Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 451/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1092

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

2

1. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 [X.]), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d [X.] genügt.

3

a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 [X.] müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 32d Rn. 1; KK-[X.]/Graf, § 32d Rn. 4) – als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der [X.]. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 mwN).

4

b) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die [X.] diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 7. Juli 2022 lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem [X.] eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 [X.]), sind nicht dargetan.

5

2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. auch Antragsschrift des [X.]s). Obgleich der [X.] den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 auf die Formunwirksamkeit der [X.] und die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages unter Nachholung der formgerechten Nachholung der [X.] hingewiesen hat, ist weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die [X.] formgerecht nachgeholt worden.

6

3. Im Übrigen würde dem Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 451/22

01.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 30. Juni 2022, Az: 15 KLs 732 Js 59372/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 451/22 (REWIS RS 2023, 1092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1092

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Wird zitiert von

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