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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 430/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung des Verfalls aus dem Urteil des [X.] vom 16.
November 2011 entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbe-ziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, u.a. den im Urteil des [X.] vom 16.
November 2011 angeordneten
Verfall aufrechterhalten und angeordnet, dass ein Betrag von 2.840,--
Euro
dem Verfall von Wertersatz un-terliegt.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im [X.] ange-ordnete Aufrechterhaltung des Verfalls lässt der Senat auf Anregung des Gene-1
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ralbundesanwalts im Wege der Berichtigung des Schuldspruchs im Hinblick auf den tateinheitlichen Wertersatzverfall in Höhe von 2.840,--
Euro
entfallen, da das [X.] in diesen Betrag ausdrücklich die 500,--
Euro
aus dem Urteil des [X.] vom 16.
November 2011 eingerechnet hat (UA 14).
Appl Schmitt Eschelbach
Ott [X.]
Meta
17.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 StR 430/13 (REWIS RS 2013, 182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 182
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