Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. 2 StR 586/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5158

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls des Geldbetrags von 15.000 •. Insoweit beschränkt der [X.] mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Soweit das [X.] den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei recht-lich [X.] Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum 16. Januar 2006 zweimal fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am 16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Ver- äußerung aus den [X.] nach [X.] transportiert hat, hat es zwar ver-kannt, dass drei selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] - 3 - mitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der [X.] kann ange-sichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt einer aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt hat. Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 • hat der [X.] in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgeführt: 2 "Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann – man-gels Grundlage in den Urteilsgründen keinen Bestand haben. Zwar können bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des [X.] geschätzt werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwen-digen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist ([X.] NStZ-RR 2001, 327). [X.] beschränken sich die Ausführungen zum Verfall auf die bloße Annahme eines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von 45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Ver-fall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Schät-zung (§ 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen führten, ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier umso mehr erfor-derlich gewesen, als die Verkaufserlöse für die beiden Verkäufe von jeweils 5 kg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten [X.] sich die [X.] mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann ange-sichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklag-ten, aber auch zur Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des [X.] nicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und erneute Verhandlung zur 3 - 4 - Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 4 Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 586/06

21.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. 2 StR 586/06 (REWIS RS 2007, 5158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 119/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 377/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 364/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung bei Betäubungsmitteldelikten: Härteausgleich in Ansehung der Nichteinbeziehung einer ausländischen Strafe


2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.