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Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den [X.]. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser |
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Gehrlein |
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Lohmann |
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Schoppmeyer |
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Röhl |
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Meta
17.01.2019
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. IX ZR 217/17 (REWIS RS 2019, 11379)
Papierfundstellen: MDR 2018, 1465 WM2018,2099 REWIS RS 2019, 11379
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZR 217/17, 17.01.2019.
Bundesgerichtshof, IX ZR 217/17, 11.10.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 4/22 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in Beschwerdeinstanz erhobenen Anhörungsrüge
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IX ZR 6/23 (Bundesgerichtshof)
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Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs nach Abschluss einer Instanz; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge vor BGH
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