Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. II ZR 253/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14089

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316BIIZR253.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
253/15

vom

22. März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
März 2016
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] sowie die [X.]
Dr.
Drescher
und
[X.]
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.]n gegen das [X.] des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juli 2015 als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht das Feststel-lungsinteresse für die vom Kläger gestellten [X.] bejaht hat.
Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der [X.], sie durch Beschluss gemäß §
552
a ZPO [X.].
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 561.120

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Anträgen gegen die [X.] bei der beklagten GmbH zugrundelie-genden Rechtsverhältnisses.

1
-
3
-

Das Landgericht hat die gegen die [X.], vertreten durch ihre [X.] gerichtete Klage abgewiesen, weil die [X.] nicht nach den [X.] vertreten sei. Nach §
46 Nr.
8 GmbHG obliege die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit ihrem Geschäftsführer der Be-stimmung der Gesellschafter.
Das Berufungsgericht ([X.], GmbHR
2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen.
II.
1.
Die Revision der [X.]n ist zurückzuweisen, soweit das [X.] festgestellt hat, dass die Klage zulässig ist, weil die [X.] in diesem Rechtsstreit durch ihre Geschäftsführer wirksam gesetzlich vertreten wird (§
51 Abs. 1 ZPO, §
35 Abs.
1 Satz 1 GmbHG).
a)
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
aa)
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der entschei-dungserheblichen Grundsatzfrage zugelassen, ob die [X.] ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafter-versammlung nach §
46 Nr.
8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden [X.] Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschaf-terversammlung nach §
46 Nr.
8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend be-stellt wurde.

2
3
4
5
6
-
4
-

bb)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechts-frage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher
nicht ent-schieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 15.
September 2014

II
ZR
112/13, ZIP
2015, 370 Rn.
3; Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZR
156/09, ZIP
2010, 1080 Rn.
3). [X.] Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010

II
ZR
156/09, ZIP
2010, 1080 Rn.
3).
cc)
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Soweit im neueren Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine (angeblich) abweichende Meinung hingewiesen wird, beruht dies weit überwiegend auf einer unrichtigen Schlussfolgerung aus einer Anmerkung auf den Inhalt einer Entscheidung des [X.]s, die sich zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage jedoch überhaupt nicht verhält.
(1)
Nach §
46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unterliegt die Vertretung der Gesell-schaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, der Bestimmung der Gesellschafterversammlung. Die Vorschrift gilt sowohl für den Aktiv-
als auch für den vorliegenden Passivprozess der Gesellschaft (vgl. [X.], 7
8
9
-
5
-

Urteil vom 6.
März 2012

II
ZR
76/11, ZIP
2012, 824 Rn.
12; Urteil vom 16.
Dezember 1991

II
ZR
31/91, [X.]Z
116, 353, 355) sowie für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern ([X.], Urteil vom 6.
März 2012

II
ZR
76/11, ZIP
2012, 824 Rn.
12). Sie soll die unvoreingenommene [X.] für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen re-gelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach §
35 GmbHG an sich zur [X.] befangen sind ([X.], Urteil vom 6.
März 2012

II
ZR
76/11, ZIP
2012, 824 Rn.
12; Urteil vom 16.
Dezember 1991

II
ZR
31/91, [X.]Z
116, 353, 355; Urteil vom 20.
Januar 1986

II
ZR
73/85, [X.]Z
97, 28, 35).
(2)
Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach §
46 Nr.
8 Alt.
2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der [X.]srechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf
es für die Fortdauer der Vertretungsbefug-nis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl.
[X.], Urteil vom 26.
Oktober 1981

II
ZR
72/81, [X.], 1353, 1354; Urteil vom 24.
Februar 1992

II
ZR
79/91, [X.], 760, 761; Urteil vom 24.
Oktober 2005

II
ZR
55/04, ZIP
2005, 2255 Rn.
10; Urteil vom 6.
März 2012

II
ZR
76/11, [X.], 824 Rn.
12; Beschluss vom 2.
Februar 2016

II
ZB
2/15, juris Rn.
13).
(3)
Die gegenteilige Ansicht der Revision, wonach die übrigen [X.] auch bei bloßer Untätigkeit der Gesellschafterversammlung ihre organ-schaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit 10
11
-
6
-

der Gesellschaft über den von §
46 Nr.
8 Alt. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem Prozess der Gesellschaft mit einem (noch bestellten oder ausgeschiedenen) Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft nicht [X.] und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Prozessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch [X.] sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. §
46 Nr.
8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschaf-terversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten beson-deren Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei
der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1992

II
ZR
79/91, [X.], 760, 761).
(4)
Das neuere Schrifttum teilt für den Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer über das Fortbestehen seines Anstellungs-verhältnisses die Auffassung des [X.]s, dass die Vertretungsbefugnis der [X.] auch ohne einen dahingehenden Beschluss der Gesellschafter-versammlung andauert (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
9 Rn.
113; [X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
46 Rn.
75; [X.]/Schürnbrand in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
46 Rn.
124; [X.]/[X.], in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.
Aufl., §
46 Rn.
46; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
46 Rn.
35; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2.
Aufl., §
46 GmbHG Rn.
46; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2.
Aufl., §
46 Rn.
288; [X.] in [X.]/Altmeppen, GmbHG, 8.
Aufl., §
46 Rn.
55
, 57; [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
46 Rn.
164; [X.] in [X.]/[X.][X.], 12
-
7
-

GmbHG, 2.
Aufl., §
46 Rn.
55; [X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
46 Rn.
20). Soweit teilweise verlangt wird, der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis verpflichtet, die Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen, oder in §
46 Nr.
8 Alt.
2 GmbHG eine gesellschaftsinterne Schranke für eine eigenmächtige Inan-spruchnahme der Vertretung in Prozessen mit Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer gesehen wird, lässt diese Auffassung die Außenvertretungs-macht des Geschäftsführers hiervon unberührt (vgl.
Zöllner in [X.]/
[X.], 20.
Aufl., § 46 Rn.
68; wohl auch [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
46 Rn.
42 a.E.). Die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der [X.] bei fehlender Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist weiterhin unabhängig davon, dass für die Gel-tendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer als sachliche Kla-gevoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2007

II
ZR
161/06, [X.], 117 f.).
(5)
Ein relevanter Meinungsstreit, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den [X.] Anlass geben könnte, besteht nicht. Wenn ver-einzelt darauf hingewiesen wird, die Auffassung des [X.]s sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden [X.]s vom 10.
Mai 1993

II
ZR
54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der Prozess-vertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ([X.], DStR 1993, 843, 844) zu [X.] dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa [X.], GmbHG, 3.
Aufl., § 46 Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
46 Rn.
34; MünchKommGmbHG/
Liebscher, 2.
Aufl., §
46 Rn.
287 Fn.
837 sowie die Nachweise bei [X.]/
Schürnbrand in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
46 Rn.
124 13
-
8
-

Fn.
390). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des [X.]s vom 10.
Mai 1993, bei der es sich um einen Beschluss handelt, mit dem die Annahme einer Revision abgelehnt wurde, befasst sich weder ausdrücklich mit der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG noch lässt sich durch Auslegung ihres Inhalts da-zu eine Aussage
entnehmen.
Der vollständige Wortlaut des im Übrigen nicht näher begründeten und nicht mit einem Tatbestand oder Leitsätzen versehenen Beschlusses lautet:

Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).

i-gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anmer-kung. Die in der Anmerkung geäußerte und im ersten Leitsatz zusammenge-fasste Auffassung des Verfassers, die GmbH werde in dem Rechtsstreit über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, nur dann durch die [X.] vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach §
46 Nr. 8 GmbHG beschließe, wird daher zu Unrecht von einigen Vertretern des Schrifttums und einzelnen Instanzgerichten dem [X.] zugeschrieben (vgl.
[X.], GmbHR 2010, 258, 259; [X.], NZG
2011, 987, 988 = Berufungsurteil zu [X.], Urteil vom 6.
März 2012

II
ZR
76/11, [X.], 824 mit Bestätigung der [X.]srechtsprechung in Rn.
12).
14
15
-
9
-

b)
Da die [X.] danach durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten ist (§
51
Abs. 1 ZPO, §
35 Abs.
1 Satz 1 GmbHG), hat die Revision insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.
2.
Soweit sich die Revision der [X.]n dagegen wendet, dass das Be-rufungsgericht einen Wegfall des Feststellungsinteresses des [X.] im [X.] auf eine mögliche Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche verneint hat, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen hat.
a)
Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den [X.] ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszu-legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.
b)
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob die [X.] ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach §
46 Nr.
8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach §
46 Nr.
8 GmbHG aus-drücklich oder stillschweigend bestellt wurde.
c)
Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur die ordnungsgemäße Vertretung der [X.]n zur Überprüfung stellen, nicht auch die Frage, ob das Feststellungsinteresse des [X.] entfallen ist. Bezieht sich die
Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen 16
17
18
19
20
-
10
-

abtrennbaren Teil des Streitstoffs, hier bei einem Zwischenurteil über die Zuläs-sigkeit der Klage auf eine eindeutig abgrenzbare selbstständige Zulässigkeits-voraussetzung, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das [X.] die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegen-stands zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
November 2014

XII
ZB
469/13, [X.], 224 Rn.
8; Urteil vom 7.
März 2013

IX
ZR
64/12, ZIP
2013, 829 Rn.
10).
d)
Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfra-gen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, son-dern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrenn-baren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenur-teils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und

auch nach einer Zurückverweisung

kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unan-fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten
kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015

II
ZR
163/14, juris
Rn.
20). Die ordnungsgemäße Vertretung der [X.]n ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Feststellungsinte-resse des [X.] zu beurteilen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht.
3.
Der [X.] weist darauf hin, dass die vorsorglich eingelegte [X.] der [X.]n keine Aussicht auf Erfolg hat.

21
22
-
11
-

4.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
9 ZPO und geht von ei-nem vom Kläger mit [X.] vom 21.
Januar 2014 behaupteten [X.] von 13.360

Bergmann
Caliebe
[X.]

Drescher
[X.]
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2013 -
1 O 303/12 -

[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
1 [X.] -

23

Meta

II ZR 253/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. II ZR 253/15 (REWIS RS 2016, 14089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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