Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 1 StR 31/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 822

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 31/14

vom
2. Dezember
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________

StGB § 348 Abs. 1

Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen An-gaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie be-weist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person [X.] oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.

[X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
1 StR 31/14 -
LG [X.] II

in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: Bestechung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember
2014
beschlos-sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil des [X.]s [X.] II vom 15. Juli 2013

1. soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen Be-stechung in 491 Fällen verurteilt ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;
2. hinsichtlich der insgesamt wegen dreier [X.]e verur-teilten und nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
a) im Schuldspruch zu [X.] (Fälle [X.] bis 491) der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie insoweit wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen verurteilt ist,
b) aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen I[X.]1
[X.] bis 491 der Urteilsgründe sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
[X.] Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das vorge-nannte Urteil aufgehoben
1. soweit es ihn betrifft,
-
3
-
2. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

und S.

, soweit diese in den Fällen I[X.]2 [X.] bis 279 der Ur-teilsgründe verurteilt worden sind, sowie
3. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten S.

auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
I[X.]
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verwor-fen.
[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen 491 tatmehrheit-licher Fälle der Bestechung, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A.

hat es wegen 279 tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt eine Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Ange-klagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts [X.]. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Die weiterge-henden Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
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-
A.
I. Das [X.] hat zu den die Angeklagten betreffenden Tatkomple-xen I[X.]1 der Urteilsgründe (Angeklagter H.

) und I[X.]2 der Urteilsgründe (Angeklagter A.

) im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. [X.] der Urteilsgründe (UA S.
27 ff.)
Die Mitangeklagte [X.]

war seit dem [X.] bis zum 22.
März 2012 als Verwaltungsangestellte in der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamts M.

tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie fast ausschließlich mit der Bear-beitung von Anträgen auf Zulassung von Fahrzeugen betraut.
Der Angeklagte H.

leitete seit dem [X.] den Zulassungs-.

d-lern an, für diese [X.] vorzunehmen. Die Fahrzeughändler legten in einer Vielzahl von Fällen Wert darauf, dass in den Fahrzeugpapieren

den [X.] Teil
I und Teil
II

als letzter Halter eine [X.] eingetragen war. In Fällen, in denen die Fahrzeuge zuvor auf einen gewerblichen Halter zugelassen waren, bevorzugten es diese Händler, wenn eine neue
Zulassungsbescheinigung Teil
II ausgestellt wurde, aus der der ge-werbliche Vorhalter nicht mehr ersichtlich war.
Den Angeklagten H.

hatte die Mitangeklagte [X.]

schon im Jahr 2003 im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Autohändler kennengelernt. -20 Euro problematische Kfz-Zulassungen vornehme ([X.]). Spätestens im [X.] trat der Angeklagte H.

an die Mitangeklagte [X.]

mit dem 2
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Ansinnen heran, bei [X.] in die Fahrzeugpapiere unbeteiligte Privatpersonen einzutragen.
Auf seine Veranlassung stellte die Mitangeklagte [X.]

in der Folge im Zeitraum vom 26.
Februar 2009 bis zum 15.
März 2012 in insgesamt 491 Fällen [X.] Teil
I und Teil
II aus, in denen unbeteiligte [X.] trotz ihrer fehlenden Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung als letzte Fahrzeughalter angegeben waren (UA S.
36). Diese Personen hatten die Fahrzeuge nie gesehen und standen auch
sonst in keiner Beziehung zu den Fahrzeugen. In nahezu allen Fällen stellte die Mitangeklagte [X.]

neue [X.] Teil
II aus, obwohl die gesetzlichen Vorausset-zungen hierfür nicht vorlagen ([X.]). Sowohl dem Angeklagten H.

als auch der Mitangeklagten [X.]

war dabei bewusst, dass die eingetragenen Personen nicht Halter der Fahrzeuge waren und auch keine Verfügungsberech-tigung über diese hatten. Gemäß §
12 Abs.
1 der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung ([X.]) hätten solche Zulassungen nur bei Nachweis der Verfü-gungsberechtigung über das jeweilige Fahrzeug vorgenommen werden dürfen.
In 81 dieser Fälle machte die Mitangeklagte [X.]

in den neu ausgestell-ten [X.] Teil
II zudem falsche Eintragungen
über die
Zahl der Vorhalter. In 84 Fällen verlegte sie das Datum, bis zu dem die nächste Hauptuntersuchung ([X.]) fällig war, in die Zukunft. In einigen Fällen ließ sie auch Fahrzeuge zu, bei denen dieses Datum bereits verstrichen war.
Die
Mitangeklagte [X.]

forderte und erhielt von dem Angeklagten H.

für die beschriebenen, nicht vorschriftsmäßigen Zulassungsvorgänge jeweils einen Geldbetrag von 20 Euro (UA S.
28).
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2. [X.] I[X.]2 der Urteilsgründe (UA S.
37 ff.)
Die Mitangeklagte S.

war seit dem [X.] für die Firma F.

GmbH tätig. Sie unterhielt dabei Geschäftsbeziehungen zu verschiede-nen Fahrzeughändlerin in [X.]. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im [X.] nahm sie Kontakt zum Angeklagten A.

auf, der ein [X.] der L.

Versicherung leitete. Die Mitangeklagte S.

legte dem Angeklagten A.

dar, sie
habe
ein Interesse daran,
dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahrzeuge aus e-resse der Mitangeklagten S.

darauf, dass ihren ausländischen [X.] auf diese Weise die Anwendung der Differenzbesteuerung er-möglicht werden sollte, indem
ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S.
38).
Die Mitangeklagte S.

und der Angeklagte A.

vereinbarten daraufhin, dass in derartigen Fällen die Zulassung bei der Mitangeklagten [X.]

durchgeführt werden solle und diese eine unbeteiligte Privatperson als letzten Fahrzeughalter eintragen solle. Die Mitangeklagte [X.]

, die hiermit [X.] war, sollte in diesen Fällen auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil
II ausstellen, damit der gewerbliche Vorhalter
der Fahrzeuge aus diesem Dokument nicht mehr ersichtlich war (UA S.
38). Für die Nennung entspre-chender Personalien erhielt der Angeklagte A.

jeweils einen Betrag von 50
Euro (UA S.
43). In sämtlichen Fällen stellte er über die L.

Versicherung
die für die Zulassung erforderliche Versicherungsbestätigung zur Verfügung.
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Die Mitangeklagte [X.]

führte vereinbarungsgemäß im Zeitraum vom 11.
Februar 2008 bis 18. November 2011 in 279 Fällen entsprechende Zulas-sungen durch, bei denen sie unbeteiligte Privatpersonen als (letzte)
Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil
II eintrug.
[X.] Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] die [X.] [X.]

wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt,
verurteilt. Den Angeklagten H.

hat es der Bestechung in 491 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, schuldig gesprochen.
Im [X.] I[X.]2 der Urteilsgründe hat das [X.] die Mitange-klagte [X.]

mangels geforderten oder erhaltenen Vorteils

lediglich wegen Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt. Die Mitangeklagte S.

hat es wegen 279 Fällen der Anstiftung zu diesen Taten schuldig gespro-chen. Den Angeklagten A.

hat es wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt in 279 Fällen verurteilt.
Die Eintragung unbeteiligter Privatpersonen habe gegen die aus §
12 Abs.
1 Satz
1 [X.] ([X.]) folgende Verpflichtung der Zulassungsbehörde
verstoßen, eine Zulassung nur dann vorzunehmen, wenn vom Antragsteller die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nach-gewiesen worden sei (UA S.
92). Aus den Regelungen der §§
11 und 12 [X.] ergebe sich, dass die [X.] nach den Anlagen 5 und 7 zur [X.] auszustellen seien. Hierbei sei auch eine wahrheitsgemäße Eintragung bezüglich der Anzahl der Vorhalter vorgesehen (UA S.
93). Nach §
5 Abs.
1 [X.] dürfe keine Zulassung ohne den Nachweis der erforderlichen Hauptuntersuchung vorgenommen werden (UA S.
93).
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Das [X.] hat eine Falschbeurkundung im Amt (§
348 StGB) der Mitangeklagten [X.]

jeweils darin gesehen, dass sie Zulassungsbescheinigun-gen Teil
II auf Antrag von nicht verfügungsberechtigten Personen ausgestellt und zudem dort jeweils eine Person als Halter eingetragen habe, die in keiner Beziehung zu dem Fahrzeug stand. Dabei stelle die Zulassungsbescheinigung Teil
II eine öffentliche Urkunde im Sinne des §
348 StGB dar. Deren erhöhte Beweiskraft beziehe sich auch darauf, dass die Zulassungsbescheinigung auf Antrag des Verfügungsberechtigten ausgestellt und der tatsächliche Halter dort eingetragen worden sei. [X.] sei der Eigentümer, Erwerber, Sicherungsgeber, auch der vom Eigentümer verschiedene Halter. Halter des Fahrzeugs sei hierbei, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebrauche, nämlich die Kosten bestreite und die [X.] ziehe, wer tat-sächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung als Gefah-renquelle verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspre-che (UA S.
94).

B.
Die Revision des Angeklagten H.

hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt bei ihm zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Auf-hebung des gesamten Strafausspruchs. Zudem zieht sie gemäß §
357 StPO auch bei der Mitangeklagten [X.]

eine Schuldspruchänderung und eine Teil-aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen ist die Revision des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

I. Der Verurteilung des Angeklagten H.

im [X.] der Urteilsgründe wegen Bestechung (§
334 StGB) der Mitangeklagten [X.]

ist 17
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-
rechtsfehlerfrei. Demgegenüber hält der Schuldspruch des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§
348 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand; er entfällt
daher.
1. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen die Halterdaten und die Verfügungsberechtigung der die Zulassung beantragenden Person [X.] Angaben dar, die in der Zulassungsbescheinigung Teil
II mit besonderer Beweiskraft im Sinne des §
348 Abs.
1 StGB beurkundet werden.
a) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von §
348 StGB um-fasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und ge-gen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur [X.], Beschluss vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201, 203; [X.], Urteil vom 16.
April 2006

1 [X.], [X.]St 42, 131; [X.] in [X.], §
271 Rn.
22, 29
ff.). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in §
348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer aus-drücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu [X.], die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34 und vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201 mwN).
Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsa-chen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel da-gegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirk-samkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. [X.], Urteile vom 27.
August 1998

4 [X.], [X.]St 44, 186 und vom 25.
Mai 2001

2 [X.], [X.]St 20
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47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6.
August 2004

2 [X.], [X.], 466).
Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des [X.] zu beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34 und vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201 [zum Fahrzeugschein] mwN sowie Urteil vom 27.
August 1998

4 [X.], [X.]St 44, 186). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweis-wirkung kann dabei auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Ur-kunde ausstellenden Amtsträgers beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1995

4 [X.], [X.], 142). Sie kann sich für den Urkundenaus-steller
aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen ande-rer Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34). Kann der Amtsträger hinge-gen die Richtigkeit der Angabe nicht überprüfen, fehlt ihm regelmäßig auch der Wille, die entsprechende Tatsache zu öffentlichem Glauben zu beurkunden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1995

4 [X.], NJW 1996, 470).
Jedenfalls ist bei der Prüfung, ob einer Tatsache, die in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde enthalten ist, die besondere [X.] einer öffentlichen Urkunde zukommt, ein strenger Maßstab anzule-gen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenom-men werden, wenn kein Zweifel besteht,
dass dies unter Berücksichtigung der 23
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Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201, 203; [X.], Urteil vom 16.
April 1996

1 [X.], [X.]St 42, 131; vgl. auch [X.],
Beschluss vom 24.
April 2013, [X.], 95 mit Hinweis auf Art.
103 Abs.
2 GG).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich weder bei der [X.] noch bei der Verfügungsberechtigung des Antragstellers oder des [X.] um Tatsachen, die in einer Zulassungsbescheinigung Teil
II mit der besonderen Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des §
348 StGB beurkundet werden.
aa) Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil
II, den
Fahrzeugbrief, hatte der [X.] entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handele ([X.], Urteil vom 6.
November 1952

5 StR 341/52). Der Fahrzeugbrief dokumentierte zwar, auf welche Person ein Kraftfahrzeug [X.] war; aus ihm könnte aber weder zwingend auf den Halter des [X.], noch auf den Eigentümer geschlossen werden (vgl. [X.] VRS 55, 428).
bb) Für die Zulassungsbescheinigung Teil
II gilt jedenfalls im Hinblick auf die Haltereigenschaft und
die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nichts anderes. Auch für diese Urkunde bestehen keine Vorschriften, die be-stimmen, dass dort eingetragene Tatsachen mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann beurkundet werden. Damit könnte sich der öffentliche Glaube sol-cher Angaben lediglich aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und

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jedoch weder für die Haltereigenschaft noch für die Verfügungsberechtigung der Fall.
(1) Aus den Vorschriften über die Erstellung der Zulassungsbescheini-gung Teil
II

insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Umstände des Beurkundungsvorgangs

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese eine besondere Beweiskraft bezüglich
der Haltereigenschaft oder der Verfü-gungsberechtigung der einzutragenden Person entfalten soll.
(a) In der Zulassungsbescheinigung Teil
II wird schon gar keine Person

(aa) Die konkrete Gestaltung der Bescheinigung folgt gemäß §
12 Abs. 2 Satz
1 [X.] dem Muster in Anlage
7 zu §
12 Abs.
2 [X.].
Danach ist
im Feld A das amtliche Kennzeichen, im Feld B das Datum der Erstzulassung anzugeben. Im Feld [X.]/C.6.1.
folgt die Angabe des [X.] oder Firmennamens, im Feld [X.] die des Vornamens. [X.]/[X.] dient der Angabe der Anschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Feld [X.] erhält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Im Feld B. (1) ist lediglich die Zahl der Vorhalter anzugeben.
(bb) Auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 2003/127/[X.] Kommission vom 23.
Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/[X.] ([X.].
[X.] 2004
Nr. L
10 S. 29), die in der [X.] ([X.]) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ergibt nicht, dass der Inhaber der Zulassung notwendig mit dem Halter identisch ist oder der Verfügungsberechtigte stets Halter ist.

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(cc) Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Fahr-zeug-Zulassungsverordnung, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil
II der Halter des Fahrzeugs einzutragen ist. Denn gemäß §
13 Abs.
1 Nr.
1 [X.] besteht bei einem Halterwechsel eine bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht dieses Wechsels, damit die Zulassungsbe-scheinigung Teil
II entsprechend geändert werden kann.
Dem entspricht die Handhabung in der Verwaltungspraxis, nach der in der Zulassungsbescheinigung Teil
II lediglich der Halter und nicht der Eigentü-mer oder ein sonstiger [X.] einzutragen ist. Dieser Praxis steht die [X.] nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus §
12 [X.], dass eine Zulassungsbescheinigung Teil
II nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen hat. Dies besagt jedoch nicht, dass der Verfügungsberechtigte oder gar nur derjenige, der zugleich Eigentümer ist, in die Zulassungsbeschei-nigung Teil
II einzutragen wäre.
(b) Somit wird auch die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil
II eingetragen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201; [X.], Urteile vom 2. März 1965

1
StR 543/64, [X.]St 20, 186 und vom 6.
Oktober 1964

2 [X.], [X.]St 20, 309; [X.], Beschluss vom 27.
April 1987

[X.], [X.], 26). Die Zulassungsbescheinigung Teil
II kann damit schon deshalb die Verfü-gungsberechtigung des Antragstellers nicht mit besonderer Beweiskraft bele-gen, weil es bei ihr im Urkundeninhalt an einer Verknüpfung zwischen Verfü-gungsberechtigung und einer bestimmten Person fehlt. Dass der Nachweis der 33
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Verfügungsberechtigung gemäß §§
12, 47 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zwingende Vo-raussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil
II ist, [X.] daran nichts.
(2) Aus dem Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil
II ergibt sich ebenfalls nicht, dass durch sie die Haltereigenschaft des Eingetragenen oder die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen oder des Antragstellers mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann nachgewiesen werden soll.
(a) Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil
II ist der Nachweis der Ver-fügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren
(vgl. die amt-liche Begründung zu §
12 [X.], [X.]. 2006, 606, sowie Abschnitt
1. der Richtli-nie zur
Zulassungsbescheinigung Teil
I und Teil
II des [X.], Bau und Stadtentwicklung, [X.].: [X.]/7362.2/4-1226484,
vom 6.
August 2010), nicht der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten mit Beweiskraft gegenüber jedermann. Hierin [X.] sich die Zulassungsbescheinigung Teil
II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1972

4 StR 561/72, [X.]St
25, 95, 96; [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1995

4
[X.], [X.],142).
(b) Allerdings hat das [X.] zutreffend darauf hingewiesen (UA S.
95), dass gemäß §
6 Abs.
1 [X.] bei der Beantragung der Zulassung eines Fahrzeugs zur Speicherung in den [X.] nach §
33 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] bestimmte Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuwei-sen sind. Hierdurch wird ermöglicht, dass gemäß §
32 Abs.
2 [X.] Auskünfte erteilt werden können, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahr-zeugen festzustellen oder zu bestimmen. Gleichwohl lässt sich hieraus entge-gen der Auffassung des [X.]s nicht ableiten, der Gesetzgeber habe ge-36
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rade im Hinblick auf die Bedeutung der Richtigkeit von in Registern gespeicher-ter Halterdaten der Zulassungsbescheinigung Teil
II eine Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34) für die Haltereigenschaft der dort bezeichneten Person beimessen wollen. Denn maßgeblich für die Reichweite der
Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. [X.], [X.] vom 30.
Oktober 2008

3
[X.], [X.]St 53, 34 und vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201 mwN; [X.], Urteile vom 27.
August 1998

4 [X.], [X.]St 44, 186 und vom 12.
Oktober 1995

4
[X.], [X.], 142).
Die Haltereigenschaft der einzutragenden Person kann von den die Zu-lassung ausstellenden Amtsträgern aber zumeist nicht aufgrund eigener Wahr-nehmungen überprüft werden; deren Prüfung beschränkt sich in der Regel auf den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um den Halter zu handeln braucht. Beantragt etwa ein Eigentümer die Zulassung auf einen von ihm verschiedenen Halter, genügt es, dass er seine eigene Verfügungsberechtigung unter Vorlage eines Kaufvertrages oder einer Originalrechnung nachweist (vgl. dazu Abschnitt 5.2.2.1. Buchst.
b der Richtli-nie zur Zulassungsbescheinigung Teil
I und Teil
II des [X.], Bau und Stadtentwicklung, [X.].: [X.]/7362.2/4-1226484,
vom 6.
August 2010); demgegenüber muss er die Haltereigenschaft der einzutra-genden Person nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung des
[X.]s ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungs-bescheinigung
II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheini-gungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34).
39
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(c) Aus demselben Grund kann auch aus dem vom [X.] aufge-zeigten Umstand, dass die gemäß §
12 [X.] nachzuweisende Verfügungsbe-rechtigung über ein Kraftfahrzeug vom Antragsteller durch Vorlage der [X.] erfolgen kann, nicht abgeleitet werden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil
II die Richtigkeit der dort eingetragenen Halter-daten beweist.
(3) Dem konnte vom [X.] nicht erfolgreich entgegengehalten werden, aufgrund der für Kraftfahrzeuge durch die Richtlinie 2003/127/[X.] Kommission vom 23.
Dezember 2003 und deren nationale Umsetzung in der [X.] ([X.]) geänderten rechtlichen Grundlagen sei die Rechtsprechung des [X.] zum Fahrzeugschein nach frühe-rer Rechtslage nicht mehr maßgeblich (UA S.
94).
Zwar kann sich die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auch auf Eintra-gungen über die Person des [X.] beziehen (so auch [X.],
[X.] vom 30.
Oktober 2008

3 [X.], [X.]St 53, 34). Allerdings [X.] die Gründe, aus denen der [X.] eine besondere [X.] der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulas-sungsbescheinigung Teil
I) verneint hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1965

5
StR 462/65, [X.]St 20, 294), auch für die Zulassungsbescheinigung Teil
II
fort. Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei [X.] beimisst (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2013

V
ZR 92/12, [X.], 1946 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
November 1952

5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; [X.] NZV 1991, 406), ändert daran nichts. Aus der Tatsache, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Erwer-40
41
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ber die Zulassungsbescheinigung Teil
II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2013

V
ZR 92/12, [X.], 1946 mwN), folgt nicht, dass die dort enthaltenen Eintragun-gen öffentlichen Glauben genießen.
Regelmäßig ist beim gutgläubigen Erwerb nämlich die Zusammenschau von Besitz und Zulassungsbescheinigung ent-scheidend. Allein an Eintragungen in die [X.] auch hier keine unmittelbaren Folgen geknüpft.
cc) Entgegen der in der Antragsschrift des [X.] vertre-tenen Auffassung lässt sich auch den Vorschriften der §§
276a, 276 StGB nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil
II eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft im Sinne des §
348 StGB hinsichtlich der dort eingetragenen Angaben sein soll.
Allerdings hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der §§ 275 und 276 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl.
I 1994, 3186) mit §
276a StGB mit Wirkung zum 1.
Dezember 1994 namentlich auf Fahrzeug-scheine und Fahrzeugbriefe, die Vorläuferdokumente der Zulassungsbeschei-nigung Teil
I und Teil
II, ausgedehnt wurde. Mit Recht hat er dabei aufgezeigt, dass gesetzgeberisches Motiv der Gesetzesänderung die Bekämpfung der or-ganisierten Kriminalität war, die in erheblichem Umfang unechte, verfälschte und auch falsch beurkundete Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe im illegalen Fahrzeughandel verwendete (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S.
28
ff.). Eine vom Ge-setzgeber beabsichtigte Ausdehnung der Beweiskraft dieser Urkunden lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
[X.]) Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des [X.] anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von 43
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45
-
18
-
einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1968

[X.], [X.]St 22, 201, 203 mwN; [X.], Urteil vom 16.
April 1996

1 [X.], [X.]St 42, 131), ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil
II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder [X.] besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.
Der [X.] verkennt nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Perso-nenangaben in einer Zulassungsbescheinigung Teil
II für den Rechtsverkehr ergeben können. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste (vgl. bereits zum Fahrzeugschein [X.], Urteil vom 30. November 1965

5
StR 462/65, [X.]St 20, 294). Bei Ersetzung der Vorschriften
über den [X.] durch diejenigen über die Zulassungsbescheinigung Teil
II war dem Ge-setzgeber die Rechtsprechung zum Fahrzeugbrief als (lediglich) verwaltungs-rechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Novem-ber 1952

5 StR 341/52) bekannt. Hätte er den in der Zulassungsbescheini-gung Teil
II einzutragenden Personenangaben besondere Beweisbedeutung bemessen wollen, hätte er dies ohne weiteres im Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können. Der Gesetzgeber sah hierfür ersichtlich keinen Anlass. Allein deshalb, weil diesen Personenangaben wertvolle Hinweise auf die Person des Halters oder für dessen Ermittlung zu entnehmen sind, bedurften sie jedoch nicht der Ausstattung mit öffentlichem Glauben.
2. Soweit die Mitangeklagte [X.]

auf Veranlassung des Angeklagten H.

in 81 Fällen die Zahl der Vorhalter unrichtig eingetragen hat, hat sie 46
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-
19
-
ebenfalls keine Falschbeurkundung im Amt im Sinne
von §
348 StGB vorge-nommen. Die Zahl der Vorhalter war zwar in die Zulassungsbescheinigung Teil
II aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf den Zweck dieses Teils der Zulassungsbescheinigung, die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren nachzuweisen, wird dort jedoch die Zahl der Vorhalter nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann ausgewiesen.
3. Soweit die Mitangeklagte [X.]

auf Veranlassung des Angeklagten H.

darüber hinaus auch jeweils im Teil
I der Zulassungsbescheinigung Teil
(Fahrzeugschein) unrichtige Daten für die Zulassungsinhaber eingetragen hat, stellt dies ebenfalls keine Straftat der Falschbeurkundung im Amt (§
348 StGB) dar. Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Fahrzeug-schein, an der auch nach Inkrafttreten der [X.] in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/[X.] festzuhalten ist, beweist der Fahrzeug-schein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des [X.] richtig sind ([X.], Urteil vom 30.
November 1965

5
StR 462/65, [X.]St 20, 294).
4. Dasselbe gilt, soweit die Mitangeklagte [X.]

auf Veranlassung des Angeklagten H.

in 84 dieser Fälle darüber hinaus auf den Zulassungs-bescheinigungen Teil
I einen unrichtigen Zeitpunkt über die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung eingetragen hat.
48
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-
20
-
Teil
I der Zulassungsbescheinigung (der Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Er enthält dabei die wichtigsten Daten zum Fahr-zeug (vgl. Abschnitt
1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil
I und Teil
II des [X.], Bau und Stadtentwicklung,
[X.].: [X.]/7362.2/4-1226484,
vom 6.
August 2010). Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des §
348 StGB beurkundet. Die Anbringung unrichtiger [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24.
April 2013

-
1 Ss 202/12, [X.], 95) hat das [X.] nicht festgestellt.
5. [X.] H.

im [X.] der Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt neben der [X.] ausgeurteilten Bestechung, hinsichtlich der das Urteil
keinen Rechtsfehler aufweist, muss daher entfallen. Der [X.] ändert den Schuld-spruch entsprechend ab. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des den Angeklagten H.

betreffenden Strafausspruchs nach sich. Die ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen haben demgegenüber Bestand.
[X.] [X.] eines Verstoßes gegen §
348 StGB im [X.] der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte [X.]

. Die Re-vision des Angeklagten H.

führt daher bei ihr gemäß §
357 StPO hin-sichtlich dieses [X.]es zum Wegfall der Verurteilung wegen Falsch-beurkundung im Amt, zu einer Schuldspruchänderung auf Bestechlichkeit in 491 Fällen und zur Aufhebung der Einzelstrafen; zudem hat bei ihr der [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

50
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-
21
-
C.
Die Revision
des Angeklagten A.

hat mit
der Sachrüge zum Schuld-
und Strafausspruch Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Sie führt zudem zur Aufhebung des Schuld-
und Strafausspruchs hinsichtlich der Mitangeklagten [X.]

und S.

im [X.] I[X.]2 der Urteilsgründe (§
357 StPO). Die vom Ange-klagten A.

erhobene und auch auf die Aufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge
bleibt demgegenüber aus dem vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).
I. Die Verurteilung des Angeklagten A.

wegen Beihilfe zur Falsch-beurkundung im Amt in 279 Fällen hat keinen Bestand,
weil es sich bei den von der Mitangeklagten [X.]

im [X.] I[X.]2 in [X.] Teil
II eingetragenen Angaben zur Person nicht um Angaben mit der besonde-ren Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des §
348 StGB handelt (s. dazu oben B.). Dagegen sind die Urteilsfeststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten.
[X.] Ein Freispruch kommt gleichwohl nicht in Betracht. Er setzt voraus, dass das festgestellte Geschehen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung rechtfertigen könnte. Insbesondere dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus den Verfahrensakten Anhaltspunk-te dafür ergeben, dass aufgrund ergänzender Feststellungen noch eine Verur-teilung in Betracht kommt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
So verhält es sich hier. Angesichts der Urteilsfeststellungen kann der [X.] nicht ausschließen, dass sich die Unterstützungshandlungen des Ange-53
54
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-
22
-
klagten A.

als Beihilfe zu Steuerhinterziehungstaten anderer Personen darstellen. Zu solchen Haupttaten fehlen zwar bislang Feststellungen; aller-dings liefern die Urteilsfeststellungen des [X.]s hierfür Anhaltspunkte.
Nach den Feststellungen legte die Mitangeklagte S.

, die mit Kraftfahrzeugen handelte, dem Angeklagten A.

ihr Interesse dar, dass ein eventuell vorhandener gewerblicher Vorhalter der von ihr gehandelten Fahr-weise beruhte dieses Interesse der Mitangeklagten S.

darauf, dass ihren ausländi-schen Geschäftspartnern auf diese Weise die Anwendung der [X.] ermöglicht werden sollte, indem ein Erwerb der Fahrzeuge im Inland vorgetäuscht wurde (UA S.
38). Es liegt deshalb nicht fern, dass die mit Unter-stützung des Angeklagten A.

vorgenommene Eintragung unrichtiger Per-sonendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil
II der Hinterziehung von [X.] unter Vorspiegelung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung im Inland gemäß §
25a UStG oder in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] (vgl. Art.
312
ff. der Richtlinie 2006/112/[X.] des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, [X.]. [X.] 2006 Nr. L 347 S.
1; §
370 Abs.
6 Satz
2 [X.]) diente.
I[X.] [X.] von Verstößen gegen §
348 StGB im [X.] I[X.]2 der Urteilsgründe betrifft auch die Mitangeklagte [X.]

sowie die vom [X.] wegen Anstiftung hierzu verurteilte Mitangeklagte S.

. Die Revision des Angeklagten A.

führt daher gemäß §
357 StPO auch bei ihnen zu einer Aufhebung der Verurteilung in den Fällen I[X.]2 Nr.
1 bis 279 der Urteilsgründe und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Land-gericht. Ein Teilfreispruch kommt auch bei ihnen nicht in Betracht, weil der [X.] nicht ausschließen kann, dass es sich bei den festgestellten Handlungen 57
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23
-
der Mitangeklagten S.

und [X.]

um Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Dritte handelt. Allerdings kann angesichts der [X.] bei beiden Mitangeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Angesichts der Aufhebung der die Mitangeklagte [X.]

betreffenden Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf die Revision des Angeklagten H.

bedarf es insoweit auf die Revision des Angeklagten A.

lediglich noch der Aufhebung der gegen die Mitangeklagte S.

verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe.
-
24
-
D.
Eine Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten [X.]

und S.

im [X.] I[X.]3
der Urteilsgründe gemäß §
357 StPO kommt nicht in [X.], obwohl das [X.] auch insoweit von einem Verstoß gegen §
348 StGB ausgegangen ist, weil sich die Revisionen der Angeklagten H.

und A.

auf diesen [X.] nicht beziehen.
Raum Rothfuß Jäger

Cirener Mosbacher
59

Meta

1 StR 31/14

02.12.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 1 StR 31/14 (REWIS RS 2014, 822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 822

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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