Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2012, Az. II ZR 76/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8532

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Gegenstand

(Schadenersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführes nach außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages wegen Beschneidung seines Aufgabenbereichs


Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] und seine Ehefrau waren alleinige [X.]er und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Diese gibt in M.       die Stadtillustrierte "m.   " heraus und führt Veranstaltungen wie die "[X.]" durch. Mit [X.] erwarb die [X.] (im Folgenden: [X.]       ) sämtliche Anteile an der [X.]. [X.] und seine Ehefrau schlossen am selben Tag mit der [X.] einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte der [X.] weiter "selbständig" und "verantwortlich" führen sollten. Zu den "Hauptaufgaben" der Geschäftsführer gehörten nach dem [X.] "die Führung und effiziente Organisation der hierfür notwendigen personellen und sonstigen betrieblichen Strukturen" und "die Installation eines aussagekräftigen und transparenten Rechnungs- und Berichtswesens in einer von der [X.]erversammlung vorgegebenen Form". Der [X.] sollte erstmals zum 30. Juni 2011 ordentlich gekündigt werden können. Entsprechend einer Bestimmung in der - mittlerweile geänderten - Satzung der [X.] waren der Kläger und seine Ehefrau als jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

2

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern und der [X.]       Diese beruhten unter anderem darauf, dass die [X.]       von den bislang sieben Abteilungen der [X.] vier in andere Konzernunternehmen verlagert hatte, unter anderem den Vertrieb und das Rechnungswesen. [X.] beanstandete diese Maßnahmen mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2009 als eine nachhaltige Verletzung des [X.] und forderte die [X.]        auf zu erklären, dass sie dem Kläger durch geeignete Maßnahmen die Gelegenheit geben werde, die Geschäfte der [X.] wieder selbständig und verantwortlich zu führen.

3

Mit gleichem Datum bestellte die [X.]      den Geschäftsführer ihrer Komplementärin,      [X.], als weiteren Geschäftsführer der [X.] und erließ eine Geschäftsordnung. Die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung lag danach bei [X.] [X.] und seine Ehefrau waren ihm berichtspflichtig und an seine Weisungen gebunden. Zum Verantwortungsbereich des [X.] gehörten nur noch Veranstaltungen, die die [X.] für Dritte organisierte, und die Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes "Veranstaltungen". Im Handelsregister wurde die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des [X.] und seiner Ehefrau gelöscht.

4

[X.] erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2009 die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Nachdem er trotz Aufforderung der [X.]        an einer Geschäftsführersitzung nicht teilgenommen hatte, erklärte auch die [X.]     die fristlose Kündigung und berief den Kläger als Geschäftsführer ab.

5

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Kündigung wirksam sei. Ferner macht er seine vertraglichen Vergütungsansprüche bis einschließlich August 2010 - zum Teil erst im zweiten Rechtszug - in Höhe von 111.595,92 € brutto geltend und verlangt die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet sei. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das  [X.] hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass die Kündigung wirksam ist, bestätigt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt ([X.], GmbHR 2011, 535):

8

Die Klage sei zulässig. Die Beklagte werde durch ihren neuen Geschäftsführer wirksam vertreten. Dem stehe § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG nicht entgegen, weil diese Vorschrift in einem Prozess gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar sei.

9

Die Klage sei aber - bis auf den Antrag, die Wirksamkeit der Kündigung des [X.] festzustellen - unbegründet. In der Beschneidung des Aufgabenbereichs des [X.] liege zwar ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte sei dazu jedoch aufgrund ihrer umfassenden organisationsrechtlichen Weisungsbefugnis berechtigt gewesen. Daher fehle das für eine Anwendung des § 628 Abs. 2 [X.] erforderliche Auflösungsverschulden. Das habe der [X.] bereits für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers entschieden. Es gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden Beschneidung der Kompetenzen des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer könne in einem solchen Fall sein Amt niederlegen und behalte dennoch seinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Kündige er aber seinen Anstellungsvertrag, so verliere er diese Ansprüche und könne auch nicht nach § 628 Abs. 2 [X.] Schadensersatz verlangen.

II. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Beklagte durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der [X.] muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen.

Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in [X.] zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst ([X.], Urteil vom 20. November 1958 - [X.], [X.]Z 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 353, 355; ebenso MünchKomm-GmbHG/Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen ([X.], Urteil vom 24. Februar 1992 - [X.], [X.], 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - [X.]/00, [X.]Z 152, 280, 282; ebenso [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; [X.]/[X.], GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

2. Die Klage ist - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist - unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 [X.] zu.

Nach dieser Vorschrift ist ein Vertragspartner, der den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Kläger ist wirksam. Das steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teils des Berufungsurteils fest. Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der [X.]. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs des [X.] genügt dafür nicht. Denn die Beklagte war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Kompetenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeiten zu entziehen.

a) Für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers hat der [X.] bereits entschieden, dass darin - unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsvertrages - kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 [X.] liegt ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2002 - [X.], [X.], 28, 29). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der [X.] eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen [X.] ein. Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach kann die Bestellung der Geschäftsführer "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließt ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Verbleib im Amt aus. Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Vergütungsansprüche mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 [X.] bestehen bleiben. Kündigt der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dagegen fristlos, verliert er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es kommt dann nur ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 [X.] in Betracht. Da die Gesellschaft jedoch mit der Abberufung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das den Weiterbeschäftigungsanspruch des Geschäftsführers entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (zum Nachrang des Anstellungsverhältnisses s. auch [X.], Urteil vom 10. Mai 2010 - [X.], [X.], 1288 Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2010 - [X.], [X.], 122 Rn. 7; [X.]/Diller/[X.], [X.] 2003, 2687 ff.; [X.], GmbHR 2003, 102 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 38 Rn. 68; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 239; [X.]/Preis, [X.], Neubearbeitung 2012, § 628 Rn. 38a; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 628 Rn. 57 f.; a.A. für den Fall der unterbliebenen Bestellung zum Geschäftsführer [X.], [X.] 2002, 1177, 1179 f.).

b) Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine - wie hier - weitgehende Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers werden allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Bedenken geltend gemacht ([X.], GmbHR 1993, 288; [X.]/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 115; MünchHdBGesR III/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 43 Rn. 7; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 17. Aufl., [X.]. zu § 6 Rn. 16; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 149; im Grundsatz auch Fleck, [X.] 1988, 104, 125 f.). Danach sollen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die körperschaftsrechtlichen Regelungen - wie dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung - widersprechen und deshalb keinen Unterlassungs- oder Erfüllungsanspruch des Geschäftsführers begründen können, schuldrechtlich wirksam bleiben und damit nicht nur ein Recht zur fristlosen Kündigung, sondern auch einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 [X.] rechtfertigen können. Das wird unter anderem mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet.

Ob dem zu folgen ist oder ob die Rechtsprechung des [X.]s zur Abberufung gegebenenfalls - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf den Fall einer Beschränkung der Zuständigkeiten des Geschäftsführers übertragen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn die Beschneidung der Kompetenzen des [X.] war nicht nur auf der gesellschaftsrechtlichen, sondern auch auf [X.] des Anstellungsvertrages nicht pflichtwidrig. Jedenfalls deshalb konnte dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 [X.] auslösen.

Weder dem Anstellungsvertrag des [X.] noch der Satzung der [X.] lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung der Kompetenzen des [X.] in der von der [X.] vorgenommenen Art unzulässig war.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein unzulässiger Ausschluss des [X.] von jeder Geschäftsführungsbefugnis liege nicht vor. Soweit an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschäftsführerfunktion des [X.] sei "entgegen dem Anstellungsvertrag" abgeschwächt worden, ist der [X.] an diese Wertung nicht gebunden. In dem Anstellungsvertrag ist weder eine Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen noch eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung - im Rahmen ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis - die Zuständigkeit mehrerer Geschäftsführer abweichend von dem [X.] kann und dass sie eine Geschäftsordnung erlassen kann. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen - mit umfangreicher [X.] - bedarf es nach dem [X.] der Gesellschafterversammlung. Die [X.] kann zudem verlängert werden. Damit waren auch einschneidende Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich des [X.] nicht vertragswidrig.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Danach kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer - mit seinem Einverständnis - andere Aufgaben innerhalb des Konzerns zuweisen, wenn diese Tätigkeiten nicht wesentlich von dem bisherigen Tätigkeitsfeld abweichen und die Übernahme zumutbar ist. Diese Regelung bezieht sich allein auf den möglichen Einsatz des Geschäftsführers bei anderen Konzerngesellschaften. Im Übrigen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass ein Einverständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt wird, das bei den übrigen Bestimmungen gerade nicht verlangt wird.

bb) Der Kläger hatte auch kein satzungsmäßiges Sonderrecht auf eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Geschäftsführertätigkeit. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein derartiges Sonderrecht in der Satzung vom 17. September 1997 eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht ist aber durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf die [X.]       weggefallen. Zum einen können Sonderrechte zur Geschäftsführung nur zugunsten von Gesellschaftern begründet werden (vgl. [X.]/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 113; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rn. 10; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 26, 45), und der Kläger ist seit der Übertragung seiner Geschäftsanteile auf die [X.]      nicht mehr Gesellschafter der [X.]. Zum anderen ist jedenfalls durch § 9 Abs. 1 des [X.] vom 27. Juni 2006 zwischen der [X.]       und dem Kläger und seiner Ehefrau klargestellt, dass das Sonderrecht nicht fortbestehen sollte. Denn darin heißt es, die Verkäufer verpflichteten sich, der [X.] als Geschäftsführer zu den Bedingungen des am selben [X.] zur Verfügung zu stehen. Von einem Recht oder gar Sonderrecht ist weder dort noch in dem Anstellungsvertrag die Rede.

cc) Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Revision, die neue Geschäftsordnung der [X.] verstoße gegen ein "Geschäftsverteilungsverbot", weil darin der Kläger von grundlegenden, einer Ressortzuweisung nicht zugänglichen Geschäftsführungsaufgaben enthoben worden sei.

Dabei kann offen bleiben, ob es derartige Kernaufgaben der Geschäftsführer gibt, die sich einer Ressortverteilung entziehen (so [X.]/Dornhegge, [X.] 2010, 13, 15). Von solchen Kernaufgaben war der Kläger nämlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist in der Geschäftsordnung nur von "federführender" Behandlung grundsätzlicher Fragen durch den neuen Geschäftsführer [X.]  die Rede. Das heißt nicht, dass der Kläger insoweit keinerlei Kompetenzen mehr gehabt hätte.

Allerdings ist auch angeordnet worden, dass [X.]  gegenüber dem Kläger weisungsbefugt sei. Eine solche Anordnung mag im Normalfall bedenklich sein, weil die davon betroffenen Geschäftsführer dadurch zu bloßen Befehlsempfängern des weisungsbefugten Geschäftsführers werden. Hier besteht aber die Besonderheit, dass [X.]  in der fraglichen Zeit zugleich Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Alleingesellschafterin [X.]       war und daher schon deshalb das Recht hatte, dem Kläger - auch ins Einzelne gehende - Weisungen zu erteilen (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38). Soweit gesellschaftsrechtlich kein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung besteht - etwa im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführer im Insolvenzfall -, gilt das auch für das Weisungsrecht auf der Geschäftsführerebene.

c) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, die Maßnahmen der [X.] seien eine Schikane im Sinne des § 226 [X.] und jedenfalls deshalb nach § 628 Abs. 2 [X.] vertragswidrig. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umsatzrückgänge und der bereits erfolgten Abmahnung kann von Schikane keine Rede sein.

Bergmann                                                Strohn                                                 Reichart

                              Drescher                                                 Born

Meta

II ZR 76/11

06.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 23. März 2011, Az: 7 U 81/10

§ 615 BGB, § 628 Abs 2 BGB, § 46 Nr 8 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2012, Az. II ZR 76/11 (REWIS RS 2012, 8532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8532

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