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PDF anzeigen 5 StR 406/09 [X.] vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a. hier: Erinnerung gegen den [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1 Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den [X.] richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim [X.] hat [X.] was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 • für das Revisionsverfahren ange-setzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten [X.] des Verurteilten widerstreitet der [X.] auch nicht der [X.] die Gerichte ohnehin nicht bindenden [X.] Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 [X.]. Aus dem [X.] muss dem Verurteilten kein Nachteil entste-hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des [X.]. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rech-nung getragen werden (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 [X.] 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge ge-stellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des [X.] besteht keine Zuständigkeit des Senats. 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2006 [X.] 5 StR 569/06 mwN). 3 [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 406/09 (REWIS RS 2011, 7629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7629
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