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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2013
beschlossen:
Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenansätze vom
27. Mai 2013 und 2. Juli 2013 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerungen ist gebührenfrei. Kos-ten werden nicht erstattet.
[X.]e
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die bezeichneten Kostenan-sätze ist nach
§ 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch jeweils unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat
was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt
nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.]. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gdas Revisions-
und Entschädigungsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130 [X.]. Nr. gemäß § 356a StPO (Kostenverzeichnis Nr. 3920) angesetzt. Mangels offen-kundigen oder der [X.] sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der [X.] auch nicht der
die Gerichte ohnehin nicht bindenden
Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 [X.].
Aus den [X.] muss dem Verurteilten kein Nachteil entste-hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des [X.]. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rech-nung getragen werden (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006
2 BvR 1392/02). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.
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Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2006
5 StR 569/05
mwN).
Basdorf
[X.]König
Berger Bellay
3
Meta
07.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. 5 StR 648/12 (REWIS RS 2013, 3609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3609
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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