Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 26.05.2021, Az. V R 22/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 5540

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Gegenstand

EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen


Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Tenor

I. Dem [X.] wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

[X.] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ausgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 (Streitjahre) Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall. Die Vorrichtungen dienten der Fütterung in der Putenhaltung, um die Tiere mit einer Industrieförderspirale (vom Silo bis zur speziell entworfenen Futterschale) in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen dienten der Sicherung des jeweils erforderlichen Stallklimas (Aufzucht der Küken bei 29 [X.], Absenkung der Stalltemperatur bis zur fünften Lebenswoche stufenweise auf 20 bis 22 [X.]). Spezielle Beleuchtungssysteme sorgten für eine gleichmäßige Ausleuchtung zur Vermeidung schädlicher Schattenplätze (entsprechend besonderer Rechtsvorschriften und Verbandsrichtlinien mit einer Beleuchtungsstärke zwischen 0,5 [X.] während der Nachtruhe und ca. 20 [X.] am Tag).

2

Der Kläger ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgebäude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Es lag hierfür ein einheitliches Entgelt vor, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.

3

Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Maßgabe der beim Kläger entstehenden Kosten zu 20 % auf die Vorrichtungen entfalle und insoweit umsatzsteuerpflichtig sei. Das [X.] erließ daher dem entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Der als außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

4

Demgegenüber gab das Finanzgericht ([X.]) der hiergegen eingelegten Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2020, 1725 veröffentlichten Urteil liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Zwar sei die eigenständige Verpachtung derartiger Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig. [X.] es sich aber wie im vorliegenden Fall bei der Überlassung derartiger Vorrichtungen und Maschinen um eine Nebenleistung zur Überlassung eines Stallgebäudes, sei die Verpachtung auch insoweit steuerfrei, als sie auf die Überlassung dieser Vorrichtungen und Maschinen entfalle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) zur Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das [X.] davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde ([X.]-Urteil Wojskowa [X.] w [X.] vom 16.04.2015 - [X.]/14, [X.]:C:2015:229, Rz 42). Ergänzend verwies das [X.] auch darauf, dass der [X.] ([X.]) entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele ([X.]-Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, Sammlung der Entscheidungen des [X.]s --[X.]E-- 251, 517, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2017, 1259). Daher sei die Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Es lägen speziell abgestimmte Ausstattungselemente vor, die nur dazu gedient hätten, die vertragsgemäße Nutzung des [X.] unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Hiergegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

II.

5

1. Re[X.]htli[X.]her Rahmen

6

a) Unionsre[X.]ht

7

Na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die

         Vermietung und Verpa[X.]htung von Grundstü[X.]ken.

8

Hiervon s[X.]hließt Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL folgende Umsätze aus:

        

"Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung na[X.]h Absatz 1 Bu[X.]hstabe l ausges[X.]hlossen:
a) Gewährung von Unterkunft na[X.]h den gesetzli[X.]hen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnli[X.]her Zielsetzung, eins[X.]hließli[X.]h der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstü[X.]ken, die als Campingplätze ers[X.]hlossen sind;
b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
[X.]) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen;
d) Vermietung von S[X.]hließfä[X.]hern.
Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung na[X.]h Absatz 1 Bu[X.]hstabe l vorsehen."

9

b) Nationales Re[X.]ht

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei:

        

"a) die Vermietung und die Verpa[X.]htung von Grundstü[X.]ken, von Bere[X.]htigungen, für die die Vors[X.]hriften des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts über Grundstü[X.]ke gelten, und von staatli[X.]hen Hoheitsre[X.]hten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstü[X.]ken und Grundstü[X.]ksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums geri[X.]hteten Vertrags oder Vorvertrags,
[X.]) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]hten an Grundstü[X.]ken."

Von dieser Steuerfreiheit ausges[X.]hlossen sind na[X.]h § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG:

        

"Ni[X.]ht befreit sind die Vermietung von Wohn- und S[X.]hlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpa[X.]htung von Mas[X.]hinen und sonstigen Vorri[X.]htungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorri[X.]htungen), au[X.]h wenn sie wesentli[X.]he Bestandteile eines Grundstü[X.]ks sind."

2. Vorbemerkungen

a) Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL

aa) Steuerfreiheit der Gebäudeverpa[X.]htung

Im Streitfall liegt eine insgesamt na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfreie Verpa[X.]htung vor. In Bezug auf die Verpa[X.]htung des Stalls beruht dies darauf, dass si[X.]h die Steuerfreiheit au[X.]h auf die Vermietung (oder Verpa[X.]htung) eines "Gebäudes allein" erstre[X.]kt ([X.]-Urteil [X.] vom 16.01.2003 - [X.]/00, [X.]:[X.], Rz 40). Die Steuerfreiheit erfasst in Abgrenzung zur Vermietung bewegli[X.]her Gegenstände, zu denen zum Beispiel (z.B.) mobile Wohnanhänger und Mobilheime oder lei[X.]ht versetzbare Zelte und lei[X.]hte Freizeitunterkünfte gehören, au[X.]h die Vermietung von Gebäuden, die aus in das Erdrei[X.]h eingelassenen Konstruktionen bestehen, die ni[X.]ht lei[X.]ht demontiert und versetzt werden können, ohne dass es aber darauf ankommt, dass sie vom Boden untrennbar in diesen eingelassen sind ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 30 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

bb) Steuerfreiheit der Verpa[X.]htung der weiteren Gegenstände

Au[X.]h die Verpa[X.]htung der Industrieförderspirale, sowie von Heizungs- und Lüftungsanlagen und von Beleu[X.]htungssystemen ist na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfrei.

Dies folgt aus dem [X.]-Urteil [X.] vom 19.12.2018 - [X.] ([X.]:[X.], Rz 41). Dana[X.]h ist Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL dahin auszulegen, "dass ein Pa[X.]htvertrag, der eine Immobilie, die einem Ges[X.]häftsbetrieb diente, sowie sämtli[X.]he für diesen Betrieb erforderli[X.]hen Sa[X.]hanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitli[X.]he Leistung darstellt, bei der die Verpa[X.]htung der Immobilie die Hauptleistung ist." Der [X.] hat dies in Rz 39 seines Urteils damit begründet, "dass si[X.]h die Verpa[X.]htung der bewegli[X.]hen Gegenstände (...) ni[X.]ht von der Verpa[X.]htung der (...) Immobilie trennen lassen dürfte. Im Übrigen ist unstreitig, dass einige dieser bewegli[X.]hen Gegenstände wie die Kü[X.]henausstattung und -geräte mit dieser Immobilie fest verbunden und in diesem Stadium als deren wesentli[X.]he Bestandteile anzusehen sind. Da die Inventargegenstände, die glei[X.]hzeitig mit der Immobilie vermietet, beziehungsweise in einigen Fällen übereignet wurden, ebenso wie die Immobilie für den Betrieb des Restaurants bestimmt waren, kann au[X.]h ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Vermietung/Übereignung ein eigener Zwe[X.]k verfolgt wird, vielmehr stellt sie si[X.]h als Mittel dar, um die Hauptleistung, die in der Verpa[X.]htung besteht, unter optimalen Bedingungen in Anspru[X.]h zu nehmen."

Bestätigt wird diese Auslegung au[X.]h dur[X.]h die allerdings erst na[X.]h den Streitjahren in [X.] getretenen Regelungen in Art. 13b Bu[X.]hst. d der Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung der Dur[X.]hführungsvors[X.]hriften zur Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Art. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und Art. 3 Satz 3 der Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 282/2011 bezügli[X.]h des Ortes der Dienstleistung). Dana[X.]h gelten als Grundstü[X.]k au[X.]h "Sa[X.]hen, Ausstattungsgegenstände oder Mas[X.]hinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die ni[X.]ht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu verändern". Für eine Veränderung rei[X.]ht es dabei aus, dass die bisherige Funktionalität des Bauwerkes na[X.]h der Entfernung der Sa[X.]he erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt ist (Englis[X.]h in Rau/Dürrwä[X.]hter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Rz 40).

S[X.]hließli[X.]h ist zu bea[X.]hten, dass die in das Stallgebäude fest eingebauten Gegenstände na[X.]h dem nationalen Zivilre[X.]ht wesentli[X.]he Grundstü[X.]ksbestandteile sind (verglei[X.]he --vgl.-- z.B. BFH-Urteil vom [X.], [X.], 253, [X.], 1086, Rz 22 f. zu einer Fütterungs- und Lüftungsanlage in einem S[X.]hweinestall; MüKoBGB/[X.], 8. Auflage --Aufl.--, § 94 Rz 36 zu Ventilatoren in Geflügelhallen oder Be- und Entlüftungsanlagen). Dieser zivilre[X.]htli[X.]hen Betra[X.]htung kommt zwar im Hinbli[X.]k auf die autonom-unionsre[X.]htli[X.]he Auslegung des Grundstü[X.]ksbegriffs der Ri[X.]htlinie keine Bindungswirkung zu, verdeutli[X.]ht aber den Charakter dieser Gegenstände als Grundstü[X.]ksbestandteile.

b) Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL

aa) Unters[X.]hiedli[X.]he Spra[X.]hfassungen

Im Streitfall geht es na[X.]h den vom Kläger abges[X.]hlossenen Verträgen um die Verpa[X.]htung, ni[X.]ht aber die Vermietung von [X.], die mit weiteren Gegenständen (Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleu[X.]htungssysteme) ausgestattet sind.

Insoweit ist zu bea[X.]hten, dass die Ri[X.]htlinie in Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpa[X.]htung befreit und in Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL hiervon aber nur die Vermietung ausnimmt.

Der [X.] geht insoweit von einer Besonderheit der deuts[X.]hen Spra[X.]hfassung aus, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Spra[X.]hfassungen ohne Bedeutung ist. So unters[X.]heidet die englis[X.]he Spra[X.]hfassung zwis[X.]hen "leasing or letting" (Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL) und "letting" (Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL) und die französis[X.]he Spra[X.]hfassung zwis[X.]hen "l'affermage et la lo[X.]ation" (Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL) und "les lo[X.]ations" (Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL).

Sieht man in "Vermietung", "leasing" und "l'affermage" einerseits und in "Verpa[X.]htung", "letting" und "les lo[X.]ations" andererseits jeweils identis[X.]he Begriffe in unters[X.]hiedli[X.]hen Spra[X.]hfassungen, bezöge si[X.]h Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL in der deuts[X.]hen Spra[X.]hfassung auf eine "Vermietung", in der englis[X.]hen oder französis[X.]hen Spra[X.]hfassung aber auf eine "Verpa[X.]htung".

Dies re[X.]htfertigt aus der Si[X.]ht des [X.]s die Annahme, dass für die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL ni[X.]ht zwis[X.]hen der Vermietung und der Verpa[X.]htung der dort bezei[X.]hneten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen zu unters[X.]heiden ist.

bb) Keine maßgebli[X.]hen Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Vermietung und Verpa[X.]htung

Zudem hat si[X.]h der [X.] (im hier vorliegenden Zusammenhang) no[X.]h ni[X.]ht zu den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen der Vermietung und der Verpa[X.]htung geäußert. Insbesondere hat der [X.] in seinem Urteil [X.], [X.]:[X.] (siehe --s.-- oben [X.]) die Steuerfreiheit der Verpa[X.]htung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.

Na[X.]h dem nationalen Zivilre[X.]ht, dem allerdings für die umsatzsteuerre[X.]htli[X.]he Auslegung im Hinbli[X.]k auf die gebotene autonom-unionsre[X.]htli[X.]he Auslegung keine bindende Bedeutung zukommt, besteht die Besonderheit der Verpa[X.]htung gegenüber der Vermietung darin, dass der Pa[X.]htvertrag den Verpä[X.]hter verpfli[X.]htet, dem Pä[X.]hter den Gebrau[X.]h des verpa[X.]hteten Gegenstands und den Genuss der Frü[X.]hte, soweit sie na[X.]h den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirts[X.]haft als Ertrag anzusehen sind, während der Pa[X.]htzeit zu gewähren (§ 581 Abs. 1 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes). Dana[X.]h erfolgt die Abgrenzung zwis[X.]hen Miet- und Pa[X.]htvertrag objektbestimmt und ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der Parteivereinbarung über Eignung und Verwendung des Vertragsgegenstands. Soll dieser für den Pä[X.]hter nur Gebrau[X.]hsvorteile abwerfen, liegt ein Mietvertrag vor; soll er au[X.]h die Ziehung von Frü[X.]hten (Erzeugnissen) ermögli[X.]hen, ist ein Pa[X.]htvertrag zustande gekommen. Bei der Überlassung von Ges[X.]häftsräumen kommt es darauf an, wie die zu überlassenden Räume im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses eingeri[X.]htet sind. Sind sie s[X.]hon so ausgestattet, dass sie si[X.]h zu einem bestimmten Betrieb eignen, soll ein Pa[X.]htvertrag vorliegen, ansonsten handelt es si[X.]h um einen Mietvertrag (vgl. z.B. [X.], 8. Aufl., § 581 Rz 17 f.). Dana[X.]h ist vorliegend von einem Pa[X.]htvertrag auszugehen.

Die Differenzierung zwis[X.]hen Vermietung und Verpa[X.]htung re[X.]htfertigt allerdings aus der Si[X.]ht des [X.]s keine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Vermietung und Verpa[X.]htung für Zwe[X.]ke des Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL. Denn der [X.] definiert die na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfreie Vermietung dahingehend, dass der Vermieter eines Grundstü[X.]ks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Re[X.]ht überträgt, das Grundstü[X.]k in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszus[X.]hließen ([X.]-Urteil Régie [X.]ommunale autonome du stade Lu[X.] Varenne vom 22.01.2015 - [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 22). Dass die Verpa[X.]htung ein zusätzli[X.]hes Re[X.]ht zur Fru[X.]htziehung gewährt, ändert an der Steuerfreiheit na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL ni[X.]hts, wie bereits das Beispiel der steuerfreien Verpa[X.]htung landwirts[X.]haftli[X.]h zu nutzender Flä[X.]hen zeigt. Ebenso sollten aus der Si[X.]ht des [X.]s Vermietung und Verpa[X.]htung bei Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL glei[X.]hbehandelt werden. Hierfür spri[X.]ht (aus der Si[X.]ht des für die unionsre[X.]htli[X.]he Auslegung allerdings ni[X.]ht maßgebli[X.]hen nationalen Re[X.]hts) au[X.]h der Umstand, dass eine Verpa[X.]htung erst dann vorliegt, wenn ein zu überlassendes Gebäude bereits mit auf Dauer eingeri[X.]hteten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen überlassen wird.

[X.][X.]) Nationale Regelungsbefugnis

Selbst wenn Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL nur den Fall der Vermietung, ni[X.]ht aber au[X.]h den der Verpa[X.]htung erfassen sollte, ist zu bea[X.]hten, dass Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermä[X.]htigt, weitere Ausnahmen von der Befreiung na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL vorzusehen.

Ergäbe si[X.]h aus Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL daher nur eine Steuerpfli[X.]ht der Vermietung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen, bliebe die Verpa[X.]htung dieser Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen zwar na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfrei. Das nationale Re[X.]ht würde dann aber auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL eine Steuerpfli[X.]ht der Verpa[X.]htung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen dur[X.]h § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG anordnen (vgl. aber au[X.]h [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 22, 24 zu aus Fertigteilen erri[X.]hteten Gebäuden).

Es würde si[X.]h dann die Frage stellen, ob der auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL angeordneten Steuerpfli[X.]ht der Charakter eines Aufteilungsgebots zukommt oder ob diese Steuerpfli[X.]ht gegenüber der Einheitli[X.]hkeit der Leistung na[X.]hrangig ist.

dd) Zum nationalen Begriff der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen

Ledigli[X.]h vorsorgli[X.]h weist der [X.] darauf hin, dass das nationale Re[X.]ht in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL abwei[X.]hende Begriffsbildung verwendet. So ums[X.]hreibt das nationale Re[X.]ht die "auf Dauer eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen" als Betriebsvorri[X.]htungen. Ob diesem Begriff eine von der Ri[X.]htlinie abwei[X.]hende Bedeutung zukommen kann, ist na[X.]h den Verhältnissen des Streitfalls ohne Bedeutung. Denn bei den im Streitfall neben dem Stallgebäude verpa[X.]hteten Gegenständen, zu denen eine Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleu[X.]htungssysteme gehörten, handelt es si[X.]h sowohl um Betriebsvorri[X.]htungen im Sinne (i.S.) von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG wie au[X.]h um auf Dauer eingebaute Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL.

[X.]) Zur einheitli[X.]hen Leistung

aa) Bisherige Re[X.]htspre[X.]hung

Wie der [X.] zuletzt in seinem Urteil [X.] vom 04.03.2021 - [X.]/19 ([X.]:C:2021:167, Rz 37 ff.) unter Verweisung auf frühere Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden hat, ist bei einem wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetra[X.]htung erforderli[X.]h, um zu ermitteln, ob si[X.]h ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betra[X.]hten ist.

Glei[X.]hwohl darf in Abwei[X.]hung von dieser Regel erstens ein Umsatz ni[X.]ht künstli[X.]h aufgespalten werden. Deshalb liegt eine einheitli[X.]he Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpfli[X.]htigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirts[X.]haftli[X.]he Leistung bilden, deren Aufspaltung wirkli[X.]hkeitsfremd wäre.

Zweitens stellt ein wirts[X.]haftli[X.]her Vorgang dann eine einheitli[X.]he Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerli[X.]he S[X.]hi[X.]ksal der Hauptleistung teilen. Dabei ist das erste in diesem Zusammenhang zu berü[X.]ksi[X.]htigende Kriterium, dass aus der Si[X.]ht des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers ein eigenständiger Zwe[X.]k der Leistung fehlt. So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunds[X.]haft keinen eigenen Zwe[X.]k, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspru[X.]h zu nehmen. Das zweite Kriterium, das in Wirkli[X.]hkeit ein Indiz für das erste darstellt, zielt auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung des jeweiligen Wertes jeder der Leistungen, aus denen si[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]he Vorgang zusammensetzt, wobei si[X.]h der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt.

Diese Grundsätze legt au[X.]h der [X.] seiner ständigen Re[X.]htspre[X.]hung zugrunde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2019 - V R 57/17, [X.], 430, BStBl II 2020, 356, Rz 28 ff.).

bb) Beurteilung im Streitfall

Das [X.] hat auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze der Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden, dass die Überlassung der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen eine Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung als Hauptleistung war. Dies begründete das [X.] damit, dass es si[X.]h bei diesen Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelte, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des [X.] unter optimalen Bedingungen in Anspru[X.]h zu nehmen. Die Vorri[X.]htungen seien für die Fütterung von Tieren in der Putenhaltung entwi[X.]kelt worden, um diese mit der Industrieförderspirale in der vorgegebenen Zeit zur S[X.]hla[X.]htreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen seien notwendig gewesen, um den Anforderungen an das Stallklima gere[X.]ht zu werden. Spezielle Beleu[X.]htungssysteme dienten einer glei[X.]hmäßigen Ausleu[X.]htung. Bei den weiteren Anlagen zur Fütterung habe es si[X.]h um Gegenstände gehandelt, die für die Nutzung der gepa[X.]hteten Ställe nützli[X.]h oder sogar notwendig waren.

Der [X.] geht davon aus, dass die si[X.]h hieraus ergebende Würdigung der Einheitli[X.]hkeit im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] steht. Hierfür spri[X.]ht insbesondere das [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], s. oben [X.]).

3. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

a) Re[X.]htsfolge des Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL bei einheitli[X.]hen Leistungen

Wenn na[X.]h den Umständen des Streitfalls und den Ausführungen zur Re[X.]htslage davon auszugehen ist, dass

-       

die Verpa[X.]htung des Gebäudes mit den dort auf Dauer eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen (im Streitfall Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleu[X.]htungssysteme) insgesamt die Voraussetzungen der Steuerfreiheit na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL erfüllt (s. oben [X.]),

-  

auf die Verpa[X.]htung der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen grundsätzli[X.]h der Auss[X.]hlusstatbestand des Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL anzuwenden ist (s. oben [X.]), und dass

-       

zudem ein einheitli[X.]her Umsatz bestehend aus der für si[X.]h betra[X.]htet (na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL) steuerfreien Gebäudeverpa[X.]htung mit einer (aufgrund des Zusammenhangs mit dieser Gebäudeverpa[X.]htung als Nebenleistung) ebenso steuerfreien Verpa[X.]htung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen vorliegt (s. oben II.2.[X.]), die nur na[X.]h Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL steuerpfli[X.]htig sein könnte,

stellt si[X.]h die dem [X.] hier vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL. Aus Si[X.]ht des [X.]s bestehen hierzu zwei Auslegungsmögli[X.]hkeiten.

b) Vorrang der einheitli[X.]hen Leistung

aa) Argumente für den Vorrang der Einheitli[X.]hkeit

(1) Parallele zur Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen

Den Grundsätzen des [X.] zur Bestimmung eines einheitli[X.]hen Umsatzes könnte einerseits Vorrang gegenüber Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL zukommen.

Für einen derartigen Vorrang spri[X.]ht die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. b MwStSystRL. Hierzu hat der [X.] ents[X.]hieden, dass "der Begriff 'Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen' die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flä[X.]hen eins[X.]hließli[X.]h ges[X.]hlossener Garagen umfasst, daß diese Vermietung jedo[X.]h dann ni[X.]ht von der Steuerbefreiung für die 'Vermietung von Grundstü[X.]ken' ausges[X.]hlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstü[X.]ken, die für einen anderen Gebrau[X.]h bestimmt sind, eng verbunden ist" ([X.]-Urteil [X.] vom 13.07.1989 - [X.]/88, [X.]:[X.], Rz 17). Der [X.] stellte hierfür darauf ab, dass die Vermietung des Grundstü[X.]ks und die Vermietung des [X.] einen "einheitli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgang" darstellten, was der [X.] im Hinbli[X.]k auf die Zugehörigkeit zu ein und demselben Gebäudekomplex und eine Vermietung beider Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter bejahte ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 15 f.). Dem folgt der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung (BFH-Urteile vom 30.03.2006 - V R 52/05, [X.], 253, [X.], 731, und vom 10.12.2020 - V R 41/19, Sammlung amtli[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]hter Ents[X.]heidungen des [X.] 2021, 949).

Dana[X.]h ist im Streitfall von einer insgesamt steuerfreien Leistung auszugehen. Denn der Putenmaststall und die in ihm eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen waren Teil eines Gebäudekomplexes. Die Überlassung von Stall sowie von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen erfolgte dur[X.]h den Kläger an den Pä[X.]hter. Zudem ergibt si[X.]h die Einheitli[X.]hkeit aus den Grundsätzen zu Haupt- und Nebenleistung (s. oben II.2.[X.]).

(2) Parallele zur Überlassung von Inventar

Zu bea[X.]hten sind au[X.]h die Re[X.]htsfolgen, die si[X.]h ergeben, wenn ein Gebäude mit Inventar vermietet oder verpa[X.]htet wird, bei dem es si[X.]h ni[X.]ht um [X.]. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL auf Dauer eingebaute Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen handelt. So ist es z.B. bei der Verpa[X.]htung eines Seniorenwohnparks mit der diese begleitenden Überlassung von Inventar in der Form von Pflegebetten und anderen speziell abgestimmten, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderli[X.]hen Ausstattungselementen, die ni[X.]ht dauerhaft eingebaut sind. In der Überlassung dieses Inventars, die für si[X.]h genommen ni[X.]ht na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfrei ist, hat der [X.] eine Nebenleistung zu der na[X.]h dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung gesehen (BFH-Urteil in [X.], 517, [X.], 1259).

Au[X.]h aus dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], s. oben [X.]) ergibt si[X.]h, dass die Überlassung von Inventar, die ni[X.]ht gemäß Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfrei ist, Nebenleistung zu einer na[X.]h dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung sein kann. Der Charakter als Nebenleistung führt hier dann dazu, eine ansonsten ni[X.]ht bestehende Steuerfreiheit zu erlangen.

Die Steuerfreiheit einer zu einer Gebäudeüberlassung hinzutretenden Inventarüberlassung könnte als Wertungswiderspru[X.]h zur Steuerpfli[X.]ht bei einer zur Gebäudeüberlassung hinzutretenden Überlassung von dort auf Dauer eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen anzusehen sein.

(3) Neuere [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung

Für den Vorrang der einheitli[X.]hen Leistung gegenüber Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL könnte au[X.]h das [X.]-Urteil [X.] vom 18.01.2018 - [X.]/16 ([X.]:[X.]) spre[X.]hen. Dana[X.]h ist eine einheitli[X.]he Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unters[X.]hiedli[X.]he Steuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitli[X.]he Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern.

Dieses Urteil zu unters[X.]hiedli[X.]hen Steuersätzen lässt si[X.]h au[X.]h auf die Frage von Steuerfreiheit und Steuerpfli[X.]ht einer einheitli[X.]hen Leistung übertragen und steht grundsätzli[X.]h der Annahme entgegen, bei einer einheitli[X.]hen Leistung könne die Hauptleistung steuerfrei und die Nebenleistung steuerpfli[X.]htig sein. Allerdings hat si[X.]h der [X.] dabei ni[X.]ht mit dem Sondertatbestand des Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL befasst.

bb) Re[X.]htsfolge: Anwendung des Auss[X.]hlusstatbestands nur auf die isolierte Überlassung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen

Folge eines Vorrangs der Einheitli[X.]hkeit ist, dass si[X.]h die Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL wie bei Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. b MwStSystRL auf die Fälle bes[X.]hränkt, in denen die Überlassung der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen eigenständig und damit ohne Zusammenhang mit einer weitergehenden Gebäude- oder Grundstü[X.]ksüberlassung erfolgt.

Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL käme dann die Funktion zu, die Steuerfreiheit na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL, die au[X.]h bei der isolierten Überlassung (ohne zusätzli[X.]he Gebäudevermietung) von auf Dauer eingebauten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen anzuwenden ist, für diesen Fall auszus[X.]hließen.

Demgegenüber würde der Charakter als Nebenleistung (zur Gebäudeüberlassung) dazu führen, dass eine ansonsten bereits bestehende Steuerfreiheit erhalten bleibt.

[X.]) Argumente für die Anwendung des Aufteilungsgebots

Aus Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL könnte andererseits ein Aufteilungsgebot abzuleiten sein, so dass einheitli[X.]he Umsätze in einen (na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL) steuerfreien und einen (na[X.]h Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL) steuerpfli[X.]htigen Teil aufzuspalten sind.

Dementspre[X.]hend hat der [X.] au[X.]h ents[X.]hieden, dass die Vermietung und Verpa[X.]htung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen (Betriebsvorri[X.]htungen) selbst dann ni[X.]ht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn diese wesentli[X.]he Bestandteile eines Grundstü[X.]ks sind. Dieses Aufteilungsgebot lasse au[X.]h keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorri[X.]htungen in die Steuerbefreiung der Grundstü[X.]ksvermietung unter dem Gesi[X.]htspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu (BFH-Urteil vom 28.05.1998 - V R 19/96, [X.], 555, [X.], 307).

Für diese Si[X.]htweise könnte spre[X.]hen, dass die Verpa[X.]htung von Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen im Widerspru[X.]h zum passiven Charakter der Vermietung steht. Insoweit entnimmt der [X.] der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], dass der Vermietung eines Grundstü[X.]ks ein "passiver Charakter" zukommt, während die Steuerfreiheit für die Grundstü[X.]ksvermietung und -verpa[X.]htung ni[X.]ht für eine Überlassung von Mas[X.]hinen und Vorri[X.]htungen gilt, die ni[X.]ht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstü[X.]ks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe ges[X.]häftli[X.]her Tätigkeiten wie Aufsi[X.]ht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit si[X.]h bringt, so dass, sofern ni[X.]ht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstü[X.]ks keine auss[X.]hlaggebende Dienstleistung darstellen kann ([X.]-Urteil Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 43). Dies könnte si[X.]h für die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL dahingehend auswirken, dass die Überlassung der dort genannten Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen ni[X.]ht im vorstehenden Sinne "passiv" erfolgt, sondern wesentli[X.]h dur[X.]h die Aufre[X.]hterhaltung eines betriebsbereiten Zustands dieser Mas[X.]hinen et[X.]. geprägt ist, woraus si[X.]h die Steuerpfli[X.]ht au[X.]h für den Fall der einheitli[X.]hen Leistung erklären könnte.

d) Keine Klärung der Vorlagefrage dur[X.]h die bisherige [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung

Der [X.] versteht das [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], s. oben [X.]) dahingehend, dass si[X.]h aus diesem keine Klärung der Vorlagefrage ergibt. Zwar ist der [X.] dort au[X.]h von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstü[X.]ksverpa[X.]htung in Bezug auf bewegli[X.]he, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenstände als deren wesentli[X.]he Bestandteile ausgegangen ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 39). Obwohl si[X.]h auf dieser Grundlage die Frage na[X.]h einer Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL und einer hieraus ergebenden Steuerpfli[X.]ht stellen kann, hat si[X.]h der [X.] dazu in diesem Urteil ni[X.]ht geäußert.

4. Zur Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit

Die Vorlagefrage ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt bei seiner Auslegung des nationalen Re[X.]hts die Vorgaben des Unionsre[X.]hts und damit au[X.]h, dass die Verpa[X.]htung der Ställe eins[X.]hließli[X.]h der Verpa[X.]htung der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen na[X.]h Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. l MwStSystRL steuerfrei ist. Daher kommt der Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL als Grundlage von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ents[X.]heidende Bedeutung zu. Ist die Anwendung dieser Bestimmung, da sie ein Aufteilungsgebot beinhaltet, zu bejahen, führt dies zur Aufhebung des Urteils des [X.] und zur Klageabweisung. Ist diese Bestimmung ni[X.]ht anzuwenden, da der Überlassung der Vorri[X.]htungen und Mas[X.]hinen als Nebenleistung zur Grundstü[X.]ksüberlassung Vorrang zukommt, ist das Urteil des [X.] demgegenüber zu bestätigen.

5. Zur Re[X.]htsgrundlage der Vorlage

Die Einleitung des Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens an den [X.] beruht auf Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäis[X.]hen Union.

6. Zur Verfahrensaussetzung

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgeri[X.]htsordnung.

Meta

V R 22/20

26.05.2021

Bundesfinanzhof 5. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2020, Az: 11 K 24/19, Urteil

§ 4 Nr 12 S 2 UStG 2005, Art 135 Abs 2 Buchst c EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, Art 135 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, § 581 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 26.05.2021, Az. V R 22/20 (REWIS RS 2021, 5540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5540

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