Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 5 StR 450/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7650

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall [X.] verhängten [X.] nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der übrigen verbleibenden [X.]n (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sechs Monate und ein Jahr und vier Monate) kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne die im Fall [X.] verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 450/22

08.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 4. Juli 2022, Az: 626 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 5 StR 450/22 (REWIS RS 2022, 7650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7650

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