Angeklagte [X.] von der Anstif-tung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung desvon ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). [X.] läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich [X.] sich, wie das [X.] hervorhebt, —so verhalten haben mag,um keinen Verdacht zu erweckenfi.Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von [X.] bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bishe-rigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer(vgl. BGHSt 35, 267).Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 281/03

04.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. 5 StR 281/03 (REWIS RS 2004, 4725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4725

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