Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. IX ZR 217/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11379

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Gegenstand

Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den [X.]. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Lohmann

        

Schoppmeyer      

        

Röhl      

        

Meta

IX ZR 217/17

17.01.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteil

§ 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. IX ZR 217/17 (REWIS RS 2019, 11379)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1465 WM2018,2099 REWIS RS 2019, 11379


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 217/17

Bundesgerichtshof, IX ZR 217/17, 17.01.2019.

Bundesgerichtshof, IX ZR 217/17, 11.10.2018.


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