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5 StR 458/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen [X.]
hier:
Erinnerung gegen den [X.]
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
3. Juli 2012
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewie-sen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
[X.]e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Dezem-ber
2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die [X.] beim Bundesgerichtshof
hat nach § 19 Abs. 2 Satz
4 i.V.m.
für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der
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Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Zif-fer
3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i.V.m.
Ziffer 3700 des [X.].
Basdorf
Raum
Schaal
König
[X.]
Meta
03.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 5 StR 458/11 (REWIS RS 2012, 5072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5072
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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