Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 5 StR 458/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5072

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5 StR 458/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.]

hier:
Erinnerung gegen den [X.]

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
3. Juli 2012
beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewie-sen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[X.]e

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Dezem-ber
2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die [X.] beim Bundesgerichtshof
hat nach § 19 Abs. 2 Satz
4 i.V.m.

für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der

1
2
3
-
3
-

Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Zif-fer
3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i.V.m.
Ziffer 3700 des [X.].

Basdorf

Raum

Schaal

König

[X.]

Meta

5 StR 458/11

03.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 5 StR 458/11 (REWIS RS 2012, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5072

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